Urteil des BVerwG vom 01.06.2007

Kritik, Rüge, Abgrenzung, Augenschein

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 21.07
OVG 10 A 2153/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2007
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die
Zulassung der Revision nicht.
1. Die erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht
durch. Die gerügten Aufklärungsmängel (§ 86 Abs. 1 VwGO) sind nicht schlüs-
sig dargelegt. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein
Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn
es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Betei-
ligter (wie hier der Kläger) nicht ausdrücklich beantragt hat (Beschluss vom
5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NVwZ-RR 1998, 784). Die ordnungs-
gemäße Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht setzt voraus, dass unter
Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der be-
rufungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem
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Berufungsgericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag auf der Grundlage
seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen
müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997,
3328). Daran lässt es die Beschwerde fehlen.
Die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe sich in der Frage, ob
das Bauvorhaben des Klägers im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder
im Außenbereich (§ 35 BauGB) errichtet werden solle, an das vom Beklagten
vorgelegte Kartenmaterial gehalten, dass (zumindest teilweise) mit der amtli-
chen Grundkarte, dem Flächennutzungsplan und dem Landschaftsplan nicht
übereinstimme, lässt keinen Aufklärungsmangel erkennen. Das Berufungsge-
richt stützt seine Annahme, das Bauvorhaben liege im Außenbereich, auf eine
umfassende Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten. Es verwertet
im Wesentlichen die Ergebnisse der durchgeführten Augenscheinseinnahme
sowie (hinsichtlich der kleineren baulichen Anlagen, vgl. UA S. 16) die vom Be-
klagten im Termin der Augenscheinseinnahme am 9. Februar 2007 vorgelegten
Flurkartenauszüge mit handschriftlichen Eintragungen. Das entspricht dem
rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Abgrenzung zwischen
unbeplantem Innenbereich und Außenbereich beurteile sich allein nach der
tatsächlich vorhandenen Bebauung; entscheidend seien allein die optisch
wahrnehmbaren tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort (UA S. 14, 17). Soweit
das Berufungsgericht sich ergänzend auf das vorliegende Kartenmaterial, die
angefertigten Fotografien, und das eingereichte Luftbild stützt (UA S. 15), zeigt
die Beschwerde nicht auf, in welchen Einzelheiten diese Unterlagen ein unzu-
treffendes Bild vermitteln und inwieweit dies entscheidungserheblich ist.
Nach dem rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts, Maßstab für die Zulas-
sung weiterer Bebauung bildeten ausschließlich die äußerlich erkennbaren, mit
dem Auge wahrnehmbaren Gegebenheiten, ist es unerheblich, ob die Flurstü-
cke 29 und 228, auf denen das Bauvorhaben errichtet werden soll, vereinigt
worden sind oder getrennte Parzellen bilden. Ebenso wenig kommt es darauf
an, ob die Flurstücke 29 und 228 insgesamt im maßgeblichen Flächennut-
zungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sind. Die zu diesen
Punkten geäußerte Kritik der Beschwerde zeigt keinen Aufklärungsmangel auf.
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Das gleiche gilt für die von ihr thematisierte Frage nach dem maßgeblichen
Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (S. 3 der Beschwerde-
begründung).
Soweit die Beschwerde weitere „Aufklärungsmängel“ geltend macht, handelt es
sich in der Sache um Rügen fehlerhafter richterlicher Überzeugungsbildung
(§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). So rügt die Beschwerde in mehrfacher Hinsicht,
dass das Berufungsgericht die in Augenschein genommenen örtlichen Gege-
benheiten fehlerhaft gewürdigt habe. Das gilt für den Standort des Bauvorha-
bens (im rückwärtigen oder im vorderen bis mittigen Grundstücksbereich), die
Einordnung der näheren Umgebung der vorhandenen Bebauung als Hausgar-
ten, privat genutzte Gartenfläche, Wiesenfläche und landwirtschaftliche Freiflä-
chen, die Art der Bebauung auf dem Flurstück 204 (Wohnhaus, ehemalige
landwirtschaftliche Hofstelle) sowie für die vom Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen zur straßenseitigen Bebauung an der Straße Am K. und der
Stichstraße mit den Häusern Am K. 35, 37 und 39. Mit diesen Angriffen gegen
die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann ein Ver-
fahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden,
da die gerügten Fehler - wenn sie denn vorlägen, wofür nichts spricht - revisi-
onsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern der materiellen Rechtsanwen-
dung zuzurechnen wären.
Soweit die Beschwerde geltend macht, der „beantragte Baukörper“ sei geeig-
net, die „Baulücke“ zwischen den Wohngebäuden Am K. 39 und 41 sowie Am
K. 43 zu schließen, und liege innerhalb des Bebauungszusammenhangs zwi-
schen den Häusern Am Kapellchen 37 und 51, greift sie die vorinstanzliche
Sachverhaltswürdigung an, indem sie der Bewertung des Berufungsgerichts
eine eigene, abweichende Sachverhaltswürdigung entgegensetzt. Damit kann
weder ein Aufklärungsmangel noch ein Verstoß gegen die Grundsätze der rich-
terlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dargetan werden.
2. Die Beschwerde misst der Frage, ob der Standort des vom Kläger geplanten
Bauvorhabens innerhalb eines Bebauungszusammenhangs (und damit im un-
beplanten Innenbereich) liegt, grundsätzliche Bedeutung bei. Damit wirft sie
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jedoch keine Grundsatzfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Die
Beschwerde erschöpft sich auch insoweit in einer auf den konkreten Streitfall
und seine baulichen Gegebenheiten zugeschnittene Kritik der vorinstanzlichen
Sachverhaltswürdigung. Eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts, die in fall-
übergreifender Weise verallgemeinernd für eine Vielzahl von Fällen geklärt
werden könnte, formuliert die Beschwerde weder ausdrücklich noch sinnge-
mäß. Sie legt insbesondere nicht dar, in welcher Hinsicht ein Revisionsverfah-
ren Gelegenheit bieten könnte, die in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung von Innen- und Außen-
bereich, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, zu
überprüfen und ggf. fortzuentwickeln.
3. Soweit die Beschwerde eine Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) er-
heben möchte, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine die Revision eröffnende Abweichung läge nur vor,
wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit ei-
nem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der
genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten eben-
solchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Einen solchen Widerspruch im
abstrakten Rechtssatz legt die Beschwerde nicht dar.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Gatz
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