Urteil des BVerwG vom 21.03.2012

Balkon, Baupolizei, Abnahme, Gebäude

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 2.12
OVG 10 A 26/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2011
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen
Erfolg. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die angefochtene Entscheidung
auf dem als Verfahrensfehler geltend gemachten Aufklärungsmangel beruhen
könnte.
Das Oberverwaltungsgericht hat zwar als Begründung, dass sich die Klägerin
auf die legalisierende Wirkung einer Baugenehmigung nicht berufen könne,
auch darauf hingewiesen, dass ihr Haus nicht entsprechend der in den Hausak-
ten befindlichen Bauerlaubnis vom 8. November 1902 errichtet worden sei. Auf
die von der Klägerin unter Hinweis auf den Inhalt der Hausakten als aufklä-
rungsbedürftig erachtete Frage, ob das Gebäude entgegen den Darstellungen
in der Hausakte von Beginn an parallel zur Grundstücksgrenze errichtet und
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diese Lage bei der Abnahme auch nicht beanstandet worden ist, kommt es aber
nicht an.
Entscheidend dafür, dass sich die Klägerin nicht auf die festgestellte Verletzung
der Abstandsflächenvorschriften berufen kann, war für das Oberverwaltungsge-
richt, dass der Eingangsbereich ihres Gebäudes, der darüber befindliche Bal-
kon sowie der angebaute Schuppen auf einer Länge von insgesamt circa 13 m
bis auf 1,40 m an die Grundstücksgrenze der Beigeladenen heranrücken. Nach
den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Oberverwal-
tungsgerichts ist der Schuppen zu einem späteren Zeitpunkt als das Wohnhaus
errichtet und sind der Eingangsbereich des Hauses und der Balkon in jüngerer
Zeit baulich verändert worden und entsprechen nicht den vorhandenen Bau-
zeichnungen. Diese die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststel-
lungen werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin in ihrem er-
gänzenden Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 auch auf Anbauten verweist,
wenn sie ausführt, die Hausakte verdeutliche, dass die Baupolizei sowohl die
Lage des Gebäudes parallel zur Grundstücksgrenze der Beigeladenen als auch
innerhalb der Abstandsflächen gelegene Anbauten klar vor Augen gehabt habe.
Denn dieser Vortrag bezieht sich auf Unterlagen in der Hausakte zur Bauge-
nehmigung und Abnahme im Jahr 1902 bzw. 1903. Soweit in der Beschwerde-
begründung auf Lagepläne zu Baugenehmigungen aus den Jahren 1925 und
1931 verwiesen wird, wird lediglich wiederholt, dass dort die parallele Ausrich-
tung des Gebäudes eingezeichnet war und unbeanstandet blieb. Welche Auf-
klärungsmaßnahmen sich dem Gericht im Hinblick auf die nach Errichtung des
Gebäudes erfolgte spätere Errichtung des Schuppens und die baulichen Ver-
änderungen aus jüngerer Zeit an Eingangsbereich und Balkon hätten aufdrän-
gen müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Allein der Hinweis, dass das Ober-
verwaltungsgericht ausschließlich die Hausakten der Klägerin und nicht auch
die Hausakten der Beigeladenen beigezogen habe, genügt nicht. Vielmehr hät-
te substantiiert dargelegt werden müssen, welche für geeignet und erforderlich
gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären und welche
tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachver-
haltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Daran fehlt es hier.
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Unabhängig davon zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die behauptete falsche
Datierung der Baugenehmigung durch das Oberverwaltungsgericht einen Ver-
fahrensfehler belegt. Die Hausakte hat dem Gericht unstreitig vorgelegen. Auf
Aktenwidrigkeit beruft sich die Beschwerde nicht. Dass die nach Darlegungen
der Beschwerde allein maßgeblichen Bauvorlagen mit dem Datum „7.I.03“ eine
Errichtung des Gebäudes parallel zur Grundstücksgrenze erlauben, behauptet
selbst die Beschwerde nicht; sie wirft dem Oberverwaltungsgericht nur vor, die
Hausakte nicht sorgfältig genug gesichtet zu haben und meint, aus dem Um-
stand, dass das Gebäude baupolizeilich nicht beanstandet worden sei, folge,
dass es genehmigungskonform errichtet worden sei. Wie auch die Bezugnahme
auf den Beschluss des Senats vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 -
Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 = NVwZ-RR 1995, 310 zeigt, zielt die Kri-
tik der Beschwerde damit auf eine Würdigung des Sachverhalts an Hand des
von der Beschwerde als maßgeblich erachteten Erfahrungssatzes, dass Bauten
unter den Augen der Baupolizei nicht rechtswidrig errichtet würden. Die Würdi-
gung des Sachverhalts betrifft jedoch allein das materielle Recht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel Dr. Jannasch Dr. Bumke
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