Urteil des BVerwG vom 29.05.2006

Tatsachenfeststellung, Gefahr, Kritik, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 21.06 und 4 B 22.06
OVG 20 D 83/03.AK und 20 D 108/03.AK
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Verfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung ver-
bunden.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2005
wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen - zu je einem Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
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Die Beschwerde übt ausführlich Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung
und Überzeugungsbildung. Insbesondere meint sie, die Vorinstanz hätte das
Gutachten zur Wirbelschleppenproblematik anders würdigen müssen. Damit
wird indes kein Verfahrensfehler aufgezeigt. Insbesondere hat das Oberverwal-
tungsgericht selbst hervorgehoben, dass hinsichtlich der Gefahr von Schäden
durch Wirbelschleppen Unsicherheiten verbleiben. Entgegen der Beschwerde
(S. 5) ist ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen Denkgesetze nicht
erkennbar, denn das Gericht lässt sich ersichtlich nicht von einer einfachen
Faustformel leiten, wonach Wirbelschleppenschäden bei Gebäuden mit einer
Höhe von unter 10 m auszuschließen seien. Vielmehr setzt es sich eingehend
mit den bisherigen Schadensfällen auseinander (UA S. 48). Es oblag sodann
seiner rechtlichen Würdigung, ob die Beklagte das verbleibende Schadenrisiko
„als gering einschätzen“ und davon absehen durfte, weitere Maßnahmen zu
treffen (UA S. 48). Diese rechtliche Würdigung kann nicht als vermeintlich feh-
lerhafte Tatsachenfeststellung mit der Verfahrensrüge angegriffen werden.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann - wie die Beschwerde im Ansatz
auch nicht verkennt - nicht allein damit begründet werden, dass das Gericht
nicht ausdrücklich auf sämtliche Argumente der Kläger eingegangen ist. Die
Beschwerde legt auch nicht dar, welche weitere Sachaufklärung - zumal vor
dem Hintergrund der bestehenden tatsächlichen Unsicherheiten - sich dem
Oberverwaltungsgericht hätte aufdrängen sollen und warum eine solche Be-
weiserhebung zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 und § 162
Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1
GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp
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