Urteil des BVerwG vom 06.04.2004

Flughafen, Rüge, Form, Genehmigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 2.04
VGH 2 A 2796/01
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 14. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der au-
ßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Klägerin
zu 1 zu drei Fünftel und die Kläger zu 2 bis 5 je zu einem Zehn-
tel zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 200 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das
Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Rüge, die angefochtene Entscheidung weiche von den Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 22. März 1974 - BVerwG 4 C 42.73 - (Buchholz 442.40 § 6
- 3 -
LuftVG Nr. 6) und vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - (BVerwGE 56, 110) sowie
von dem Beschluss vom 20. Februar 2002 - BVerwG 9 B 63.01 - (NVwZ 2002, 1235)
ab, ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO nicht genügt. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor,
wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Ent-
scheidung tragenden Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz des Bundes-
verwaltungsgerichts in Widerspruch tritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember
1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Der Tatbestand der Divergenz
muss in der Beschwerdebegründung nicht nur durch Angabe der Entscheidung des
Gerichts, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der mitein-
ander unvereinbaren Rechtssätze bezeichnet werden. Hieran lässt es die Beschwer-
de fehlen.
Nach Ansicht der Beschwerde stellt der Verwaltungsgerichtshof den Rechtssatz auf,
dass eine nachträgliche Genehmigung, die sich nur auf den Teilausbau neuer Anla-
gen beziehe, Regelungen zu bestehenden Altanlagen dagegen nicht treffe, mit einer
vollumfänglichen luftverkehrsrechtlichen Genehmigung der Gesamtanlage gleichzu-
setzen sei. Die Vorinstanz vertrete also die Ansicht, dass sich eine auf Teilanlagen
(40 %) beziehende Betriebsgenehmigung eine vollumfängliche Genehmigung der
Gesamtanlage darstelle (100 %). Das angegriffene Urteil enthalte ferner den
Rechtssatz, dass eine die Duldungswirkung auslösende Planfeststellung (die hier
größenmäßig bei 40 % der Gesamtanlage liege) für die Gesamtanlage gegeben sei,
auch wenn nur ein Teilausbau planfestgestellt worden sei.
Derartige Rechtssätze enthält das angegriffene Urteil weder ausdrücklich noch sinn-
gemäß. Sie lassen sich insbesondere nicht aus der Feststellung des Verwaltungsge-
richtshofs ableiten, der gegenwärtige Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main sei
"in vollem Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch die der (Ausbau-) Ge-
nehmigung nachfolgende Planfeststellung von 1971 gedeckt". Diese Feststellung
gibt ein Auslegungsergebnis wieder. Sie fasst den tatrichterlich ermittelten Erklä-
rungsinhalt der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung vom 23. August 1966 und des
Planfeststellungsbeschlusses vom 23. März 1971 betreffend den Flughafen Frankfurt
am Main zusammen und bezeichnet den nach Ansicht der Vorinstanz für den
Streitfall allein maßgeblichen rechtlichen Regelungsgehalt dieser beiden Verwal-
- 4 -
tungsakte. Ein nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB gewonnenes Auslegungser-
gebnis hat nicht den Charakter eines abstrakten Rechtssatzes. Das Auslegungser-
gebnis der Vorinstanz wird auch nicht dadurch zum Rechtssatz, dass die Beschwer-
de es in die Form von Rechtssätzen kleidet. Der Sache nach rügt die Beschwerde
das Ergebnis der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung. Das kann einer Diver-
genzrüge schon im Ansatz nicht zum Erfolg verhelfen. Das Beschwerdevorbringen
gibt daher keinen Anlass, auf den Inhalt der von der Beschwerde angeführten Ent-
scheidungen des Bundesverwaltungsgerichts näher einzugehen, von denen der
Verwaltungsgerichtshof abgewichen sein soll. Aus den vorgenannten Gründen ist
auch die Rüge, das angefochtene Urteil weiche vom Beschluss des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 20. Februar 2002 (a.a.O.) ab, unzulässig. Die Rüge lässt auch
nicht ansatzweise erkennen, worin der Widerspruch im abstrakten Rechtssatz liegen
soll.
