Urteil des BVerwG vom 16.10.2013

Verordnung, Form, Zustellung, Verwaltungsakt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 2.13 (4 C 33.13)
OVG 7 A 2024/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen
seinen Beschluss vom 12. Oktober 2012 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 37 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 i.V.m. §§ 130a, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO
zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das
Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob eine
über den Streitgegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113
Abs. 1 Satz 4 VwGO analog hinausgehende Klageänderung im Sinne des § 91
VwGO vorliegt, wenn ein Kläger seine auf Erteilung eines Bauvorbescheids ge-
richtete, zwischenzeitlich erledigte Verpflichtungsklage auf den Feststellungsan-
trag umstellt, dass die Weigerung der Behörde, den begehrten Verwaltungsakt
zu erlassen, im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig war.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 4 C 33.13 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Be-
schwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Decker