Urteil des BVerwG vom 02.05.2006

Raumordnung, Erhaltung, Beschränkung, Industrie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 2.06
VGH 4 UE 3311/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde-
verfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzli-
cher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung
einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsent-
scheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Be-
deutung bestehen soll (stRspr).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob es Aufgabe der Raumord-
nung sein kann, für die nachfolgende Bauleitplanung auch Vorgaben über zu-
lässige Nutzungsarten in einzelnen Baugebieten zu treffen, würde sich in dieser
Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn die angegriffene
Entscheidung betrifft lediglich die Beschränkung der Einrichtung von Verkaufs-
flächen innerhalb von Industrie- und Gewerbeflächen. Im Übrigen ist nicht zwei-
felhaft und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass es ein zu-
lässiges Ziel der Raumordnung darstellen kann, die Erhaltung von Flächenre-
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serven für die gewerblich-industrielle Entwicklung sicherzustellen. Ob die Auf-
stellung eines derartigen Ziels im Einzelfall gerechtfertigt ist, lässt sich nicht
rechtsgrundsätzlich klären.
Soweit die Beschwerde ferner die „Entmündigung“ der kommunalen Planungs-
hoheit rügt, wirft sie keine Frage beispielsweise zu Art. 28 Abs. 2 GG auf, die
- zumal vor dem Hintergrund der hierzu umfangreich ergangenen Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts -
weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürfte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp
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