Urteil des BVerwG vom 18.08.2005

Wiederaufnahme des Verfahrens, Wochenende, Anhörung, Genehmigungsverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 17.05
OVG 20 D 134/00.AK
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2004 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 51 129,19 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte
Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die
Beschwerde beimisst. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisions-
entscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse
der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2001 - BVerwG 6 B 55.01 - Buchholz 310
§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 23). Keine der von der Beschwerde aufgeworfenen
Fragen erfüllt diese Voraussetzungen.
1. Die Fragen zur Zulässigkeit eines ergänzenden Verfahrens, die zu-
sammengefasst darauf gerichtet sind, zu klären,
- ob ein ergänzendes Verfahren zur Heilung von Mängeln einer isolierten
luftverkehrsrechtlichen Genehmigung rechtmäßig ist,
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- ob ein solches Verfahren auch zulässig ist, wenn der Betrieb wesentlich
erweitert oder geändert werden soll und die Mängel die planerische Abwägung
und/oder die hierbei verfügten Auflagen betreffen,
- ob es in einem solchen Verfahren bei einer neuen Abwägung eines an-
gemessenen Interessenausgleichs und der Betriebsregelungen aus Rechts-
gründen erforderlich ist, dass das Verfahren unter erneuter förmlicher Beteili-
gung aller Betroffenen, der Träger öffentlicher Belange und insbesondere der
gemeindlichen Kläger durchgeführt wird und
- ob das Gebot fairer Verfahrensgestaltung verletzt wird, wenn eine be-
troffene Gemeinde nicht nochmals angehört wird, auch wenn sie bereits das
Klageverfahren betreibt und die geänderte Entscheidung Klagegegenstand
werden könnte,
bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie können auf
der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne
weiteres im Sinne des Oberverwaltungsgerichts beantwortet werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Be-
hörde in einem Planfeststellungsverfahren jederzeit einen von ihr erkannten oder
auch nur als möglich unterstellten Mangel beseitigen, indem sie das Verfahren wie-
der aufnimmt und erneut zu Ende führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November
2002 - BVerwG 4 A 15.02 - NVwZ 2003, 458 <486>, vom 12. Dezember 1996
- BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <360 f.>, vom 31. März 1995 - BVerwG
4 A 1.93 - BVerwGE 98, 126 <129 f.> und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C
13.85 - BVerwGE 75, 214 <227>). Die Fehlerbehebung ist im anhängigen Gerichts-
verfahren zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C
5.95 - BVerwGE 100, 238 <256>). Das Verfahren zur Fehlerbehebung ist kein Ände-
rungsverfahren im Sinne des § 76 VwVfG, sondern ein unselbständiger Teil des ein-
heitlichen Planfeststellungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002,
a.a.O.; BVerwGE 102, 358 <361>). Im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsver-
fahren besteht die Befugnis zur Fehlerbehebung unabhängig von § 10 Abs. 8 Satz 2
LuftVG. Nach dieser Vorschrift führen erhebliche Mängel bei der Abwägung nur dann
zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergän-
zung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Unter welchen Vor-
aussetzungen Mängel bei der Abwägung behoben werden können, regelt § 10 Abs.
8 Satz 2 LuftVG nicht. Die Vorschrift beschränkt sich darauf, dem Gericht, wenn eine
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Fehlerbehebung möglich ist, die Planaufhebung zu verbieten (vgl. BVerwG, Urteil
vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <372>). Die der Pla-
nerhaltung dienende Befugnis der Behörde, das Verfahren selbst nach Klageerhe-
bung jederzeit zur Behebung eines Mangels wieder aufzunehmen und erneut zu En-
de zu führen, ergibt sich aus einem für das Fachplanungsrecht allgemein geltenden
Grundsatz. Nach diesem Grundsatz umfasst die Ermächtigung zum Erlass der Pla-
nungsentscheidung auch die Befugnis zur Fehlerbehebung. Das mag anders sein,
wenn der Mangel einen zentralen Punkt betrifft, der sich nicht bereinigen lässt, ohne
dass ein gänzlich neues Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird (vgl. BVerwGE
100, 238 <256>). Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, dass im erstrebten Revisi-
onsverfahren über einen solchen Fall zu entscheiden wäre. Zentraler Punkt der Ge-
nehmigung ist die Begrenzung der Anzahl der Flugbewegungen auf eine über Stun-
deneckwerte konkretisierte Endkapazität der Hauptstart- und -landebahn. In diesem
Punkt ist die Genehmigung auch nach erneuter Abwägung der Belange nicht geän-
dert worden. Die Genehmigungsbehörde hat lediglich das Tagschutzgebiet durch
Verschiebung der Grenzlinie von 62 dB(A) auf 60 dB(A) erweitert und die Zahlung
einer Entschädigung für die Nutzungsbeeinträchtigung bestimmter Außenwohnberei-
che angeordnet.
Der Grundsatz, dass die Ermächtigung zum Erlass der Planungsent-
scheidung auch die Befugnis zur Fehlerbehebung umfasst, gilt nicht nur im Plan-
feststellungs-, sondern auch im luftverkehrsrechtlichen Verfahren zur Erteilung einer
Änderungsgenehmigung, wenn abschließend über die rechtliche Zulassung des Vor-
habens entschieden wird. Die luftverkehrsrechtliche Genehmigung oder deren Ände-
rung, der keine Planfeststellung nach § 8 LuftVG nachfolgt, ist durch eine Doppelna-
tur gekennzeichnet. Sie ist einerseits Unternehmergenehmigung, andererseits auch
Planungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 -
UA S. 10; Beschluss vom 20. Februar 2002 - BVerwG 9 B 63.01 - NVwZ 2002, 1235
; Beschluss vom 7. November 1996 - BVerwG 4 B 170.96 - Buchholz
442.40 § 8 LuftVG Nr. 13; Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. -
BVerwGE 56, 110 <135 f.>). Das gilt auch für eine Änderungsgenehmigung nach § 6
Abs. 4 Satz 2 LuftVG. Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls unter welchen Vor-
aussetzungen der Betrieb eines Flughafens wesentlich erweitert werden darf, ist Ge-
genstand der planerischen Gestaltungsfreiheit der Genehmigungsbehörde.
