Urteil des BVerwG vom 05.07.2011

Boot, Nebenanlage, Grundstück, Genehmigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 20.11
VGH 5 S 194/10
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 5. April 2011 wird zurückgewie-
sen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind
nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Er-
folg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beklagte bei-
misst.
Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung ei-
ner bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsent-
scheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beste-
hen soll. Nicht jede Frage, zu der sich das Bundesverwaltungsgericht noch
nicht geäußert hat, führt indessen auf eine erst im Revisionsverfahren zu klä-
rende Thematik. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsverfahrens ist
vielmehr Voraussetzung, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt
aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortent-
wicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung ver-
1
2
3
- 3 -
langt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesver-
waltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage
auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen
Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt.
So liegt es hier.
a) Die Beklagte möchte wissen, ob § 12 BauNVO nur die Zulässigkeit des Stell-
platzes für einen Kfz-Anhänger regelt oder auch ein auf dem Anhänger befindli-
ches Boot erfasst. Anknüpfungspunkt für ihre Frage ist die Aussage im Beru-
fungsurteil, § 12 BauNVO regele nur die planungsrechtliche Zulässigkeit von
Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger dienten,
nicht hingegen die Lagerung jedweder Gegenstände, die mit diesen Kraftfahr-
zeugen oder Anhängern transportiert werden könnten (UA S. 15). Es bedarf
nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um dem Verwaltungsge-
richtshof darin beizupflichten, dass § 12 BauNVO mit dem Tatbestandsmerkmal
der Stellplätze Flächen meint, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und de-
ren Anhängern dienen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch Recht damit, dass
die Fläche, die die Beigeladenen zur Genehmigung gestellt haben, kein Stell-
platz i.S.d. § 12 BauNVO ist. Es handelt sich vielmehr um einen Platz, auf dem
in den Wintermonaten ein Boot abgestellt werden soll. Auf diese Funktion, die
die Beigeladenen schon im Antrag „auf Genehmigung eines temporären Boots-
lagerplatzes“ zum Ausdruck gebracht haben, kommt es an (vgl. Urteil vom
1. November 1974 - BVerwG 4 C 13.73 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 18).
Der Platz wird nicht dadurch zum Stellplatz und unterliegt dem Regime des § 12
BauNVO, dass das Boot auf einem Bootsanhänger auf das Grundstück trans-
portiert werden und der Anhänger mit dem Boot den Winter über auf dem
Grundstück der Beigeladenen stehen bleiben soll.
b) Die Beklagte wirft des Weiteren die Frage auf, inwieweit ein Bootslagerplatz
eine untergeordnete Nebenanlage i.S.d. § 14 Abs. 1 BauNVO ist. In dieser For-
mulierung ist die Frage zu unbestimmt, weil sie für eine Vielzahl gedachter Fall-
gestaltungen einer Antwort zugänglich ist. Der Senat könnte sie deshalb nur in
der Art eines Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsver-
fahrens.
4
5
- 4 -
Die Revision ist aber auch dann nicht zuzulassen, wenn die Frage auf das Ent-
scheidungserhebliche reduziert wird. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind
untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungs-
zweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets
selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Dem Nutzungs-
zweck eines Grundstücks dient eine Nebenanlage, wenn zwischen ihr und der
Hauptanlage ein Funktionszusammenhang gegeben ist (vgl. Beschlüsse vom
21. Juni 1991 - BVerwG 4 B 44.91 - Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 5 und
vom 15. Oktober 1993 - BVerwG 4 B 165.93 - Buchholz 406.12 § 14 BauNVO
Nr. 9). Die Nebenanlage muss gleichsam eine von dem Hauptvorhaben „ausge-
lagerte“ Nutzungsweise bleiben (Beschluss vom 5. Januar 1999 - BVerwG 4 B
131.98 - Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 13). Hieran gemessen, ist nicht
zweifelhaft, dass sich ein Bootslagerplatz nicht im Rahmen einer Wohnnutzung
hält, wenn das auf ihm abzustellende Boot nicht auf dem Wohngrundstück
selbst oder einem unmittelbar an das Grundstück angrenzenden Gewässer zum
bestimmungsgemäßen Einsatz kommen wird.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das
Berufungsurteil weicht nicht von den Senatsentscheidungen vom 26. Mai 1978
- BVerwG 4 C 9.77 - (BVerwGE 55, 369), vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C
28.83 - (NJW 1985, 1569) und vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74.03 - (ju-
ris) ab.
Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorin-
stanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung
tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungs-
gerichts widerspricht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B
35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 <713>; stRspr). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ver-
langt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der
höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch
durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt
wird. Hieran lässt es die Beklagte fehlen. Sie bemängelt, dass der Verwal-
tungsgerichtshof Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts unrichtig ange-
6
7
8
- 5 -
wandt habe. Damit ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht
aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
9