Urteil des BVerwG vom 03.07.2015

Verordnung, Form, Zustellung, Gebäude

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 18.15 (4 C 3.15)
VGH 1 B 14.459
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird die Entschei-
dung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
13. Januar 2015 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
zuzulassen, weil das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung der Frage
beitragen kann, unter welchen Voraussetzungen Gebäude im Sinne von § 35
Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a BauGB zulässigerweise errichtet worden sind, die
vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I
S. 341) entstanden sind.
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Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 4 C 3.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über
den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim
Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann
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