Urteil des BVerwG vom 07.05.2014

Rüge, Öffentlichkeit, Regionalplan, Unterlassen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 17.14
OVG 4 A 622/10
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 20. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht er-
stattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 47 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger bei-
misst.
a) Die Frage, ob eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit als Träger von
öffentlichen und privaten Belangen im Regionalplanverfahren aus verfassungs-
rechtlichen Gründen vor der Beschlussfassung über den Regionalplan zwin-
gend erforderlich ist, ist vor dem Hintergrund gestellt, dass das Sächsische
1
2
3
- 3 -
Landesplanungsgesetz eine solche Beteiligung nicht vorsieht. Der Kläger möch-
te daher in Wirklichkeit geklärt wissen, ob das Sächsische Landesplanungsge-
setz mit Bundesverfassungsrecht, namentlich mit Art. 12, Art. 14 und Art. 2 GG
vereinbar ist. Die Frage der Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht
rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie lässt sich nur
mit der Darlegung erreichen, dass der bundesrechtliche Maßstab selbst einen
die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. Be-
schluss vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601
<602>; stRspr). Daran fehlt es hier. Hiervon unabhängig hat der Senat bereits
in seinem Urteil vom 1. Juli 2010 - BVerwG 4 C 4.08 - (BVerwGE 137, 247
Rn. 26) ausgesprochen, dass der vorliegende Regionalplan nicht deshalb un-
wirksam ist, weil die Öffentlichkeit bei seiner Aufstellung nicht beteiligt worden
ist.
b) Die Frage, welche dem Plangeber offensichtlich bekannten öffentlichen und
privaten Belange zwingend auch nachträglich in die Abwägung einzubeziehen
sind, wenn sich diese Belange im Zeitraum zwischen Beschlussfassung und
wirksamem Inkrafttreten des Regionalplans bereits perpetuiert haben und eine
Nichtberücksichtigung den konkret betroffenen Träger unmittelbar und unzu-
mutbar beeinträchtigen, führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision,
weil der Kläger nicht aufzeigt, dass es sich bei ihr um eine Frage des Bundes-
rechts handelt und nicht etwa um eine Frage des irrevisiblen Sächsischen Lan-
desplanungsgesetzes. Außerdem ist sie zu unbestimmt formuliert („welche …
Belange“), weil sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort
zugänglich ist. Der Senat könnte sie deshalb nur im Stil eines Lehrbuchs be-
antworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.
c) Auch die weitere Frage, in welchem Umfang ein regionalplanerischer Abwä-
gungsmangel im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens inzident zu prü-
fen ist, wenn dieser vom Kläger nicht zuvor formell gerügt worden ist, ist zu un-
bestimmt. Sie führt außerdem nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf die
Auslegung und Anwendung des § 8 Abs. 3 SächsLPlG a.F. durch das Ober-
verwaltungsgericht zugeschnitten ist. Die Rüge, das vorinstanzliche Verständnis
4
5
- 4 -
des § 8 Abs. 3 SächsLPlG a.F. steht mit Art. 19 GG nicht in Einklang, hilft dem
Kläger nicht weiter, weil er nicht darlegt, dass Art. 19 (Abs. 4) GG einen die Zu-
lassung der Grundsatzrevision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die
Divergenzrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO. Der Kläger zeigt nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht ei-
nen Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz in den Entscheidungen
des Senats vom 1. Juli 2010 - BVerwG 4 C 4.08 - (BVerwGE 137, 247) oder
vom 11. April 2013 - BVerwG 4 CN 2.12 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB
Nr. 391) widerspricht. Sollte die Vorinstanz einen in den Entscheidungen enthal-
tenen Rechtssatz im Einzelfall fehlerhaft angewandt oder daraus nicht die recht-
lichen Folgerungen gezogen haben, die etwa für die Sachverhalts- und Be-
weiswürdigung geboten gewesen wären, läge darin keine Divergenz (vgl. Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr).
Die Rüge hätte im Hinblick auf das in dieser Sache ergangene Senatsurteil vom
1. Juli 2010 (a.a.O.) auch als Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
keinen Erfolg. Der Kläger beanstandet in der Sache, das Oberverwaltungsge-
richt habe unter Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO seiner Entscheidung nicht
die rechtliche Würdigung des Revisionsgerichts zugrunde gelegt. Entgegen sei-
ner Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht aber in Übereinstimmung mit
dem Senatsurteil vom 1. Juli 2010 (a.a.O. Rn. 9) geprüft, ob die Planung an
beachtlichen Abwägungsfehlern leidet (UA Rn. 58 ff.). Dass die Abwägungskon-
trolle nicht zu dem vom Kläger für richtig gehaltenen Ergebnis geführt hat, ist
insoweit unbeachtlich. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang gegen
die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsLPlG a.F. wendet, scheidet ein
Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO von vornherein aus, weil irrevisibles Lan-
desrecht nicht Gegenstand der Bindung nach dieser Vorschrift ist (Beschluss
vom 26. Februar 2004 - BVerwG 4 B 10.04 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 71
= juris Rn. 5).
6
7
8
- 5 -
3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Klärung des
Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, bleibt ohne Erfolg.
a) Der Kläger wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, nicht geklärt zu haben,
dass der Regionale Planungsverband die privaten Belange des Klägers, die zu
einer Einbeziehung seines Grundstücks in die Konzentrationszone hätten füh-
ren müssen, nicht in die Abwägung eingestellt habe. Er legt aber nicht dar, dass
es auf die Tatsachen, deren Ermittlung er vermisst, nach der Rechtsauffassung
des Oberverwaltungsgerichts, auf die selbst dann abzustellen ist, wenn sie ver-
fehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310
§ 108 VwGO Nr. 183; stRspr), ankommt. In Wahrheit beanstandet er, dass das
Oberverwaltungsgericht das Ziel 8.2.5 des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge
als abwägungsfehlerfrei gewertet hat (UA Rn. 58), obwohl in der Abwägung
etwaige besondere Umstände auf seinem Grundstück nicht berücksichtigt wor-
den sind (UA Rn. 73). Seine Kritik richtet sich damit im Gewand der Verfahrens-
rüge gegen die materielle Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts.
b) Der Kläger rügt ferner, dass das Oberverwaltungsgericht der Frage nicht
ausreichend nachgegangen sei, ob der Regionale Planungsverband die Grund-
sätze des Bundesverwaltungsgerichts zu den harten und weichen Tabukriterien
bei der Abwägung beachtet habe. Unabhängig davon, dass die Darlegungsan-
forderungen an eine Aufklärungsrüge nicht erfüllt sind (vgl. dazu Beschluss vom
19. August 1987 a.a.O.), scheitert die Rüge daran, dass das Oberverwaltungs-
gericht keinen Anlass hatte, die Frage abschließend zu beantworten; denn es
hat einen etwaigen Mangel nach § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsLPlG a.F. für unbe-
achtlich gehalten (UA Rn. 62). Das Unterlassen von Tatsachenermittlungen, die
aus Sicht der Vorinstanz überflüssig sind, weil es auf die Tatsachen nach ihrem
Rechtsstandpunkt nicht ankommt, kann aber einen Aufklärungsmangel nicht
begründen (Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106,
115 <119>; Beschluss vom 14. Juni 1995 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz
235.1 § 58 BDG Nr. 1; stRspr).
9
10
11
- 6 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann