Urteil des BVerwG vom 13.05.2014

Ausnahme, Bebauungsplan, Form, Kritik

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 19.14
OVG 7 A 1066/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2014
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin bei-
misst.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung
einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Be-
schwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen
und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1
VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine
bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungs-
bedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu
erwarten ist (stRspr, so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B
78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011
- BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob in der einem Bebauungsplan beigegebenen Begrün-
dung Ermessenskriterien für die Gewährung einer festge-
setzten Ausnahme ohne planerischen bzw. städtebauli-
chen Inhalt vorgegeben werden dürfen, also solche, (die)
ungeeignet sind, zum Umsetzen einer positiven Planungs-
konzeption beizutragen.“
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Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich in dem ange-
strebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Oberverwaltungsgericht
ist davon ausgegangen, dass Festsetzungen in einem Bebauungsplan über die
ausnahmsweise Zulässigkeit von Vorhaben den Anforderungen des § 1 Abs. 3
Satz 1 BauGB nur entsprechen, wenn sie von einer positiven Planungskonzep-
tion getragen werden, und hat angenommen, dass der Festsetzung der aus-
nahmsweisen Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften im Bebauungs-
plan Groß St… der Beklagten eine solche Konzeption zugrunde liegt. Die Klä-
gerin stellt demgegenüber in Abrede, dass die umstrittene Festsetzung auf ei-
ner positiven Planungskonzeption beruht, und begründet ihre abweichende
Sichtweise mit der im Einzelnen untersetzten Erwägung, dass das Ergebnis der
Planung dem Zufall überlassen bleibe (Beschwerdebegründung S. 4). Mit einer
Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung
lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache indes nicht darlegen.
Soweit die Klägerin die Ausgangsfrage dahingehend „konkretisiert“,
„ob eine Satzungsbegründung als wesentliches Kriterium
für die als Ausnahme festgesetzte Zulässigkeit einer be-
stimmten Nutzung das - zufällige - zeitliche Zusammen-
treffen des jeweiligen Bau- bzw. Nutzungsänderungsan-
trags mit der Aufgabe einer vergleichbaren Nutzung an-
derswo im Plangebiet nennen darf“,
ändert dies nichts. In ihrer „konkretisierten“ Form würde die Frage die Zulas-
sung der Revision selbst dann nicht rechtfertigen, wenn sie die grundsätzliche
Bedeutung hätte, die ihr die Klägerin beimisst. Das Berufungsgericht hat seine
Auffassung, ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1
BauGB bestehe nicht, selbständig tragend doppelt begründet. Zum einen hat es
ausgeführt, eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB komme schon deshalb
nicht in Betracht, weil es hierfür der dauerhaften Aufgabe eines gleichwertigen
Betriebes im gleichen Bereich, die auch gleichzeitig erfolgt sei, bedurft hätte
(UA S. 16). Zum anderen scheide eine Ausnahme auch deshalb aus, weil die
Klägerin den für eine Ausnahmeerteilung erforderlichen Nachweis, dass keine
Störungen der Wohnnutzung durch merkbar höhere Lärmimmissionen zu er-
warten sind, nicht erbracht habe (UA S. 17). Die „konkretisierte“ Fragestellung
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bezieht sich allein auf den ersten Urteilsgrund. Ist die vorinstanzliche Entschei-
dung wie hier in je selbständig tragender Weise doppelt begründet, so kann der
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision jedoch nur stattgegeben
werden, wenn im Hinblick auf jeden der beiden Begründungsteile ein Zulas-
sungsgrund vorgetragen worden ist und auch vorliegt (Beschluss vom 15. Ok-
tober 2001 - BVerwG 4 B 69.01 - BauR 2002, 1052 = juris Rn. 7). Denn ist nur
bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese
Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfah-
rens ändert (Beschluss vom 9. September 2009 - BVerwG 4 BN 4.09 - BauR
2010, 205 = ZfBR 2010, 67 = juris Rn. 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker
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