Urteil des BVerwG vom 28.07.2010

Grunddienstbarkeit, Grundstück, Öffentlich, Eingriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 19.10
VGH 14 B 08.887
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 22. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen zu 1. Die außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
bleibt ohne Erfolg.
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1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) misst die Beschwerde
der Frage bei,
ob die Inanspruchnahme eines Grundstückes zur bauplanungsrechtli-
chen Erschließung eines Nachbargrundstückes einen rechtswidrigen
Eingriff in Art. 14 GG darstellt, wenn die Sicherung der Erschließung zu-
gunsten des öffentlich-rechtlichen Baulastverpflichteten fehlt.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich in einem
Revisionsverfahren nicht stellen würde. Denn jedenfalls soweit sie eine „Inan-
spruchnahme eines Grundstücks“ voraussetzt, geht sie von tatsächlichen An-
nahmen aus, die der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Die Vorin-
stanz hat vielmehr dargelegt, dass den Klägern durch die angefochtene Bau-
genehmigung ein Notwegerecht im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB nicht auferlegt
wird, weil die Kläger bereits aufgrund der zugunsten des ursprünglichen Grund-
stücks Fl.Nr. 200/10 eingeräumten Grunddienstbarkeit verpflichtet seien, den
Verkehr zum Grundstück der Beigeladenen zu dulden (UA Rn. 21-26), und un-
abhängig hiervon die Zufahrt zu diesem Grundstück über ihr Grundstück gar
nicht erforderlich sei (UA Rn. 27). Andere Umstände, aus denen sich über die
bestehende Rechtslage hinaus infolge der Baugenehmigung eine „Inanspruch-
nahme“ der Kläger ergeben könnte, die Benutzung ihres Grundstückes zu dul-
den, hat der Verwaltungsgerichtshof, ohne dass die Beschwerde hiergegen
eine erfolgreiche Verfahrensrüge erhoben hätte, nicht festgestellt. Dass sich
Nachbarn ohne eine sie eigentumsrechtlich unmittelbar belastende Wirkung der
angefochtenen Baugenehmigung nicht auf ein etwaiges Fehlen der gesicherten
Erschließung berufen können, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts geklärt (Beschluss vom 21. April 1989 - BVerwG 4 B 85.89 - Hop-
pe/Stüer, Rechtsprechung zum Bauplanungsrecht, 1995, Rn. 1271).
2. Als Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) macht die Beschwerde geltend,
der Verwaltungsgerichtshof weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 3. Mai 1988 - BVerwG 4 C 54.85 - (BRS 48 Nr. 92) ab.
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Diese Rüge erfüllt nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an
die Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes stellt (vgl. etwa Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Dazu bedarf es
u.a. der Benennung jeweils tragender, sich aber widersprechender Rechtssät-
ze. Hieran lässt es die Beschwerde fehlen, wenn sie ausführt, es sei nicht er-
sichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht in jener Entscheidung vom Erfor-
dernis der Sicherung der Erschließung zugunsten des öffentlich-rechtlichen
Erschließungsverpflichteten abgewichen wäre, während der Verwaltungsge-
richtshof aus reinen Geh-, Fahrt- und Viehtriebsrechten die bauplanungsrechtli-
che Sicherung der Erschließung ableite. Denn einerseits folgt daraus, dass das
Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung von einem bestimmten
Rechtssatz nicht abgewichen ist, nicht, dass es einen entsprechenden Rechts-
satz entscheidungstragend aufgestellt hat; er lässt sich der zitierten Entschei-
dung auch nicht entnehmen. Andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof
gerade nicht zu den Anforderungen einer gesicherten Erschließung verhalten,
sondern lediglich - nämlich mangels belastender Wirkungen gegenüber den
Klägern - einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht der
Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung verneint; insoweit hat er im
Übrigen keineswegs auf ein „reines“ Geh-, Fahrt- und Viehtriebsrecht abgestellt,
sondern auf der Grundlage der damaligen Entstehungsumstände dargelegt,
dass die Grunddienstbarkeit zugunsten des Baugrundstücks „auch die mit den
Erfordernissen der Wohnnutzung verbundene Erreichbarkeit mit Fahrzeugen
zur öffentlichen Ver- und Entsorgung“ umfasst (UA Rn. 25). Das lässt schon
bloße inhaltliche Widersprüche zwischen den genannten Entscheidungen nicht
erkennen.
3. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Soweit die Beschwerde geltend macht, die Entscheidung materiell zivilrechtli-
cher Sachverhalte durch die Vorinstanz verletze das Recht auf den gesetzli-
chen Richter, übersieht sie, dass es sich bei den von ihr als zivilrechtlicher
Nachbarstreit bezeichneten Fragen nach Art und Inhalt der Grunddienstbarkeit
zugunsten des Baugrundstückes um Vorfragen handelt, deren Beantwortung für
die Beurteilung der streitgegenständlichen Frage unerlässlich und zu deren
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rechtswegübergreifender Entscheidung der Verwaltungsgerichtshof deswegen
selbständig und eigenverantwortlich befugt ist (Beschluss vom 11. Mai 1998 -
BVerwG 4 B 45.98 - NJW-RR 1999, 165 m.w.N.). Dass sich der Verwaltungs-
gerichtshof insoweit über die Bindungswirkung einer zwischen den Beteiligten
ergangenen zivilgerichtlichen Entscheidung hinweggesetzt hätte, ist weder dar-
gelegt noch erkennbar.
Entsprechendes gilt für die die Baugenehmigung erteilende Behörde. Deswe-
gen liegt auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht vor.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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