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Festlegung der luftseitigen tech-
nischen Kapazität des Flughafens Frankfurt am Main durch die (Ausbau-)Geneh-
migung vom 23. August 1966 und den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März
1971 lassen die gerügte Divergenz zu den vorgenannten Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 22. März 1974 (a.a.O.) und vom 7. Juli 1978 (a.a.O.) sowie von
dem Urteil vom 15. September 1999 - BVerwG 11 A 22.98 - (Buchholz 442.40 § 8
LuftVG Nr. 17) ebenfalls nicht erkennen. Die Beschwerde greift auch insoweit im
Gewand einer Divergenzrüge die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung und das Aus-
legungsergebnis der Vorinstanz an. Die Darlegungsanforderungen an eine Divergenz
im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO können durch eine derartige Entschei-
dungskritik nicht erfüllt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der beschlie-
ßende Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger bei-
messen.
2.1 Die Beschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Rechtsfrage auf, "ob
ein Planfeststellungsbeschluss, der nur einen Teil der Start- und Landebahnen eines
Flughafens (40 %) umfasst, automatisch damit den gesamten bereits existierenden
Bestand (60 %) mit in seinen Regelungsbereich aufnimmt und die Wirkungen eines
- 5 -
Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 9 Abs. 3 LuftVG auch diesbezüglich auslöst,
obwohl die Abwägungsentscheidung die bereits bestehenden Anlagen nicht erfasst".
Ungeachtet ihrer allgemeinen Formulierung zielt diese Rechtsfrage auf den Rege-
lungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. März 1971, der allein den
Flughafen Frankfurt am Main betrifft. Den Inhalt dieses Planfeststellungsbeschlusses
könnte das Revisionsgericht nicht zum Gegenstand eigener Rechtsauslegung ma-
chen. Der tatrichterlich ermittelte Erklärungsinhalt eines Verwaltungsakts ist als Tat-
sachenfeststellung im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO nur eingeschränkt überprüfbar.
Dem Revisionsgericht ist eine eigene Auslegung eines angegriffenen Verwaltungs-
akts nur dann möglich, wenn das Tatsachengericht in seiner Entscheidung nichts
Näheres ausgeführt und insbesondere sein Auslegungsergebnis nicht näher begrün-
det hat. Das Revisionsgericht ist gehindert, von sich aus in eine eigene Auslegung
des Verwaltungsakts einzutreten, wenn der Tatrichter eine umfangreiche Auslegung
des angegriffenen Verwaltungsakts selbst vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil
vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <68>; Urteil vom
9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 54.79 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 11 = DVBl 1982, 960;
Beschluss vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B 164.90 - Buchholz 316 § 54 VwVfG
Nr. 6 = NVwZ 1991, 574 <575>). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich eingehend mit
dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses befasst (UA S. 26 bis 32). Bei einer
derartigen Sachlage bedarf es einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge,
um das vorinstanzliche Auslegungsergebnis eines Verwaltungsakts revisionsgericht-
licher Kontrolle unterwerfen zu können. Eine derartige Rüge hat die Beschwerde
nicht erhoben. Der Vorwurf, das Berufungsurteil beruhe auf einer "irrigen Auffassung"
zum Verhältnis zwischen Betriebsgenehmigung und Planfeststellungsbeschluss, ist
nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen.
2.2 Die zum Anwendungsbereich von § 71 Abs. 2 LuftVG aufgeworfenen Rechtsfra-
gen wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht ent-
scheidungserheblich wären. Der Verwaltungsgerichtshof misst seinen Ausführungen
zu § 71 Abs. 2 LuftVG keine entscheidungstragende Bedeutung bei. Aus den Aus-
führungen der Vorinstanz (UA S. 33 bis 35) ergibt sich deutlich, dass es sich um
Hilfserwägungen handelt.
