Urteil des BVerwG vom 19.01.2010

Gutachter, Befund, Rüge, Verwertung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 2.10
OVG 1 LB 258/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberver-
waltungsgerichts vom 29. September 2009 wird zurück-
gewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 6 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
Revision ist nicht wegen der sinngemäß geltend gemachten Verletzung des
§ 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
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Die Kläger beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht das Ergebnis der
Augenscheinnahme durch das Oberlandesgericht Celle im Verfahren 4 U
148/05 übernommen hat. Da die vom Oberlandesgericht am 29. August 2006
durchgeführte Beweisaufnahme unter völlig untypischen Umständen stattge-
funden und die Brieftaubenhaltung der Beigeladenen in ihren Auswirkungen
deshalb nicht zutreffend erfasst habe, hätte das Oberverwaltungsgericht selbst
eine Ortsbesichtigung durchführen müssen. Außerdem hätte es als Zeugen
benannte Nachbarn zu den Beeinträchtigungen und Belästigungen hören müs-
sen, die von den Tauben der Beigeladenen auf ihr, der Kläger, Grundstück
ausgingen. Die Rügen genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO. Beruft sich ein Beschwerdeführer auf eine Missachtung
des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes, muss er u.a. aufzei-
gen, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Be-
rufungsverhandlung, auf die Vornahme der vermissten Sachverhaltsaufklärung
hingewirkt worden ist oder dass sich dem Berufungsgericht die bezeichneten
Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen
müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse ei-
nes Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen
der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. Urteil vom 23. Mai
1986 - BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 <223 f.>; stRspr). Beweisanträ-
ge, die lediglich schriftsätzlich angekündigt worden sind, entsprechen den An-
forderungen nicht (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz
310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Die Darlegungen in der Beschwerdebe-
gründung ergeben nicht, dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor
dem Oberverwaltungsgericht die Durchführung einer Ortsbesichtigung und eine
Vernehmung ihrer Nachbarn als Zeugen beantragt haben. Auch ist ihnen nicht
zu entnehmen, dass sich dem Oberverwaltungsgericht die vermisste Beweis-
aufnahme hätte aufdrängen müssen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Klä-
gern vorgehalten, sie hätten zu den tatrichterlichen, ihnen ungünstigen Feststel-
lungen des Oberlandesgerichts Celle nichts Substantiiertes geltend gemacht,
sondern sich auf eine Wiederholung ihrer bisherigen Behauptungen beschränkt
(UA S. 12). Darauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein.
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Die Kläger monieren ferner, dass das Oberverwaltungsgericht nach § 411a
ZPO auf das im zivilgerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengut-
achten zurückgegriffen hat. Die Verwertung des Gutachtens sei verfahrensfeh-
lerhaft, weil es auf der Grundlage von Tatsachen erstellt worden sei, die die
Beigeladenen manipuliert hätten. Auch diese Rüge verhilft der Beschwerde
nicht zum Erfolg. Die dem Gutachter am 17. März 2005 von den Beigeladenen
präsentierte Ausflugvorrichtung hat das Oberverwaltungsgericht nicht zu der
Würdigung veranlasst, dass die Belästigungen durch die umstrittene Tauben-
haltung den Klägern zumutbar seien. Das Oberverwaltungsgericht ist im Ge-
genteil dem Gutachten in dem Befund gefolgt, eine Ausflugvorrichtung sei zur
Reduzierung der Belästigungen ungeeignet (UA S. 10). Es war deshalb aus
seiner Sicht nicht erheblich, ob die Beigeladenen die später wieder entfernte
Ausflugvorrichtung für den 17. März 2005 nur installiert hatten, um den Gutach-
ter zu täuschen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3
VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
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