Urteil des BVerwG vom 04.04.2002

Verweigerung der Leistung, Aufschiebende Bedingung, Vollziehung, Erlöschen

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 18.02
VGH 2 B 97.172
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
2. August 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos.
Rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen des revisiblen
Rechts werden in der Beschwerde nicht angesprochen.
1. Nicht zugelassen werden kann die Revision wegen der in der
Beschwerde aufgeworfenen Fragen, wann und unter welchen kon-
kreten Umständen ein Stillhalteabkommen zustande kommt, insbe-
sondere welche Anforderungen an ein stillschweigendes Still-
halteabkommen im Bezug auf das Erlöschen von Zwangsgeldansprü-
chen zu stellen sind, und ob mit der Bitte um Aussetzung der
Vollstreckung, verbunden mit der Androhung rechtlicher Schrit-
te, ein Stillhalteabkommen geschlossen werden kann, wenn die
Behörde darauf nicht reagiert.
Es ist schon zweifelhaft, ob diese Fragen überhaupt revisibles
Recht betreffen. Unter welchen Voraussetzungen eine Zwangs-
geldforderung erlischt, ist nämlich für Bayern in der irrevi-
siblen Vorschrift des Art. 71 des bayerischen Gesetzes zur
Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze
- AGBGB - (Bayerische Rechtssammlung 400-1-J) geregelt. Das
Berufungsgericht führt aus, dass nach dieser Vorschrift
Zwangsgeldforderungen regelmäßig in drei Jahren erlöschen,
dass das Erlöschen jedoch in entsprechender Anwendung des
§ 202 Abs. 1 BGB (a.F.) gehemmt sei, solange der Verpflichtete
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vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt sei.
Ob sich mit der Verweisung des Landesrechts auf die bundes-
rechtliche Norm des § 202 Abs. 1 BGB wenigstens insoweit revi-
sible Fragen stellen können, kann offen bleiben. Denn eine
entscheidungserhebliche Grundsatzfrage zur Auslegung des § 202
BGB enthält die Beschwerde nicht. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts, an die der Senat gebunden ist, weil die Be-
schwerde sie nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, hat
die Beklagte den Anträgen des Klägers vom 21. April und vom
29. Juni 1992 entsprochen und die Vollziehung des Zwangsgeld-
bescheides bis zum 1. Oktober 1995 ausgesetzt. In welcher Wei-
se dies geschehen ist, lässt sich dem Berufungsurteil aller-
dings nicht entnehmen. Soweit die Beschwerde meint, die Aus-
setzung sei nach Auffassung des Berufungsgerichts (erst) mit
dem Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 1996 vorgenommen
worden, missversteht sie das Berufungsurteil; das Schreiben
vom 8. Januar 1996 wird in ihm lediglich als Beleg dafür er-
wähnt, dass die Beklagte die Vollziehung des Bescheids zu-
nächst bis zum 1. Oktober 1995 ausgesetzt habe. Nicht durch
die Feststellungen des Berufungsgerichts gedeckt ist aber auch
der Vortrag der Beschwerde, die Beklagte habe auf die Ausset-
zungsanträge des Klägers nicht reagiert. Im Gegenteil stellt
das Berufungsgericht fest, dass die Beklagte diesen Anträgen
nachgekommen sei und die Vollziehung ausgesetzt habe, und zwar
sogar mit der Bestimmung einer Frist. Wie dies geschehen ist,
ist unerheblich. Denn weil nicht zweifelhaft ist, dass ein
Recht zur vorübergehenden Verweigerung der Leistung (im Sinne
von § 202 Abs. 1 BGB) je nach den Umständen des Einzelfalles
auch durch schlüssiges Handeln eingeräumt werden kann, wäre es
unerheblich, wenn dem Kläger die Aussetzung der Vollziehung
- etwa durch einen internen Vermerk oder durch eine Weisung an
die Stadtkasse - nicht ausdrücklich mitgeteilt worden sein
sollte. Zutreffend ist ferner zwar, dass § 202 Abs. 1 BGB vo-
raussetzt, dass der Verpflichtete ein Recht zur Leistungsver-
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weigerung besessen hat. Hiervon ist aber auch das Berufungsge-
richt ausgegangen.
2. Auch wegen der Frage, unter welchen Umständen eine rechtli-
che Unmöglichkeit mit einer tatsächlichen Unmöglichkeit
gleichzusetzen ist, kann die Revision nicht zugelassen werden.
Entscheidungserheblich ist die Frage nur insoweit, wie die Be-
schwerde geltend macht, die in der Baugenehmigung enthaltene
aufschiebende Bedingung, einen Freiflächengestaltungsplan vor-
zulegen, sei nichtig, weil der Kläger ohne Mitwirkung der an-
deren Wohnungseigentümer rechtlich nicht zur Vorlage des Plans
in der Lage sei. Insoweit besteht jedoch Einigkeit, dass die
rechtliche Unmöglichkeit im Regelfall keinen Nichtigkeitsgrund
darstellt, nämlich immer dann, wenn die erforderliche Berech-
tigung noch nachträglich geschaffen werden kann (vgl.
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 44 Rn. 40, 42). Insbe-
sondere nimmt die herrschende Lehre nur Unvermögen an, wenn
die Unmöglichkeit, einer Forderung nachzukommen, in der man-
gelnden Alleinberechtigung des Adressaten liegt (Sachs, in:
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 142,
m.w.N.). Da im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts die grundsätzliche Mitwirkungspflicht des
anderen Miteigentümers bei der Einreichung des Freiflächenges-
taltungsplans außer Frage stand, kann der Mangel der Alleinbe-
rechtigung des Klägers keinen Nichtigkeitsgrund darstellen.
3. Auf die ergänzende Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom
6. März 2002 ist nicht einzugehen, weil dieser Schriftsatz
erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 133
Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangen ist.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den
Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1
und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Paetow Lemmel Jannasch