- 6 -
2.3 Die Rechtsfrage, "ob ein Gericht an seine Auslegung eines Planfeststellungsbe-
schlusses, welche es im Rahmen eines früheren Rechtsstreits getroffen hat, in einem
späteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten gebunden ist", führt ebenfalls
nicht zu einem revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf. Die Beschwerde legt schon
nicht dar, dass diese Frage im vorliegenden Streitfall entscheidungserheblich ist. Sie
unterstellt, dass der Verwaltungsgerichtshof den Regelungsgehalt des Plan-
feststellungsbeschlusses vom 23. März 1971 hinsichtlich der zulässigen technischen
Gesamtkapazität des Flughafens (Flugbewegungen) anders als in seinem Urteil vom
24. April 1973 - VGH II OE 36/72 - beurteilt. Diesen bereits im erstinstanzlichen Ver-
fahren erhobenen Vorwurf weist der Verwaltungsgerichtshof mit ausführlicher Be-
gründung (UA S. 39) zurück. Er stellt klar, dass Kapazitätserwägungen ersichtlich
nicht Gegenstand des Urteils vom 24. April 1973 gewesen seien. Mit dieser Auffas-
sung setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander. Sie beschränkt sich
wiederum auf die Behauptung, die Rechtsansicht der Vorinstanz sei "rechtsirrig".
Damit genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen an die Darlegung einer ent-
scheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO).
2.4 Die Beschwerde wirft weiter die Frage auf, "ob ein sich nur auf Teilanlagen be-
ziehender luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluss Rechtsgrundlage für
sämtliche Kapazitätserhöhungen in Form eines unbeschränkten 24-Stunden-Be-
triebes der Gesamtanlage bis an die Grenze der verfassungsrechtlichen Zumutbar-
keitsschwelle sein kann, obwohl Lärmimmissionen nicht im Planfeststellungsbe-
schluss abgewogen wurden und der Planfeststellungsbeschluss für die Teilanlagen
Schutzanordnungen für die Bürger trifft (hier: Auflagen An- und Abflugrouten)". Diese
Frage stellt in abgewandelter Form erneut die Rechtsauffassung des Verwaltungsge-
richtshofs in Frage, der Beschluss vom 23. März 1971 habe ein bestimmtes Start-
und Landebahnsystem - mit den dazugehörigen Rollbahnen - planfestgestellt, nicht
hingegen eine bestimmte Höchstzahl zulässiger Flugbewegungen am Tag oder in
der Nacht; der Betrieb des Flughafens sei daher durch die Planfeststellung in dem
Umfang gedeckt, der auf den Start- und Landebahnen unter Beachtung der Sicher-
heitsanforderungen gerade noch erreicht werden könne (vgl. UA S. 38). Die Be-
schwerde problematisiert das Auslegungsergebnis der Vorinstanz, ohne zu berück-
sichtigen, dass die tatrichterlichen Feststellungen zum Regelungsgehalt des Plan-
- 7 -
feststellungsbeschlusses aus den oben unter 2.1 genannten Gründen nicht revisibel
sind.
2.5 Die Beschwerde möchte geklärt wissen, ob ein genereller Vorrang des passiven
vor dem aktiven Schutz vor Fluglärm besteht. Sie möchte insbesondere geklärt wis-
sen, ob der aktive Schallschutz nach § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nur ultima ratio ge-
genüber passivem Schallschutz und Entschädigung sei und ob bezüglich des von
einem Flughafen ausgehenden Lärms passiver Schallschutz bzw. Entschädigung
oder die Erholung außerhalb des eigenen Grundeigentums generell ausreichend sei.
