Urteil des BVerwG vom 05.07.2011

Urteil vom 05.07.2011

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 21.11
OVG 2 A 305/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 9. Februar 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Darüber hinaus ist die Beschwerde auch unzulässig, weil sie nicht durch einen
gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsbe-
rechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 21 Abs. 1
Satz 3 GKG wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen.
Prof. Dr. Rubel Dr. Bumke Petz
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