Urteil des BVerwG vom 23.01.2003

Baulinie, Grundstück, Gemeinde, Dokumentation

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 2.03
VGH 8 S 710/02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 –
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l , H a l a m a und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
16. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3
VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Klägerin trägt vor, eine Baulinie nach altem
württembergischem Recht habe auch ihr Grundstück erfasst. Ein
Plandokument, aus dem sich dies ergeben würde, existiert
nicht. Der Verwaltungsgerichtshof gelangt in seinem
ausführlich begründeten Urteil zu dem Ergebnis, die Klägerin
könne aus der 1892 bzw. 1903 festgesetzten Baulinie nichts für
sich herleiten, da es keinen Beweis dafür gebe, dass diese
Baulinie das ihr gehörende Grundstück erfasse. Auch die
verschiedenen von der Klägerin angeführten "Indizien" ließen
einen solchen Schluss nicht zu. Hiergegen wendet sich die
Beschwerde mit mehreren Verfahrensrügen. Diese bleiben ohne
Erfolg.
- 3 –
1.1 Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Denkgesetze in
der Beweiswürdigung bemängelt und hieraus einen Verfahrensman-
gel ableitet, ist zunächst hervorzuheben, dass regelmäßig Feh-
ler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrecht-
lich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht
zuzurechnen sind; soweit hiervon Ausnahmen zuzulassen sind,
verlangt auch die Behauptung eines Verstoßes gegen Denkgesetze
im Tatsachenbereich die Darlegung, dass das Gericht einen
Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden
kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - NJW 1997, 3328 = Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO
Nr. 26 m.w.N.). Hierfür fehlen vorliegend jegliche
Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht ist auf Seite 14 seines
Urteils zu dem Ergebnis gelangt, der von der Klägerin aus der
"zeitgenössischen Wegesituation" gezogene Schluss übergehe den
Wortlaut eines von ihm wiedergegebenen Protokolls einer
Sitzung des Ortsgemeinderats aus dem Jahre 1903. Am Ende
dieses Absatzes bringt der Gerichtshof zum Ausdruck, nach der
Logik der Klägerin müsse eine näher genannte Kreuzung das Ende
der Baulinie markieren. Damit soll ersichtlich zum Ausdruck
gebracht werden, dass die "Logik der Klägerin" nicht mit dem
genannten Ausschussprotokoll im Einklang stehe und ihr daher
nicht gefolgt werden könne. Diesen Zusammenhang verkennt die
Beschwerde, die offenbar dem Berufungsgericht unterstellt, zu
seiner Schlussfolgerung nicht auf der Grundlage einer
Würdigung des genannten Ausschussprotokolls, sondern lediglich
im Umkehrschluss zu der Logik der Klägerin gelangt zu sein.
1.2 Im Übrigen trägt die Beschwerde eingehend Gründe vor, aus
denen sie ableitet, dass das Berufungsgericht aus den zahlrei-
chen von ihr vorgelegten "Indizien" einen anderen Schluss hät-
te ziehen sollen, als es das getan hat. Das Beweisergebnis des
Verwaltungsgerichtshofs hält sie für "verfahrensfehlerhaft und
nicht nachvollziehbar". Damit kann sie ihrem Rechtsmittel je-
doch nicht zum Erfolg verhelfen. Denn es war Aufgabe des Ver-
waltungsgerichtshofs als Tatsachengericht, aus dem vorhandenen
- 4 –
Tatsachenmaterial und seinem Erfahrungswissen diejenigen
Schlussfolgerungen zu ziehen, die in ihrer Gesamtheit das Er-
gebnis rechtfertigen oder nicht erlauben, die Baulinie müsse
im Verlauf ihres Bestehens bis zum Grundstück der Klägerin
gezogen worden sein und dieses damit erfasst haben.
1.3 Die Beschwerde rügt ferner, dass der Verwaltungsge-
richtshof dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag
nicht nachgekommen ist, das beklagte Land und die Beigeladene
zu verpflichten, die in einem Schriftsatz vom 7. Mai 2002
aufgeführten Unterlagen vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof
hat sich in seinem Urteil mit diesem Antrag eingehend
auseinandergesetzt und dargelegt, warum er für weitere
Nachforschungen keine Möglichkeit sehe. Er führt aus, alle in
Betracht kommenden Erkenntnismittel seien ausgeschöpft. Die
ihm vorliegenden Bauakten enthielten eine fast lückenlose
Dokumentation des Baugeschehens an der betroffenen Straße, so
dass es keinen Anlass gebe, das Landratsamt oder die
Beigeladene um die Vorlage weiterer Akten zu ersuchen. Diese
Behörden hätten erklärt, über keine weiteren einschlägigen
Akten zu verfügen, und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass
diese Erklärung nicht den Tatsachen entspreche. Soweit Lücken
bestünden, sei nichts dafür ersichtlich, dass sich aus den
Akten, die zum Teil weiter entfernt liegende Grundstücke
beträfen, zusätzliche Erkenntnisse über den Verlauf der
Baulinie im Bereich des Grundstücks der Klägerin gewinnen
ließen.
Soweit die Beschwerde hierzu im Falle eines Gebäudes anmerkt
(Beschwerde S. 13 f.), es seien dem Gericht mehr Unterlagen
- Baugenehmigungsakten - vorgelegt worden, als dieses in sei-
nem Urteil erwähne, kann damit die Notwendigkeit, weitere Ak-
ten beizuziehen, von vornherein nicht begründet werden.
- 5 –
Im Übrigen vermag die Beschwerde nicht substantiiert darzule-
gen, dass und aus welchen Gründen weitere beizuziehende Unter-
lagen in Zusammenschau mit den vom Berufungsgericht nach
Würdigung aller vorhandenen Materialien gewonnenen Ergebnissen
geeignet gewesen sein sollen, den Beweis dafür zu erbringen,
dass die Baulinie bis in die Höhe des Grundstücks der Klägerin
gereicht und dieses mit erfasst hat.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die rechtsgrundsätzliche Be-
deutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die
Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch
ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe
voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 <91
f.>; stRspr). Die Beschwerde wirft zwei Fragen auf, die die
Verpflichtung einer Gemeinde betreffen, die von ihr
beschlossenen Bebauungspläne bereitzuhalten. Sie hält für
klärungsbedürftig, ob eine derartige Verpflichtung auf § 10
Abs. 3 Satz 2 BauGB oder auf anderen Vorschriften beruht. Auch
eine grundsätzliche Klärung dieser Frage in dem von der
Klägerin angestrebten Sinn würde ihr jedoch in einem
Revisionsverfahren nicht zum Erfolg verhelfen, denn der
Verwaltungsgerichtshof stellt eine derartige Verpflichtung
nicht in Frage und führt aus, übergeleitete Pläne seien wie
anderes geltendes Ortsrecht sorgfältig aufzubewahren. Seine
Entscheidung ist vielmehr darauf gestützt, dass diese Pflicht
nicht dazu führen könne, der Beigeladenen (einer Gemeinde) die
Beweislast dafür aufzuerlegen, dass in einem nicht mehr
vorhandenen Plan eine bestimmte Festsetzung nicht enthalten
gewesen sei. Daraus ergibt sich zugleich, dass die
Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf den von der
Klägerin für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen beruht. Daher
bedarf keiner weiteren Untersuchung, ob und inwieweit es sich
insoweit bei übergeleiteten Plänen um eine Frage des
Bundesrechts handelt.
- 6 –
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Absatz 3
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Lemmel Halama Jannasch