Die Frage nach dem Verhältnis zwischen passivem und aktivem Lärmschutz bei
planfestgestellten Flughäfen lässt sich auf der Grundlage der bisherigen höchstrich-
terlichen Rechtsprechung unschwer beantworten, so dass es der Durchführung eines
Revisionsverfahrens nicht bedarf.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Reduzie-
rung des rechtlich zugelassenen Flugverkehrs als Maßnahme des aktiven Lärm-
schutzes in Form einer allgemeingültigen Auflage eine der Maßnahmen darstellt, die
zur Abwehr fluglärmbedingter Gesundheits- und Eigentumsbeeinträchtigungen in Be-
tracht zu ziehen ist. Betriebsregelungen dieser Art setzen den (Teil-)Widerruf des
Planfeststellungsbeschlusses nach § 49 VwVfG voraus. Von dieser für den Flugha-
fenunternehmer einschneidenden Möglichkeit darf die Luftfahrtbehörde allerdings mit
Rücksicht auf die Anforderungen, die sich aus dem mit Verfassungsrang ausgestat-
teten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, nur Gebrauch machen, wenn sich
Grundrechtsverstöße (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht unter
Einsatz schonenderer Mittel beseitigen lassen. Als weniger belastender Eingriff kom-
men nachträgliche Schutzvorkehrungen in Anwendung von § 75 Abs. 2 Satz 2
VwVfG in Betracht. Erst wenn Lärmschutzvorkehrungen auf der Grundlage dieser
Vorschrift nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter
zu begegnen, darf sich die Luftfahrtbehörde des (Teil-)Widerrufs als letzten Mittels
bedienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 11 C 1.96 - BVerwGE
105, 6; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 11 B 2.97 - Buchholz 442.40 § 9
LuftVG Nr. 8, vom 10. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 83.03 - NVwZ 2004, 97, vom
16. Dezember 2003 - BVerwG 4 B 75.03 - und vom 26. Februar 2004 - BVerwG 4 B
95.03 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
- 8 -
Der Verwaltungsgerichtshof gelangt in Anwendung dieser Grundsätze zu dem Er-
gebnis, dass etwaigen Gefahren für die grundrechtlich geschützten Rechtsgüter Ge-
sundheit und Eigentum der Kläger hinreichend wirksam mit der Anordnung nachträg-
licher Schutzvorkehrungen begegnet und zugleich eine Verletzung der kommunalen
Planungshoheit der Klägerin zu 1 vermieden werden kann. Auch die für die Kläger
unstreitig erheblichen nachteiligen Wirkungen des Fluglärms am Tage (von 6:00 Uhr
bis 22:00 Uhr), selbst wenn dieser die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 sowie aus Art. 14
Abs. 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten
sollte, könnten hinreichend wirksam durch entsprechende Maßnahmen der (verbes-
serten) Schallisolierung an Gebäuden bzw. wegen Nutzungsbeeinträchtigung der
Außenwohnbereiche durch Gewährung einer angemessenen Entschädigung in Geld
- erforderlichenfalls in Form eines Übernahmeanspruchs - auf ein von den Betroffe-
nen als zumutbar hinzunehmendes Maß verringert werden; ein auf die Reduzierung
des Flugsverkehrs abzielender Teilwiderruf der der Beigeladenen erteilten Planfest-
stellung sei daher nicht erforderlich (UA S. 56 ff.). Vor diesem tatsächlichen und
rechtlichen Hintergrund zeigt die Beschwerde nicht auf, dass in dem erstrebten Revi-
sionsverfahren über die bisherige Rechtsprechung hinaus zusätzliche verallgemeine-
rungsfähige Erkenntnisse von grundsätzlicher Bedeutung für das Verhältnis zwischen
aktivem und passivem Schutz gegen Fluglärm gewonnen werden könnten.
2.6 Die zum nächtlichen Bodenlärm, insbesondere zu Triebwerksprobeläufen, erho-
benen Grundsatzrügen rechtfertigen die Zulassung der Revision ebenfalls nicht.
