Urteil des BVerwG vom 07.04.2004

Beigeladener, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 18.04
OVG 10 A 2512/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als
Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 8. März 2004 abgelau-
fenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der
Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und im Schreiben des Vor-
sitzenden vom 24. März 2004 hingewiesen worden.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Nach der ein-
deutigen Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde unabhängig
davon, wann die Frist zur Einlegung abläuft "innerhalb von zwei Monaten nach der
Zustellung des vollständigen Urteils" zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3
VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig,
obwohl ein Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde gestellt worden ist. Im Regel-
fall - ein solcher ist hier gegeben - ist es nicht erforderlich, dass ein Beschwerdegeg-
ner oder im vorinstanzlichen Verfahren erfolgreicher Beigeladener alsbald nach Ein-
gang einer Beschwerde und ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung einen
Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt (stRspr; z.B.
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BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 4 B 1.95 - Buchholz 310 § 162
VwGO Nr. 29 und Beschluss vom 10. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 83.03 - NVwZ
2004, 97 <98>). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow Halama Gatz