Urteil des BVerwG vom 09.03.2009

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 17.09
VGH 11 C 489/08.T
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und den
Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:
Das mit Schriftsatz der Kläger vom 26. Januar 2009 ein-
gelegte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Hessi-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2009 wird
verworfen.
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Die Kläger - die Kläger zu 5 und 6 als Gesamtschuldner -
tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu je 1/9,
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
Das Rechtsmittel der Kläger gegen den ablehnenden Beschluss des Verwal-
tungsgerichtshofs über das Ablehnungsgesuch der Kläger (§ 54 VwGO i.V.m.
§§ 41 ff. ZPO) ist unzulässig.
Als „sofortige Beschwerde“ gegen einen Beschluss über die Ablehnung von
Gerichtspersonen ist das Rechtsmittel gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft,
eine „außerordentliche sofortige Beschwerde“ zum Bundesverwaltungsgericht
ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unstatthaft. Sonstige außerordentliche Rechts-
mittel gegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen zum Bundesverwal-
tungsgericht sind ebenfalls nicht statthaft, auch nicht wegen sog. greifbarer Ge-
setzwidrigkeit (Beschluss vom 5. Oktober 2004 - BVerwG 2 B 90.04 - NVwZ
2005, 232). Im Übrigen liegt eine greifbare Gesetzwidrigkeit nicht vor. Insoweit
wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar
2009 - 1 BvR 165/09 - Bezug genommen.
Sofern der Rechtsmittelschriftsatz der Kläger so zu verstehen sein sollte, dass
das Rechtsmittel als Anhörungsrüge und - hilfsweise - als Gegenvorstellung
auch zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden soll, wäre es ebenfalls
nicht zulässig. Eine Anhörungsrüge kann gemäß § 152a Abs. 2 Satz 4 VwGO
nur bei dem Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, erhoben werden.
Gleiches gilt für die Gegenvorstellung, wobei offen bleiben kann, ob eine Ge-
genvorstellung überhaupt statthaft wäre (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom
25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, §§ 159 und 162 Abs. 3 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf Nr. 5502 der Anlage 1 zum
GKG nicht.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
Petz
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