Die Frage, ob die Anwendbarkeit der TA-Lärm bei Triebwerksprobeläufen, die nicht
im Zusammenhang mit einem unmittelbar nachfolgenden Startvorgang stehen, gene-
rell ausgeschlossen ist, ist für die angegriffene Entscheidung nicht entscheidungser-
heblich. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist der
gleiche passive Schutz, der die Kläger zu 2 bis 4 vor einer ihre Gesundheit beein-
trächtigenden Störung des Nachtschlafs durch Fluglärm bewahrt, objektiv ebenso
geeignet, derartige Störungen durch "Bodenlärm" von ihnen fernzuhalten. Der Ver-
waltungsgerichtshof führt aus, dass durch (verbesserte) Schallisolierung an Gebäu-
den - erforderlichenfalls in Verbindung mit dem Einbau von Lüftungs- und Klimaanla-
gen - auch im Hinblick auf das im Nachtschutzgebiet des Flughafens Frankfurt am
- 9 -
Main einzuhaltende Schutzziel von 52 dB(A) innen in jedem Fall erreicht werden
könne, dass ebenso wie Fluglärm auch nächtlicher "Bodenlärm" nur noch in einem
die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigendem Ausmaß an das Ohr des
Schläfers dringe (UA S. 51 f.). Damit ist entschieden, dass die Kläger zu 2 bis 4 die
mit den Klageanträgen zu III. (Bodenlärm) angestrebten nächtlichen Betriebsein-
schränkungen, die auf einen teilweisen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses
vom 23. März 1971 hinauslaufen, nicht beanspruchen können, ohne dass es in die-
sem Zusammenhang noch auf die Anwendbarkeit der TA-Lärm ankommt.
Die Frage, "ob Triebwerksprobeläufe von einem Planfeststellungsbeschluss abge-
deckt sein können, der weder eine Aussage zu Triebwerksprobeläufen enthält, noch
den Rollweg, auf dem die Probeläufe stattfinden, gegenständlich erfasst", lässt sich
nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise klären. Die Antwort auf diese Frage hängt
von den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall und vom Regelungsgehalt des
maßgeblichen Planfeststellungsbeschlusses ab.
Die schließlich aufgeworfene Rechtsfrage, "ob es einen Vorrang von passivem
Schallschutz bei Triebwerksprobeläufen geben kann, obwohl der aktive Schallschutz
nicht in den Betrieb des Flughafens eingreift", geht von einem Sachverhalt aus, den
der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Nach den tatsächlichen Feststel-
lungen der Vorinstanz hängen die aus Sicherheitsgründen vorgeschriebenen Probe-
läufe von Triebwerken unmittelbar mit dem Flugbetrieb zusammen und sind deshalb
ein Bestandteil der betrieblichen Abläufe auf dem Flughafen (UA S. 53). Von diesem
Sachverhalt wäre auch in einem Revisionsverfahren auszugehen (§ 137 Abs. 2
VwGO).
3. Die Verfahrensrügen der Beschwerde greifen nicht durch.
3.1 Die Kläger rügen, der Verwaltungsgerichtshof habe es ihnen verwehrt, "trotz ei-
genem rechtzeitigen Sachvortrag auf Schriftsätze einzugehen, die weder Beigelade-
ne noch Beklagter rechtzeitig eingereicht hatten". Dem Beklagten und der Beigela-
denen sei "jede Freiheit in der zeitlichen Einreichung von Schriftsätzen belassen"
worden. Es sei unzulässig, "in einem ausgesprochen komplizierten Rechtsverfahren
Schriftsätze ein oder zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung mit Tatsachenvor-
- 10 -
trag und Beweismitteln vorzulegen, ohne dem Prozessgegner die Möglichkeit zu ge-
ben, hierzu in der gebotenen Form schriftsätzlich Stellung zu nehmen". Die Be-
schwerde sieht hierin eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO).
