Urteil des BVerwG vom 25.08.2010

Betreiber, Besucher, Versorgung, Zerstörung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 17.10
VGH 2 B 09.2257
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 8. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigelade-
nen, der diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision bleibt ohne Erfolg.
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Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids im Hinblick auf einen
Wildpark, den er auf einem ca. 15 ha großen Gelände, welches bis 2003 als
Flugabwehrraketenstellung der Bundeswehr genutzt wurde, errichten will. Der
Wildpark soll 11 Gehege, einen Abenteuerspielplatz, eine Picknickwiese,
100 Kfz- und 6 Busstellplätze umfassen. Geplant ist des Weiteren ein Kiosk mit
Imbiss, welcher mit jeweils ca. 100 Innen- sowie Außensitzplätzen ausgestattet
ist.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der Errichtung eines Wildparks in
dem vom Kläger beantragten Umfang handele es sich um kein privilegiertes
Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Es begründet seine Auffassung zwar
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auch damit, dass in der Region bereits mehrere, vom Konzept ähnliche Wild-
parks bzw. Wildgehege existierten und bereits aus diesem Grund nicht von ei-
nem singulären Charakter gesprochen werden könne. Es beschränkt sich je-
doch nicht auf diese Begründung, sondern führt - selbständig tragend - unter
Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats aus, dass § 35 Abs. 1 Nr. 4
BauGB Vorhaben, die der Erholung einzelner unter Ausschluss der Allgemein-
heit dienen, von der Privilegierung ausschließe (Beschluss vom 27. Juni 1983
- BVerwG 4 B 201.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 204 - juris Rn. 5). Die-
ser Gesichtspunkt treffe im Besonderen auf den im Wildpark geplanten „Beher-
bergungsbetrieb“ zu. Die Gastronomie sei mit jeweils 100 Innen- und Außen-
plätzen nicht von unerheblichem Ausmaß und präge das Gesamtvorhaben mit.
Im Unterschied zu Ausflugsgaststätten in Naturparks bzw. Berg- und Skihütten
werde nicht ein Versorgungsbedarf bedient, der im Außenbereich ohnehin vor-
handen sei, sondern einer, der erst durch die Errichtung des geplanten Vorha-
bens entstehe (UA S. 11 Rn. 25).
II
1. Vor diesem Hintergrund stellen sich die fünf Fragen, die der Kläger zur Be-
stimmung des singulären Charakters einer baulichen Anlage i.S.d. § 35 Abs. 1
Nr. 4 BauGB im Hinblick auf Wildparks aufwirft (Beschwerdebegründung
S. 6 - 10), nicht. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig
tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden,
wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund
aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 9. Dezember 1994
- BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Die
von der Beschwerde erhobenen weiteren Rügen bleiben indes insgesamt er-
folglos.
2. Die Frage, ob der im öffentlichen Interesse liegende, über ein bloßes Wirt-
schaftsinteresse hinausgehende Zweck des Wildparks trotz der verfolgten Ge-
winnerzielungsabsicht eine Privilegierung rechtfertigt (Beschwerdebegründung
S. 10 - 13), geht an der maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts
vorbei, das nicht lediglich darauf abgestellt hat, dass der Wildpark ein Vorhaben
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sei, das der Freizeitgestaltung eines vom Betreiber - wie die Beschwerde her-
vorhebt: als zahlende Besucher - zugelassenen Personenkreises diene. Das
Berufungsgericht hat vielmehr „im Besonderen“ (UA S. 11 Rn. 25) auf die das
Gesamtvorhaben mitprägende Gastronomie mit jeweils 100 Innen- und Außen-
plätzen und damit entscheidungserheblich darauf abgehoben, dass der Versor-
gungsbedarf erst durch die Errichtung des geplanten Vorhabens entstehe. Das
Berufungsgericht orientiert sich dabei - wie auch die von ihm angeführten Bei-
spiele belegen - an der Rechtsprechung des Senats, wonach der Privilegie-
rungsrahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB überschritten wird, wenn ein Vorha-
ben nicht einer „objektiv notwendigen Versorgung“ dient, sondern darauf ausge-
richtet ist, die besondere Erholungseignung eines Standorts auszunutzen, um
eine Nachfrage überhaupt erst zu generieren (Beschluss vom 6. September
1999 - BVerwG 4 B 74.99 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 63 - juris Rn. 8 f.).
In diesem Zusammenhang kommt es weder auf die von der Beschwerde beton-
te Bildungs- und Erziehungsfunktion eines Wildparks noch darauf an, dass der
Betreiber eines Wildparks auch Gewinnerzielungsabsichten hat. Maßgeblich ist
vielmehr die Prägung des Gesamtsvorhabens durch die geplante Gastronomie.
Mit dem Einwand, die Gastronomie sei angemessen dimensioniert und unterfal-
le als mitgezogene Nutzung ebenfalls der Privilegierung (Beschwerdebegrün-
dung S. 13), wendet sich die Beschwerde lediglich gegen die Sachverhaltswür-
digung des Berufungsgerichts.
3. Die drei Fragen zur Nutzung des vorhandenen Baubestands und dem Ver-
hältnis von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und § 35 Abs. 4 BauGB (Beschwerdebe-
gründung S. 14 - 17) erschöpfen sich in der Behauptung, das geplante Vorha-
ben nutze vorhandenen und bedarfsgerecht nutzbaren Baubestand, und dem
Einwand, die Nichtnutzung komme einer Zerstörung intakter wirtschaftlicher
Werte gleich (Beschwerdebegründung S. 15). Ungeachtet mangelnder Ent-
scheidungserheblichkeit setzt sich die Beschwerde nicht mit der Auffassung des
Berufungsgerichts auseinander, dass eine aufgegebene Nutzung den Außenbe-
reich nicht prägt (UA S. 11 Rn. 26).
4. Die „ganz allgemein“ gestellte Frage, ob und wenn ja unter welchen Voraus-
setzungen ein Wildpark bevorzugt im Außenbereich als privilegiertes Vorhaben
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nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zuzulassen ist (Beschwerdebegründung S. 17)
genügt nicht einmal ansatzweise den Darlegungsanforderungen nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO, sondern erschöpft sich in der Behauptung, nach „richtiger
Auffassung“ könne das streitige Vorhaben zugelassen werden.
5. Die zwei Fragen zur Anwendbarkeit des ungeschriebenen Belangs des Pla-
nungserfordernisses auf privilegierte Vorhaben (Beschwerdebegründung
S. 18 - 21) stellen sich nicht. Das Berufungsgericht hat eine Privilegierung i.S.d.
§ 35 Abs. 1 BauGB verneint; die hiergegen erhobenen Grundsatzrügen sind
- wie ausgeführt - erfolglos. Abgesehen davon handelt es sich bei der in Bezug
genommenen Feststellung, dass im vorliegenden Fall das Erfordernis der Bau-
leitplanung dem Vorhaben des Klägers sogar entgegenstehen dürfte, so dass
es auch als ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiertes Vorhaben unzuläs-
sig wäre (UA S. 13 Rn. 30 a.E.), erkennbar um eine ergänzende Erwägung, die
nicht entscheidungstragend ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Gatz
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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