Urteil des BVerwG vom 23.05.2012

Zustellung, Offenkundig, Mangel, Datum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 17.12
VGH 1 B 09.2157
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 15. Februar 2012 wird verworfen.
Die Beschwerde der Kläger gegen den Streitwertbe-
schluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
15. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig.
Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen
Urteils zu begründen. Diese Frist, über die im Urteil belehrt worden ist, haben
die Kläger verstreichen lassen. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger zwar nicht nach § 56
Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 ZPO zugestellt worden, weil ihm kein Empfangsbe-
kenntnis beigefügt war. Dieser Mangel ist jedoch nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m.
§ 189 ZPO geheilt. Danach gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung
sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungs-
vorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Doku-
ment der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder
gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Die Prozessbevollmächtig-
ten der Kläger haben dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, das
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Urteil am 5. März 2012 erhalten zu haben. Das Urteil gilt daher an diesem Tag
als zugestellt, so dass die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde am Montag, dem 7. Mai 2012, ablief. Bis zu diesem Datum - und
auch danach - haben die Kläger ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht begrün-
det.
2. Die Beschwerde gegen die Streitwertentscheidung bleibt ohne Erfolg, weil
der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Streitwert mit vertretbarer Begrün-
dung auf 10 000 € festgesetzt hat. Der nicht näher begründete Vorwurf der Klä-
ger, der Streitwertbeschluss sei offenkundig willkürlich, gibt keinen Anlass, eine
Korrektur in Erwägung zu ziehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und
die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (5 000 €
x 2).
Prof. Dr. Rubel Dr. Gatz Petz
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