Dieser Verfahrensfehler liegt nicht vor. Ausweislich der Niederschrift über die münd-
liche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 15. Juli 2003 hat die Vorin-
stanz den Beteiligten durch Beschluss vom 15. Juli 2003 eine Frist zur abschließen-
den Stellungnahme bis zum 6. August 2003 gewährt und zugleich auf die Möglichkeit
der Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 87 b VwGO hingewiesen. Im
Anschluss an diesen Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof die von der Be-
schwerde angeführten Schriftsätze der Beigeladenen vom 21. und 27. August 2003
als verspätet zurückgewiesen. In den Gründen der angefochtenen Entscheidung (UA
S. 19) heißt es zu diesen Schriftsätzen, sie seien für die Entscheidung über die Klage
"ohne Relevanz". Es war daher aus Gründen der Gewährung ausreichenden
rechtlichen Gehörs nicht geboten, den Klägern eine Schriftsatzfrist zur Erwiderung
auf die vorgenannten Schriftsätze der Beigeladenen einzuräumen. Schriftsätze des
Beklagten, auf die die Kläger bis zur Durchführung der zweiten mündlichen Verhand-
lung am 28. August 2003 nicht rechtzeitig schriftsätzlich hätten erwidern können,
nennt die Beschwerde nicht. Insoweit bleibt sie unsubstantiiert (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO).
Der Vorwurf der Beschwerde, eine Zurückweisung der vorgenannten Schriftsätze der
Beigeladenen sei tatsächlich nicht erfolgt, der Verwaltungsgerichtshof habe sich
vielmehr Rechtsausführungen der Beigeladenen zu Eigen gemacht (S. 21 der Be-
schwerdebegründung vom 22. Dezember 2003), geht ins Leere. Die Ausführungen
des Verwaltungsgerichtshofs auf S. 43 (unten) der Urteilsgründe sind das Ergebnis
seiner Auslegung der für den Flughafen Frankfurt am Main erteilten Betriebsgeneh-
migung vom 23. August 1966 und des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. März
1971. Diese Ausführungen sind in weiten Teilen mit den auf S. 26 ff. der Urteilsgrün-
de zitierten Abschnitten aus dem den Beteiligten bekannten Urteil der Vorinstanz
vom 2. April 2003 - VGH 2 A 2646/l01 - identisch, das ebenfalls den Lärmschutz am
Flughafen Frankfurt am Main betrifft.
- 11 -
3.2 Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe entgegen § 86 Abs. 3,
§ 104 Abs. 1 und § 108 Abs. 2 VwGO nicht auf seine Rechtsauffassung hingewiesen,
dass bei einem unanfechtbar planfestgestellten Flughafen der passive Lärmschutz
generell Vorrang vor dem aktiven Lärmschutz habe, und deshalb eine "verbotene
Überraschungsentscheidung" gefällt. Der gerügte Verfahrensfehler liegt offensichtlich
nicht vor.
Eine Entscheidung stellt sich als unzulässiges "Überraschungsurteil" dar, wenn das
Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt
zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wen-
dung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht
zu rechnen brauchten (BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B
80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 m.w.N.; stRspr). Diese Voraussetzungen
sind hier ersichtlich nicht erfüllt.
Die Rechtsfrage, ob die Kläger zum Schutz gegen Fluglärm aktiven Lärmschutz in
Gestalt von Betriebseinschränkungen beanspruchen können oder ob sie sich auf
Vorkehrungen des passiven Lärmschutzes verweisen lassen müssen, ist Gegen-
stand der tatsächlichen und rechtlichen Erörterungen im Verfahren vor dem Verwal-
tungsgerichtshof gewesen. Diese Frage bildete, wie die Wiedergabe des Vorbringens
der Beteiligten im Tatbestand des angefochtenen Urteils zeigt, den Schwerpunkt der
tatsächlichen und rechtlichen Erörterungen im vorinstanzlichen Verfahren. In der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war bereits geklärt, dass ein
(Teil-)Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses zur Anordnung von Betriebsein-
schränkungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erst in Betracht kommt, wenn
Vorkehrungen des passiven Schallschutzes nicht ausreichen, um Gefahren für ver-
fassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter abzuwenden (vgl. hierzu die Nachweise
oben unter 2.5). Der Verwaltungsgerichtshof hatte diese Frage bereits in seinem Ur-
teil vom 2. April 2003 - VGH 2 A 2646/01 - zum Flughafen Frankfurt am Main thema-
tisiert und im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwor-
tet. Im Übrigen muss das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine
Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffs hinweisen, weil
sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der ab-
- 12 -
schließenden Beratung nach der mündlichen Verhandlung ergibt (BVerwG, Be-
schluss vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - NVwZ-RR 1998, 711).
