Urteil des BVerwG vom 01.09.2010

Rüge, Aktenwidrigkeit, Augenschein, Genehmigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 21.10
VGH 2 B 09.1133
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 14. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt eine baurechtliche Genehmigung zum Einbau einer zweiten
Wohneinheit im Erdgeschoß seines Wohnhauses. Das Berufungsgericht hat
das Vorhaben des Klägers als planungsrechtlich nicht zulässig erachtet, weil es
im Außenbereich liege und öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB
beeinträchtige und zur Begründung ausgeführt: Selbst wenn wegen der im Be-
reich der Beigeladenen gegebenen Siedlungsstruktur von einem Ortsteil i.S.d.
§ 34 Abs. 1 BauGB ausgegangen würde, fehle es jedenfalls an dem in dieser
Vorschrift weiter vorausgesetzten Tatbestandsmerkmal des Bebauungszusam-
menhangs. Die ausgedehnten, im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzten
freien Flächen zwischen der Bebauung im nördlichen Bereich von Kronacker, in
dem das Vorhaben des Klägers liege, und der nächstgelegenen südlichen
Wohnbebauung sowie auf den (noch) weiter entfernten Grundstücken könnten
nicht als Baulücke bewertet werden. Dem stehe schon deren Größe wie auch
der Grundstückszuschnitt und die Struktur der aus landwirtschaftlicher
(Wohn-)Bebauung und sonstigen Wohngebäuden bestehenden Umgebungsbe-
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bauung entgegen. Besondere Umstände, insbesondere topographische Beson-
derheiten, die angesichts dieser Gegebenheiten die Annahme eines Bebau-
ungszusammenhangs rechtfertigen könnten, seien beim Augenschein nicht
feststellbar gewesen. Weiträumige Bebauung schließe die Annahme eines Be-
bauungszusammenhangs (und eines Ortsteils) zwar nicht von vorne herein aus.
Eine derart weiträumige Bebauung sei aber - wie der Augenschein gezeigt habe
und auch aus den vorliegenden Luftbildern und Lageplänen ohne weiteres deut-
lich werde - keineswegs die für das Gemeindegebiet der Beigeladenen her-
kömmliche Siedlungsform. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange
i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB, weil es die Verfestigung einer Splittersiedlung be-
fürchten lasse.
II
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Divergenz- und Grundsatzrügen, mit denen die Beschwerde geltend
macht, das Berufungsgericht überspanne die Voraussetzungen für das Vorlie-
gen einer „organischen Siedlungsstruktur“, wenn es ausführe, dass es städte-
baulichen Grundsätzen widerspreche und damit nicht Ausdruck einer organi-
schen Siedlungsstruktur sei, wenn an mehreren Stellen auf für den Bestand und
die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe besonders
wichtigen hofnahen Flächen eine dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht die-
nende Wohnbebauung zugelassen werde, rechtfertigen nicht die Zulassung der
Revision. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende
Begründungen gestützt ist, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn
hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufge-
zeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 9. Dezember 1994
- BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4).
Die Darlegungen, mit denen die Beschwerde ausführlich nach Art einer Beru-
fungsbegründung zur Entwicklung der Siedlungsstruktur und Bebauung im
Ortsteil Kronacker vorträgt, beziehen sich zwar nicht nur auf die Ausführungen,
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mit denen das Berufungsgericht begründet, dass die vorhandene Bebauung
mangels organischer Siedlungsstruktur keinen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB
darstellt, sondern betreffen erkennbar auch die zur Verneinung des Bebau-
ungszusammenhangs angeführte Begründung, dass die gegebene Baustruktur
- auch im Vergleich zu anderen Ortsteilen - nicht als die im Gemeindegebiet der
Beigeladenen herkömmliche Siedlungsform anzusehen sei. Der Kläger weist
denn auch auf die „Definition des Bebauungszusammenhangs“ und Rechtspre-
chung des Senats zur Bedeutung von Baulücken hin und macht geltend, auf
dieser Grundlage führe die unbebaute landwirtschaftliche Fläche Flur Nr. 1888
nicht dazu, dass sich der Bebauungszusammenhang innerhalb der Ortschaft
Kronacker auflöse. Auch die Fragen, in welchem Umfang faktisch Bebauung
vorhanden sein müsse, um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil anzu-
nehmen bzw. welche Zahl von Gebäuden erforderlich sei, damit ein Bebau-
ungskomplex das für einen Ortsteil erforderliche Gewicht i.S.d. § 34 Abs. 1
BauGB hat, versteht der Senat - sinngemäß - als Grundsatzrügen zum Thema
„Bebauungszusammenhang“. Aber auch mit diesem Vortrag zeigt die Be-
schwerde keinen Zulassungsgrund auf.
