Urteil des BVerwG vom 20.05.2010

Breite, Abfall, Kritik, Abwasser

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 20.10
VGH 1 B 09.2123
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 17. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten
Abweichungen des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - (NVwZ
1986, 38) und vom 4. Juni 1993 - BVerwG 8 C 33.91 - (BVerwGE 92, 304) zu-
zulassen. Das Berufungsurteil enthält keine Rechtssätze, die von Rechtssätzen
abweichen, die in den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen formuliert
sind.
Der Senat hat im Urteil vom 30. August 1985 (a.a.O.) entschieden, dass an die
Sicherung der ausreichenden Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB
gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind, die sich in Art und Umfang nach
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dem konkreten Vorhaben richten. Einen davon abweichenden Rechtssatz des
Inhalts, dass es für alle denkbaren Sachverhalte einheitliche Mindestanforde-
rungen gibt, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgestellt. Der Aussage im
Urteil vom 4. Juni 1993 (a.a.O.), die Sicherung der verkehrlichen Erschließung
setze nicht stets die Erreichbarkeit des Baugrundstücks mit Großfahrzeugen
voraus, hat er ebenfalls nicht widersprochen. Ihm genügt es, wenn die Zufahrt
zu einem landwirtschaftlichen Anwesen mit Personenkraftwagen, kleineren
Kraftfahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver-
und Entsorgung sowie kleineren landwirtschaftlichen Fahrzeugen tatsächlich
möglich ist (UA S. 10). Mit seinem Einwand, dass eine Breite der Zuwegung
von 2,10 m genüge, weil der im Berufungsurteil in Ansatz gebrachte beidseitige
Bewegungsspielraum von jeweils 0,20 m nicht notwendig sei, beanstandet der
Kläger, dass der Verwaltungsgerichtshof den höchstrichterlichen Rechtssatz zu
den Mindestanforderungen an eine ausreichende Erschließung unzutreffend
angewandt habe. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist
damit nicht aufgezeigt.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger bei-
misst.
a) Die Frage, ob zur Beurteilung einer ausreichenden wegemäßigen Erschlie-
ßung die Bezugnahme auf eine Wegekarte mit einem Maßstab 1:500 auch
dann ausreichend sei, wenn es um einen relevanten Maßbereich von wenigen
Zentimetern gehe, ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern
beantwortet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie würde sich überdies
in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsge-
richtshof hat die Sicherung der ausreichenden Erschließung des umstrittenen
Vorhabens verneint, weil der zum Baugrundstück führende L.-Weg an mehre-
ren Stellen weniger als 2,5 m breit ist (UA S. 11). Die Karte im Maßstab von
1:500 hat der Verwaltungsgerichtshof nur für seinen Befund herangezogen, der
Weg sei auf der Höhe der Grenze zwischen den Grundstücken mit den Flur-
nummern … und … lediglich 2,30 m breit. Die übrigen Engstellen hat er anhand
anderer Erkenntnisquellen ermittelt.
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b) Die Frage, ob sich der Verwaltungsgerichtshof für seine Forderung nach ei-
ner Mindestfahrbahnbreite auf die Richtlinien für den ländlichen Wegebau 1999
der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. und
die inhaltsgleichen Richtlinien für den ländlichen Wegebau 2005 der Deutschen
Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. berufen durfte, ist
ohne Weiteres zu bejahen. Im Rahmen der Subsumtion unter den gesetzlichen
Tatbestand der Sicherung der ausreichenden Erschließung durfte er die Richt-
linien als Tatsachen berücksichtigen, weil sie als technische Regeln einschlägi-
ge Sachkunde vermitteln (vgl. Urteil vom 18. April 2007 - BVerwG 9 A 34.06 -
juris Rn. 39).
c) Die Frage, ob sich eine Gemeinde ihrem eigenen Verhalten zuwider auf eine
fehlende Erschließung berufen darf, dient dem Kläger als Anknüpfungspunkt für
seine Kritik an der berufungsgerichtlichen Interpretation des Vergleichs, den er
am 16. Dezember 1994 vor dem Oberlandesgericht München mit der Beige-
ladenen geschlossenen hat. Den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO zeigt er nicht auf. Eine Rechtssache erlangt nicht schon dadurch grund-
sätzliche Bedeutung, dass die Beschwerde einer einzelfallbezogenen Kritik an
der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung eine fall-
übergreifend formulierte Frage voranstellt.
3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines
Verfahrensfehlers zuzulassen.
a) Der Senat kann offenlassen, ob der Verwaltungsgerichtshof gehalten gewe-
sen wäre, die Breite des L.-Weges in dem Abschnitt zwischen der Nordwest-
ecke des Baugrundstücks Fl.Nr. … und der Nordostecke des Grundstücks
Fl.Nr. … im Wege des Sachverständigenbeweises zu ermitteln, anstatt sich auf
ihm vorliegendes Kartenmaterial zu verlassen; denn das Berufungsurteil beruht
nicht auf einem unterstellten Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO. Selbst wenn
ein Sachverständiger die Behauptung des Klägers hätte bestätigen können,
dass der Weg in dem fraglichen Abschnitt 2,5 m breit ist, stünde der Genehmi-
gungsfähigkeit des umstrittenen Vorhabens entgegen, dass der Weg nach den
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Feststellungen des Verwaltungsgerichtshof, an die der Senat nach § 137 Abs. 2
VwGO gebunden ist, jedenfalls längs des Grundstücks Fl.Nr. … nicht die erfor-
derliche Breite von 2,5 m erreicht (UA S. 11 unten).
b) Zu Unrecht wirft der Kläger dem Verwaltungsgerichtshof vor, dadurch gegen
§ 86 Abs. 1 VwGO verstoßen zu haben, dass er den durch das umstrittene
Vorhaben voraussichtlich ausgelösten Ziel- und Quellverkehr nicht konkret er-
mittelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof brauchte den Kläger nicht dazu zu ver-
nehmen, mit welchem Fahrzeug dieser das Baugrundstück anzufahren geden-
ke. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht auf die konkreten Verhältnisse in der
Person des Klägers, sondern darauf abgestellt, dass ein landwirtschaftliches
Anwesen jedenfalls von einem kleineren Traktor mit einer Breite von 2,10 m er-
reichbar und beidseitig ein Bewegungsspielraum von 0,20 m vorhanden sein
müsse (UA S. 10). Ob dieser vorhaben- und nicht bauherrnbezogene Ansatz
richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist
nämlich vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen,
auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März
1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
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