3.3 Die Kläger machen geltend, dass die Besonderheiten der Beeinträchtigungen
durch Fluglärm weder allein im daueräquivalenten Schallpegel noch in den Spitzen-
pegeln, sondern in der Anhäufung von Einzelschallereignissen mit hohen Einzelpe-
geln während des ganzen Tages und während der Nacht ohne Erholungsphase zu
sehen seien. Da für eine derartige Situation medizinische Erkenntnisse fehlten, hätte
der Verwaltungsgerichtshof einen Sachverständigenbeweis zu den Beeinträchtigun-
gen durch Fluglärm am Tage und in der Nacht erheben müssen. Einen entsprechen-
den Beweisantrag habe der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht abgelehnt. Darin lie-
ge eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2
VwGO) sowie ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO). Diese Verfahrensrügen
erfüllen die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.
Für die ordnungsgemäße Bezeichnung eines Aufklärungsmangels und einer damit
verbundenen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs muss
substantiiert dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-
rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche
für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht
kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden
wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung
des Tatsachengerichts zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung
hätten führen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - BVerwG 9 B
63.01 - , a.a.O., m.w.N.). Eine derartige substantiierte Darlegung
enthält die Beschwerdebegründung nicht. Sie legt insbesondere nicht dar, dass der
Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage s e i n e r Rechtsauffassung, mit
nachträglichen passiven Schutzauflagen sowie ggf. mit einer angemessenen Ent-
schädigung in Geld nach § 75 Abs. 2 Satz 4 HVwVfG (bis hin zu einem Anspruch auf
Übernahme der Wohngrundstücke) könne wirksam Abhilfe gegen die nachteiligen
Wirkungen des Flugverkehrs geschaffen werden, auch sei nach dem gegenwärtigen
Stand der Lärmwirkungsforschung eine Überschreitung der verfassungsrechtlichen
Zumutbarkeitsschwelle ausgeschlossen, Anlass zu weiteren Ermittlungen in der von
den Klägern bezeichneten Richtung hätte haben müssen. Die Beschwerde setzt sich
- 13 -
auch nicht mit den Gründen auseinander, die den Verwaltungsgerichtshof veranlasst
haben, die Beweisanträge der Kläger zur Einholung eines Sachverständigengutach-
tens zu den Kommunikationsstörungen in den Außenwohnbereichen ihrer Grundstü-
cke abzulehnen (vgl. UA S. 64 bis 66 oben).
3.4 Der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof das angegriffene Urteil nicht in-
nerhalb von zwei Wochen nach der zweiten mündlichen Verhandlung am 28. August
2003, sondern erst am 14. Oktober 2003 verkündet hat, begründet keinen Verfah-
rensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
§ 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält hinsichtlich der Frist von zwei Wochen eine Soll-
vorschrift. Der Gesetzgeber eröffnet damit die Möglichkeit, das Urteil unter besonde-
ren Umständen erst nach Ablauf von zwei Wochen nach der mündlichen Verhand-
lung zu verkünden. Ein derartiger Ausnahmegrund kann insbesondere darin liegen,
dass der zu entscheidende Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
komplexe und schwierige Fragen aufwirft. Das ist, wie auch die Kläger einräumen,
hier der Fall. Der hohe Schwierigkeitsgrad der zu treffenden Entscheidung rechtfertigt
hier die Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist. Der zeitliche Abstand der Urteils-
verkündung zur letzten mündlichen Verhandlung ist auch nicht so groß, dass er
Zweifel daran aufkommen lässt, dass den beteiligten Richtern bei der Abfassung des
Urteils das Ergebnis der Verhandlung hinreichend gegenwärtig gewesen ist.