Die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusam-
menhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen sind, ist im Grundsatz in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Beschluss vom
2. April 2007 - BVerwG 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Danach ist ausschlagge-
bend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz
etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der
Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung
vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (zusammenfas-
send Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20
<21 f.>). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich
noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geogra-
phisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Be-
wertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden
(Beschlüsse vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 B 238.96 - BRS 59 Nr. 78 und vom
15. September 2005 - BVerwG 4 BN 37.05 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB
Nr. 205).
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Dass diese Maßstäbe, die auch das Berufungsgericht angewandt hat, konkreti-
sierungs- oder fortentwicklungsbedürftig sein könnten, zeigt die Beschwerde
nicht auf. Ebenso wenig wird ein Rechtssatzwiderspruch i.S.d. § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO aufgezeigt. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen
Bebauungszusammenhang verneint hat, ist das Ergebnis der konkreten tatrich-
terlichen Beurteilung der für die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB maßge-
benden tatsächlichen Verhältnisse; einen abstrakten Rechtssatz enthält sie
nicht. Der Sache nach wendet sich der Kläger lediglich gegen die Rechtsan-
wendung und tatrichterliche Sachverhaltswürdigung, die er für verfehlt hält.
Sollte der Hinweis auf Seite 8 (oben) der Beschwerdebegründung als Rüge der
Aktenwidrigkeit zu verstehen sein, würde es an der Darlegung fehlen, welcher
Widerspruch zwischen den tatsächlichen Annahmen des Berufungsgerichts und
den sich aus dem Akteninhalt ergebenden Tatsachenumständen bestehen soll-
te. Zur Erhebung der Rüge der Aktenwidrigkeit bedarf es einer genauen Dar-
stellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus
dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll
(stRspr, vgl. nur Beschluss vom 4. Juli 2001 - BVerwG 4 B 51.01).
2. Die geltend gemachte Abweichung des angegriffenen Urteils von der Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1998 (BVerwG 4 C
13.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 338 = NVwZ-RR 1999, 295) und einer
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
sowie die Grundsatzrüge, mit der die Beschwerde die Frage geklärt sehen will,
ob die Zulassung einer zweiten Wohneinheit ohne Wohnflächenvermehrung in
einem genehmigten Einfamilienhaus im Außenbereich die Verfestigung einer
Splittersiedlung befürchten lasse, führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Re-
vision.
Einen abstrakten Rechtssatz, von dem das Berufungsgericht abgewichen ist,
zeigt der Kläger nicht auf, sondern macht auch hier lediglich Rechtsanwen-
dungsfehler geltend. Wie auch die Bezugnahme auf den Beschluss des Senats
vom 24. Juni 2004 belegt (BVerwG 4 B 23.04 - BauR 2005, 73), hat das Beru-
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fungsgericht die von der Beschwerde referierte Rechtsprechung zugrunde ge-
legt. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen kommt es zu der
Einschätzung, dass dem Vorhaben gerade bei der Bau- und Nutzungsstruktur,
wie sie in Kronacker herrsche, und angesichts des nicht zu leugnenden Sied-
lungsdrucks aus dem Großraum München eine nicht zu überschauende Be-
zugsfallwirkung und damit eine nicht genau übersehbare Vorbildwirkung zu-
komme. Der Kläger macht demgegenüber nur geltend, der Gesichtspunkt, dass
Begehrlichkeiten geweckt werden könnten, gelte nicht in dieser Allgemeinheit
(Beschwerdebegründung S. 18). Auch hier erschöpft sich der Vortrag darin,
nach Art einer Berufungsbegründung der angefochtenen Entscheidung die ei-
gene Auffassung entgegenzusetzen. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder un-
terbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht
in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt indes weder den Zulässig-
keitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
Abgesehen davon beruhen die Rügen mit der Einschränkung, „wenn in dem
Ortsteil die Schaffung und bauaufsichtliche Genehmigung einer zweiten Wohn-
einheit in dem vorhandenen Gebäudebestand die Siedlungsstruktur bestimmt“
(Beschwerdebegründung S. 15, 20), auf Prämissen, von denen das Berufungs-
gericht nicht ausgegangen ist. Die Beschwerde behauptet lediglich, dass infolge
von Genehmigungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zugeordnet zu bzw.
an Stelle der landwirtschaftlichen Anwesen Wohnhäuser jeweils mit mindestens
zwei Wohneinheiten geschaffen worden seien (Beschwerdebegründung S. 4)
und wiederholt bzw. nimmt Bezug auf die zur „organischen Siedlungsstruktur“
vorgetragenen Argumente, um zu begründen, dass das Vorhaben seiner Auf-
fassung nach nicht zur Verfestigung einer Splittersiedlung führe (Beschwerde-
begründung S. 16 f.), sondern sich organisch in die bestehende Bebauung ein-
füge (Beschwerdebegründung S. 19). In dem angefochtenen Urteil finden sich
keine solchen Feststellungen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Jannasch
Dr. Gatz
Dr. Bumke
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