Urteil des BVerwG vom 04.03.2008

Gewaltenteilung, Rechtsstaatsprinzip

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 19.08
OVG 10 A 3015/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November
2007 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ordnungsgemäß dar-
gelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Beschwerdebegründung lässt sich
nicht entnehmen, welche höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage in
dem erstrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte.
Die Kläger machen lediglich geltend, die Auslegung bestimmter Vorschriften der
Bauordnung für Nordrhein-Westfalen durch das Oberverwaltungsgericht
überschreite die Grenzen einer zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung und
verstoße damit gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG und den verfas-
sungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung. Mit einer derartigen Urteilskri-
tik in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung lässt sich die zu einer
Revisionszulassung führende grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
nicht darlegen. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, eine konkrete noch un-
geklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu formulieren, auf deren Beantwor-
tung es in einer Revisionsentscheidung ankommen würde. Daran fehlt es. So
ist insbesondere nicht dargelegt, welche Fragen im Zusammenhang mit den
von der Beschwerde angeführten verfassungsrechtlichen Grundsätzen noch
einer Klärung zugeführt werden müssten.
1
2
3
- 3 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Fest-
setzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Bumke
4