Urteil des BVerwG vom 20.07.2011

Rechtliches Gehör, Rüge, Grundstück, Fabrik

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 17.11 (4 B 47.10)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss
des Senats vom 9. Mai 2011 - BVerwG 4 B 47.10 - wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend,
der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserhebli-
cher Weise verletzt. Sie hat daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1
VwGO auf Fortführung ihres Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Die Klägerin macht geltend, der Senat habe ihr Vorbringen in der Nichtzulas-
sungsbeschwerde unter III. 1. b) jj) und kk) nicht zur Kenntnis genommen und in
Erwägung gezogen. Diese Rüge verfehlt bereits die Darlegungsanforderungen
des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO, weil sie einen Verstoß gegen den Anspruch
auf rechtliches Gehör nicht in schlüssiger Weise darlegt. Denn der Senat hat in
seinem Beschluss vom 9. Mai 2011 diese Ausführungen nach Abhandlung aller
übrigen Nichtzulassungsbeschwerderügen der Klägerin unter 2. i) (Rn. 17) da-
mit beschieden, dass sie kein weitergehendes Vorbringen enthielten. Wenn die
Klägerin diese Einschätzung bestreitet, wendet sie sich lediglich dagegen, dass
der Senat ihr in ihrer Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Sie macht damit keine
Gehörsverletzung, sondern eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Hierauf
kann die Anhörungsrüge nicht gestützt werden.
Unabhängig hiervon ist die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil
die vom Senat geäußerte Beurteilung zutreffend ist und die damit beschiedenen
Rügen, die ihrerseits angebliche Gehörsverstöße durch das Oberverwaltungs-
gericht zum Gegenstand haben, der Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls
nicht zum Erfolg verhelfen können.
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Mit dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde unter III. 1. b) jj) wendet
sich die Klägerin gegen Ausführungen auf S. 9 f. des angefochtenen Urteils des
Oberverwaltungsgerichts, in denen nach ihrer Auffassung Berufungsbegrün-
dungsvorbringen nicht berücksichtigt ist. Diese Rüge greift schon deswegen
nicht durch, weil die beanstandeten Ausführungen nur einen von zwei Gründen
betreffen, die nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die bauordnungs-
rechtliche Beseitigungsanordnung des Beklagten selbständig tragend rechtferti-
gen. Gegen die weitere, vom Oberverwaltungsgericht genannte Rechtfertigung
für den Erlass der Beseitigungsverfügung, nämlich den Widerspruch der von
der Klägerin errichteten Zufahrt zu § 30 Abs. 2 BauGB (UA S. 6 f.) hat die Klä-
gerin keine durchgreifende Rüge erhoben. Die Revision kann aber nur zugelas-
sen werden, wenn im Fall einer solchen mehrfachen Begründung hinsichtlich
jeder der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird
und vorliegt (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15).
Mit dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde unter III. 1. b) kk) kritisiert
die Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe bei seinen Ausführungen zum
Recht der Klägerin auf Gleichbehandlung im Hinblick auf eine geduldete Zufahrt
eines landwirtschaftlichen Betriebes (UA S. 10) Berufungsbegründungsvorbrin-
gen, wonach auch auf ihrem Grundstück landwirtschaftliche Nutzung stattfinde
und ihre Zufahrt weniger gefährlich sei, unberücksichtigt gelassen. Es ist bereits
nicht ersichtlich, wie sich dieses Vorbringen sachlich von der unter III. 1. b) hh)
erhobenen und vom Senat unter Rn. 15 beschiedenen Gehörsrüge unterschei-
det. Es führt jedenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Denn die Klägerin
kann auch insoweit nicht darlegen, dass das Urteil auf dem angeblichen Mangel
beruht. Der Vergleichbarkeit der Zufahrten steht jedenfalls entgegen, dass es
sich im Fall der Klägerin nicht wie im angeführten Vergleichsfall um eine „not-
wendige“ Zufahrt handelt, sondern die Zufahrt zum klägerischen Grundstück
vielmehr nach den nicht erfolgreich mit einer Verfahrensrüge angegriffenen
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts über den „Weg hinter der Fabrik“
möglich ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr
ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf
es nicht.
Dr. Rubel Dr. Jannasch Dr. Philipp
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