Urteil des BVerwG vom 04.03.2003

Kritik

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 20.03
OVG 7 A 2139/00
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 18. November 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde-
verfahrens einschließlich der außergericht-
lichen Kosten der Beigeladenen als Gesamt-
schuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Zwar geht der Senat zu Gunsten
der Kläger davon aus, dass ihnen gegen die Versäumung der
Frist für die Begründung der Beschwerde Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren ist. Die Beschwerde ist jedoch
deshalb zu verwerfen, weil sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO nicht darlegt, dass einer der in § 132 Abs. 2 VwGO ge-
nannten Zulassungsgründe vorliegt. Sie erschöpft sich darin,
die Entscheidung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft
anzugreifen, und verkennt damit den grundlegenden Unterschied
zwischen einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung
einer Revision. Sollte sie sich mit ihrer Kritik auf den Zu-
lassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils berufen wollen, wäre ihr entgegenzuhal-
ten, dass dieser Grund in § 132 Abs. 2 VwGO nicht genannt
ist. Insoweit unterscheidet sich der Katalog der Gründe für
die Zulassung der Revision von demjenigen des § 124 Abs. 2
VwGO für die Zulassung der Berufung.
- 3 -
Mit äußerstem Wohlwollen mag der Beschwerdebegründung zu ent-
nehmen sein, dass eine Abweichung der angegriffenen Entschei-
dung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. Mai 2001 (BVerwG 7 C 16.00 – NVwZ 2001, 1167 ff. =
Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 16) behauptet und damit der
Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemacht
werden soll. Dies ändert an dem Verdikt der Unzulässigkeit
der Beschwerde indessen nichts. Abweichung meint Widerspruch
im abstrakten Rechtssatz. Eine die Revision gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist deshalb nur dann
im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schlüssig geltend ge-
macht, wenn die Beschwerde darlegt, welcher abstrakte Rechts-
satz in dem angezogenen Urteil enthalten ist und welcher in
der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Rechtssatz in An-
wendung derselben Rechtsvorschrift dazu in Widerspruch steht.
Daran fehlt es hier. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder
unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesver-
waltungsgericht in seiner Rechtsprechung entwickelt hat, ge-
nügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen, die an eine Diver-
genzrüge zu stellen sind (BVerwG, Beschluss vom 19. August
1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2,
§ 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Lemmel Gatz