Urteil des BVerwG vom 05.06.2007
Gebäude, Brand, Zerstörung, Genehmigung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 20.07
VGH 2 B 05.2470
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 1. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Er-
folg.
1. Die Frage, ob § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nur anwendbar ist, wenn das
durch Brand, Naturereignisse oder außergewöhnliche Ereignisse zerstörte Ge-
bäude zu diesem Zeitpunkt entsprechend der zulässigen Nutzung funktionsfä-
hig war und genutzt wurde oder zwar eine Nutzungsunterbrechung vorliegt, a-
ber aufgrund der Zeitdauer (sog. Zeitmodell) und der sonstigen Umstände nach
der Verkehrsauffassung mit der alsbaldigen Aufnahme der Nutzung zu rechnen
ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Da sie sich auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung ohne wei-
teres beantworten lässt, kommt ihr keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB können der alsbaldigen Neuerrichtung
eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere
außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher
Stelle bestimmte öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB
nicht entgegengehalten werden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein
bauaufsichtlich genehmigtes Gebäude dann „zulässigerweise errichtet“, wenn
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es bauaufsichtlich genehmigt oder zwar ohne Genehmigung errichtet worden
war, aber wegen seiner materiellen Legalität Bestandsschutz genoss (Urteil
vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 23.77 - BVerwGE 58, 124 <126 f.>). In beiden
Fällen wäre das Gebäude zwar zum Zeitpunkt seiner Zerstörung nicht geneh-
migungsfähig gewesen, weil es zu diesem Zeitpunkt mit der materiellen Rechts-
lage nicht (mehr) vereinbar war. Die erteilte Baugenehmigung oder die in der
Vergangenheit gegebene Genehmigungsfähigkeit hätten das Gebäude jedoch
gegenüber einer Beseitigungsanordnung geschützt. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
BauGB ermöglicht die Wiedererrichtung solcher Vorhaben, die im Zeitpunkt
ihrer Zerstörung Bestandsschutz genossen. Darin liegt aber auch die Grenze
des Anwendungsbereichs der Vorschrift: Hatte das Gebäude, auch wenn es
früher einmal formell oder materiell rechtmäßig errichtet worden war, seinen
Bestandsschutz später eingebüßt, so war es nicht (mehr) zulässigerweise er-
richtet (Beschluss vom 27. Juli 1994 - BVerwG 4 B 48.94 - BRS 56 Nr. 85).
Der Bestandsschutz, der durch eine Baugenehmigung vermittelt wird, erlischt,
wenn die Genehmigung unwirksam wird. Dies kann nach Ansicht des Senats
der Fall sein, wenn eine zulässige Nutzung zeitweilig nicht ausgenutzt wird (vgl.
Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - (BVerwGE 98, 235 <240>). Zur
Beurteilung der Frage, nach welchem Zeitablauf ein Wechsel der Grundstücks-
situation den Bestandsschutz entfallen lässt, hat er ein Zeitmodell entwickelt.
Ob Fragen zur Fortdauer eines durch eine Baugenehmigung gedeckten Be-
standsschutzes und zur Angemessenheit eines derartigen Zeitmodells revi-
sibles Recht oder irrevisibles Landesrecht betreffen, kann offen bleiben. Denn
die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung der
Korrektur oder Fortentwicklung bedarf. Sie schließt sich ihr im Gegenteil vorbe-
haltlos an. Die Formulierung einer fallübergreifenden Rechtsfrage kann nicht
darüber hinwegtäuschen, dass es der Beschwerde in Wahrheit nicht um die
grundsätzliche Klärung von Rechtsfragen zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB,
sondern um eine Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung geht.
Das Berufungsgericht hat den dreijährigen Leerstand des Gebäudes vor seiner
Zerstörung nach Maßgabe des Zeitmodells des Senats nicht auf den Be-
standsschutz durchschlagen lassen, weil die Klägerin plausibel und nachvoll-
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ziehbar dargelegt habe, weshalb das Gebäude nach Eintritt des Wasserscha-
dens leergestanden habe und mit der Reparatur zugewartet worden sei, und
damit die Vermutung widerlegt habe, es sei eine endgültige Aufgabe der
Wohnnutzung beabsichtigt gewesen (UA S. 8). Damit ist die Beklagte nicht ein-
verstanden. Sie versucht, in ihrer Beschwerdebegründung den Nachweis zu
führen, dass die Verhältnisse im Raum München im Allgemeinen und das Ver-
halten der Klägerin im Besonderen gegen die Absicht zur Wiederaufnahme der
bisherigen Nutzung sprächen. Auch die weitere, in Frageform gekleidete und
auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles zugeschnittene These,
dass der Bestandsschutz erloschen und § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht
anwendbar ist, wenn zum Zeitpunkt des Ereignisses (hier Brand) ca. dreieinhalb
Jahre zuvor ein kapitaler Wasserschaden eingetreten ist, daraufhin die
Mietverträge wegen Unbewohnbarkeit gekündigt wurden, das Gebäude leer
stand und keinerlei Schutz- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden,
d.h. das Gebäude dem Verfall preisgegeben war, zeigt, dass sich die Beklagte
gegen die vorinstanzliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Ein-
zelfall wendet. Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist damit
nicht dargetan.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die
Rüge, die angefochtene Entscheidung weiche von mehreren, im Einzelnen be-
zeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, ist unzulässig,
weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
genügt. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die
Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entschei-
dung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwal-
tungsgerichts widerspricht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG
6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). Der Tatbestand der Divergenz muss
nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der ab-
gewichen sein soll, sondern auch durch Gegenüberstellung der miteinander
unvereinbaren Rechtssätze dargelegt werden. Hieran lässt es die Beschwerde
fehlen. Sie arbeitet keinen Rechtssatz aus dem Berufungsurteil heraus, der von
einem Rechtssatz aus den genannten Entscheidungen des Bundesverwal-
tungsgerichts abweicht. Vielmehr beanstandet sie, dass das Berufungsgericht
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Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend angewandt habe.
Subsumtionsfehler, so sie denn vorlägen, sind indes nicht mit einer Divergenz
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gleichzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow
Gatz
Dr. Jannasch
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