Urteil des BVerwG vom 02.04.2002

Treu Und Glauben, Gemeinde, Abgabe, Öffentlich

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 21.02
VGH 2 B 97.3636
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und G a t z
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
8. November 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für
das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen der Beschwerde
ergibt nicht,
dass
die allein geltend gemachten Voraussetzun-
gen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.
1. Die Beschwerde hält es für eine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung, ob für die Aufgabe einer Bauleitplanung, für die
ein
Aufstellungsbeschluss
besteht, ein förmlicher
Aufhebungs-
beschluss
erforderlich ist. Die so gestellte Frage rechtfer-
tigt keine Zulassung der Revision.
Die Beschwerde legt ihrem Vorbringen einen Sachverhalt zugrun-
de, von dem das Berufungsgericht nicht ausgegangen ist. Das
vorinstanzliche Gericht hat in rechtlicher Hinsicht nicht an-
genommen,
dass
eine Gemeinde die von ihr eingeleitete Bebau-
ungsplanung nur durch einen
Aufhebungsbeschluss
beenden kann.
Dies ist nur als eine denkbare Möglichkeit dargestellt worden.
Das Gericht hat vielmehr - durchaus im Sinne des Klägers -
ausgeführt,
dass
eine zunächst durch
Aufstellungsbeschluss
und
Erlass
einer Veränderungssperre vorangetriebene Bauleitplanung
auch durch eine bloße Untätigkeit als "aufgegeben" angesehen
werden könne. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraus-
setzungen hat es allerdings verneint. Demgemäß stellt sich die
von der Beschwerde formulierte Grundsatzfrage nicht. Welcher
Zeitraum und ob und welche anderen Umstände für eine insoweit
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"nicht förmliche" Aufgabe beachtlich sein können, ist eine
Frage des Einzelfalles und entzieht sich daher grundsätzlicher
Klärung.
2. Dem Beschwerdevorbringen ist sinngemäß die weitere, als
grundsätzlich angesehene Frage zu entnehmen, ob über die ge-
setzlichen Fristen des § 17 BauGB hinaus eine Bindung durch
Abgabe von einseitigen Willenserklärungen zulässig ist. Auch
dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision
wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Die Annahme der Beschwerde, der Kläger habe sich unbefristet
gebunden, trifft nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zu.
Das vorinstanzliche Gericht prüft, ob die Gemeinde noch an der
Bauleitplanung festhält. Das wird nach Maßgabe der konkreten
Umstände des Falles bejaht. Die von der Beschwerde ihrem Vor-
bringen zugrunde gelegte Problemstellung stellt sich insoweit
nicht.
Soweit
die Beschwerde der vom Kläger abgegebenen Erklä-
rung einen bestimmten, auch von den tatrichterlichen Feststel-
lungen abweichenden Inhalt geben will, wird damit keine Frage
von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Sollte die Beschwerde
mit ihrem Vorbringen sinngemäß die Frage aufwerfen, ob sich im
Bauplanungsrecht ein Grundeigentümer durch öffentlich-recht-
liche Erklärung auch einseitig binden kann, so ist diese Frage
nicht klärungsbedürftig. Die Frage ist - in den Grenzen von
Treu und Glauben - ohne weiteres zu bejahen. Auch außerhalb
des § 33 BauGB kann eine Anerkenntniserklärung im Rahmen des
Verbots widersprüchlichen Verhaltens rechtliche Bedeutung er-
langen (BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 4 C 22.94 -
BVerwGE 101, 58 = NVwZ 1996, 892). Das Berufungsgericht hat
diese Rechtsansicht seiner rechtlichen Würdigung des Streit-
falles zugrunde gelegt. Das
lässt
Rechtsfehler nicht erkennen.
Das Berufungsgericht hat durchaus zutreffend erwogen,
dass
der
Kläger gerade durch Abgabe der seinerzeitigen Erklärung trotz
bestehender Veränderungssperre in die Gunst der erstrebten
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Baugenehmigung gelangt ist. Dabei kann dahinstehen, ob inso-
weit überhaupt eine Frage revisiblen Rechts gegeben ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3, § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Berkemann Gatz