Urteil des BVerwG vom 05.04.2004, 4 B 21.04
Werbung, Begriff, Ausnahme
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 21.04 OVG 1 KO 273/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 556 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache
nur dann, wenn das erstrebte Revisionsverfahren geeignet ist, zur Klärung einer
durch Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aufgeworfenen Fragen
beizutragen. Einen solchen bundesrechtlichen Bezug zeigt die Klägerin nicht auf.
Das Berufungsgericht hat den Begriff "Stätte der Leistung" anhand des § 13 Abs. 4
ThürBO ausgelegt. Diese Vorschrift gehört dem Bauordnungsrecht an, das die Qualität von Landesrecht hat. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass die Auslegung
des Berufungsgerichts gegen Bundesrecht verstößt. Sie beschränkt sich auf den
Hinweis, dass die Werbeanlage in einem Baugebiet errichtet werden soll, das nach
der Gebietseinteilung der Baunutzungsverordnung die Merkmale eines Wohngebiets
aufweist. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen aus der Sicht des Städtebaurechts in einem Wohngebiet Werbung in Betracht kommt, hat der Senat bereits
grundsätzlich Stellung genommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992
- BVerwG 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234). Dem Beschwerdevorbringen lässt sich
nicht entnehmen, in welcher Richtung diese Rechtsprechung präzisierungs- oder
fortentwicklungsbedürftig sein sollte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow Halama Gatz
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