Urteil des BVerwG vom 27.03.2003

Rechtseinheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 18.03
OVG 8 C 11286/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
22. Januar 2003 wird verworfen.
- 2 –
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte
Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung
des geltend gemachten Zulassungsgrundes genügt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO), wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im
künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtsein-
heit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung
des Rechts zu fördern. In der Beschwerdebegründung muss
deshalb eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des
revisiblen Rechts aufgeworfen und ausformuliert sowie ein
Grund dafür angegeben werden, weshalb sie im Interesse der
Einheit oder Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher
Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG
8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, stRspr). Derartige
Rechtsfragen des revisiblen Rechts enthält die Beschwerde
nicht.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, "ob die Vorschrift
des § 52 Abs. 3 LBauO Rheinland-Pfalz gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verstößt" und "ob die durch das OVG vorgenommene Auslegung der
Ausnahmevorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 1 LBauO Rheinland-Pfalz
mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist". Beide Fragen beziehen
sich auf § 52 der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz und
damit auf eine landesrechtliche Norm, die zum irrevisiblen
Recht gehört. Dessen Auslegung ist nicht Aufgabe des
Bundesverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 560
ZPO). Angesprochen wird allerdings auch die bundesrechtliche
- 3 –
Norm des Art. 3 GG. Im Hinblick auf Art. 3 GG könnte die
Revision jedoch nur zugelassen werden, wenn die Beschwerde
eine - klärungsbedürftige - Rechtsfrage zu seiner Auslegung
aufwerfen würde. Das ist nicht der Fall. Zur Auslegung des
Art. 3 GG enthält die Beschwerde keine Frage. Ein
Zulassungsgrund ist deshalb nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert
des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Paetow Lemmel Jan-
nasch