3.5 Für den gerügten Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO, nach dem ein in der münd-
lichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der
zu begründen ist, abgelehnt werden darf, ist nichts ersichtlich. Die Rüge der Kläger
zielt darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ohne hinreichende Begründung die
Beweisanträge abgelehnt habe, die die Fluglärmeinwirkungen auf die Außenwohnbe-
reiche der Grundstücke der Kläger betreffen. Die Beschwerde bezeichnet die hierauf
gerichteten Beweisanträge nicht genauer. Der beschließende Senat entnimmt dem
Beschwerdevorbringen sowie den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA
S. 64 ff.), dass es sich um die im Schriftsatz der Kläger vom 26. August 2003 ge-
nannten Beweisanträge 5a, 5b, 5f und 6 handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat
diese Beweisanträge mit Beschluss vom 28. August 2003, der als Anlage der Nie-
derschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. August 2003 beigefügt ist, als
- 14 -
rechtlich unerheblich abgelehnt und dies zusätzlich damit begründet, dass die ge-
nannten Beweisthemen keiner tatsächlichen Feststellung durch Vernehmung eines
Sachverständigen oder Einholung eines Sachverständigengutachtens zugänglich
seien, sondern im Wege einer rechtlichen Würdigung der Gesamtumstände beurteilt
werden müssten. Im Übrigen könne der Inhalt eines Gesprächs zwischen dem Pro-
zessbevollmächtigten der Kläger, Rechtsanwalt H. und Professor Dr. Sch. als wahr
unterstellt werden.
Diese Begründung genügt den Anforderungen des § 86 Abs. 2 VwGO. Die Ableh-
nungsgründe sind weder prozessrechtlich noch in materiellrechtlicher Hinsicht feh-
lerhaft. Einem Beweisantrag braucht nicht nachgegangen zu werden, wenn das
mutmaßliche Beweisergebnis nach der Rechtsauffassung des Tatrichters nicht ent-
scheidungserheblich ist. Das ist dann der Fall, wenn sich der behauptete Sachverhalt
- als gegeben unterstellt - nicht zugunsten des Beweisantragstellers auswirken kann.
Die Beschwerde begründet auch nicht näher, an welchem Rechtsfehler die
Ablehnung der Beweisanträge leiden könnte. Sie beanstandet die Ablehnung der
Beweisanträge, weil der Verwaltungsgerichtshof keine Begründung gegeben habe,
auf die die Kläger "ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmend und situationsspezi-
fisch hätten ausrichten können". Bei einer Ablehnungsbegründung, wie sie sich jetzt
im Urteil finde, hätten sie "Hilfsanträge zum Tagesschutz gestellt". Dieses Vorbringen
verhilft der Rüge nicht zum Erfolg. Die Begründung für die Ablehnung der Beweisan-
träge, die der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Urteil (UA S. 64 ff.) gibt,
weicht nicht von der Begründung im Ablehnungsbeschluss vom 28. August 2003 ab.
Es oblag den Prozessbevollmächtigten der Kläger, sich auf die durch die Ablehnung
der Beweisanträge geschaffene Prozesssituation einzustellen und ggf. neue Tatsa-
chen vorzutragen oder neue Anträge zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof war
nicht verpflichtet, die Ablehnung der Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung
mit Hinweisen zur Fassung der Klageanträge oder zur Erweiterung des Klagebegeh-
rens zu verbinden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 2 ZPO sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
- 15 -
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz