Urteil des BVerwG vom 22.04.2003

Hamburger, Rechtsgrundsatz, Anschluss, Entziehen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 21.03
OVG 2 Bf 700/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom
14. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 80 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO
gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeu-
tung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formu-
lierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten
und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des
revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beste-
hen soll (stRspr).
Die Beschwerde hält sinngemäß für grundsätzlich klärungsbe-
dürftig, ob Vergnügungsstätten in festgesetzten Mischgebieten
übergeleiteter Bebauungspläne planungsrechtlich zulässig sind.
Die von ihr mehrfach formulierten Fragestellungen enthalten
darüber hinaus noch fallbezogene Einzelheiten, die sich von
vornherein der grundsätzlichen Klärung entziehen würden. Aber
auch wenn man die Frage in der hier erfolgten Weise abstrakt
formuliert, zeigt sie keinen Bedarf an rechtsgrundsätzlicher
Klärung in einem Revisionsverfahren auf. Denn das Oberverwal-
tungsgericht hat seine Entscheidung in Auslegung und Anwendung
der Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg in Verbin-
dung mit dem maßgeblichen Baustufenplan getroffen. Die heran-
- 3 -
gezogenen Rechtsnormen stellen also Landesrecht dar. Dessen
Klärung ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts in ei-
nem Revisionsverfahren. Daran ändert sich auch dadurch nichts,
dass das Oberverwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtspre-
chung des beschließenden Senats (Urteil vom 17. Dezember 1998
- BVerwG 4 C 16.97 - BVerwGE 108, 190) die Regelungen der
BauNVO als Auslegungshilfe herangezogen hat. Denn es bleibt
eine Auslegung des Landesrechts. In diesem Zusammenhang hebt
das Berufungsgericht übrigens auch hervor, dass die allgemeine
Zweckbestimmung eines Mischgebiets nach einem Hamburger Bau-
stufenplan gemäß § 10 Abs. 4 M der Baupolizeiverordnung nicht
deckungsgleich mit der eines Mischgebiets nach der BauNVO ist.
Dies verdeutlicht, dass das Berufungsgericht entscheidungser-
heblich auf die Auslegung des Hamburger Landesrechts abge-
stellt hat.
Dasselbe gilt für die weitere Fragestellung, ob Vergnügungs-
stätten auch dann planungsrechtlich unzulässig sind, wenn im
Einzelfall keine Nachteile oder Belästigungen von ihnen ausge-
hen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat seine insoweit von
der Einschätzung des Verwaltungsgerichts abweichende Rechts-
auffassung in Anwendung nicht revisiblen Rechts gebildet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Revisionsrechts erhält
die Rechtssache auch nicht dadurch, dass das Verwaltungsge-
richt und das Oberverwaltungsgericht unterschiedliche Auffas-
sungen vertreten. Über Fragen des Landesrechts entscheidet das
Oberverwaltungsgericht endgültig; dies macht auch § 12 Abs. 1
VwGO deutlich.
Auch die Frage, wann Vergnügungsstätten kerngebietstypisch
sind, so dass sie nach Hamburger Recht zwar in einem Ge-
schäftsgebiet, nicht aber in einem Mischgebiet statthaft sind,
kann aus den genannten Gründen nicht die Zulassung der Revisi-
on begründen.
- 4 -
2. Die Divergenzrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Eine die
Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abs-
trakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in
Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Ent-
scheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der ge-
nannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestell-
ten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Die Be-
schwerde legt jedoch nicht dar, welche Rechtssätze im Wider-
spruch zueinander stehen könnten. Sie verweist auf das genann-
te Senatsurteil vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 16.97 -
(BVerwGE 108, 190) und entnimmt ihm die Rechtsaussage, dass
Bundesrecht einer Auslegung des Hamburger Rechts nicht entge-
genstehe, bei der die BauNVO als Auslegungshilfe herangezogen
werde. Ihr Vorbringen ergibt jedoch nicht, dass das Oberver-
waltungsgericht einen entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt
hätte. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist zur Klar-
stellung noch anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht
keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts aufgestellt hat, die BauNVO
dürfe "nur" als Auslegungshilfe herangezogen werden, so dass
- wie die Beschwerde offenbar meint - eine weitergehende Annä-
herung nicht stattfinden dürfe.
Auch zur Frage der Kerngebietstypik wird die Beschwerde den
Anforderungen an eine Divergenzrüge nicht gerecht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133
Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung
der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zu-
zulassen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.
Paetow Halama Jannasch