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Greift die Genehmigungsbehörde das Verfahren zur Behebung eines
Fehlers wieder auf, müssen die Betroffenen nicht automatisch erneut beteiligt wer-
den. Das Verfahren ist an dem Punkt wieder aufzunehmen, an dem der Fehler unter-
laufen ist; nur das nachfolgende Verfahren ist erneut durchzuführen. Die sich an die
Beteiligung der Betroffenen anschließende Abwägung der Belange, die hier nach
Wiederaufnahme des Verfahrens neu durchgeführt werden sollte, findet auch bei
erstmaliger Durchführung des Verfahrens ohne erneute Beteiligung der Betroffenen
statt. Für die Wiederholung des Verfahrens gilt im Grundsatz nichts anderes. Eine
Wiederholung der Anhörung kann allerdings geboten sein, wenn die erneute Abwä-
gung neue Tatsachen oder - für die Betroffenen überraschend - neue rechtliche Ge-
sichtspunkte zutage fördert, zu denen sich die Betroffenen bei ihrer früheren Beteili-
gung nicht äußern konnten. Die Beschwerde rügt insoweit, dass der Beklagte sie
nicht zu der im ergänzenden Verfahren eingeholten lärmmedizinischen Stellungnah-
me der Sachverständigen J./Sch. angehört habe. Diese Rüge betrifft die Anwendung
der dargelegten Grundsätze im vorliegenden Einzelfall. Einen rechtsgrundsätzlichen
Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde insoweit nicht auf. Sie legt im Übrigen auch
nicht dar, zu welchen in der Stellungnahme enthaltenen Tatsachen oder rechtlichen
Gesichtspunkten sie sich nicht bereits bei ihrer früheren Anhörung äußern konnte.
2. Die Frage,
ob bereits bei der Planrechtfertigung eine Betrachtung der tages-
zeitlichen Verteilung von Flugbewegungen und der Auslastung der verkehren-
den Flugzeuge anzustellen ist, wenn es um eine erhebliche Betriebsauswei-
tung eines Flugplatzes in Stadtnähe geht, bei dem die bisher zugelassenen
Bewegungszahlen in den Zeiten über Tage offensichtlich nicht erreicht wer-
den, und wenn von der Antragstellerin über ein beherrschtes Unternehmen
der Ausbau eines anderen kooperierenden Flugplatzes betrieben wird und
dieser nach entsprechenden Zielsetzungen zur Landesentwicklung gerade der
Freimachung von Kapazitäten auf dem Flughafen dient,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwal-
tungsgericht hat nicht festgestellt, dass auf dem Flughafen der Beigeladenen die bis-
her zugelassenen Bewegungszahlen in den Zeiten über Tage offensichtlich nicht er-
reicht werden. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen kommt die Zahl der Flug-
bewegungen deutlich einem Umfang nahe, den der Beklagte in Vollziehung der vor-
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liegenden Genehmigung im Linien- und Charterflugverkehr für realistischerweise er-
reichbar hält (vgl. UA S. 24). Der Ausbau des Flughafens Mönchengladbach oder
eines anderen kooperierenden Flughafens war für das Oberverwaltungsgericht nicht
entscheidungserheblich; insoweit hat es auch keine Feststellungen getroffen.
Die weitere Frage,
ob ohne nähere Prüfung der tageszeitlichen Verteilung von Flug-
bewegungen und der Auslastung verkehrender Flugzeuge eine Betriebsaus-
weitung über 16 Stunden an jedem Tag einer Woche noch als im Sinne des
LuftVG vernünftigerweise geboten angesehen werden kann oder ob entspre-
chende Ermittlungen anzustellen sind, um einen planerischen Missgriff wegen
fehlender Planrechtfertigung von Bewegungserhöhungen am Wochenende
und den Tagesrandzeiten zu vermeiden, wenn kein umfassender Bedarf der
Fluggesellschaften gerade für Flüge am Wochenende oder alle Stunden über
Tage festzustellen ist,
bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Das Bundesver-
waltungsgericht hat bereits entschieden, dass es für den Nachtflugbetrieb ebenso
wenig einer gesonderten Planrechtfertigung bedarf wie einer Rechtfertigung des Tag-
flugbetriebs; ein Vorhaben ist unter dem Aspekt der Planrechtfertigung nicht in ein-
zelne Teilaspekte aufzufächern, die jeweils eine besonders zu betrachtende Rechts-
grundlage erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - BVerwG 11 C 14.00 -
BVerwGE 114, 364 <374>). Diese Ausführungen sind allerdings nicht dahin zu ver-
stehen, dass ein von der Behörde prognostizierter Nachtflugbedarf im Rahmen der
Abwägungskontrolle keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil
vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - UA S. 21). Es bedarf nicht erst der Klärung
in einem Revisionsverfahren, dass auch ein von der Behörde prognostizierter Bedarf
für Flüge in den Tagesrandzeiten oder am Wochenende, soweit es im Rahmen der
Abwägung auf diesen Bedarf ankommt, nach den allgemein für Prognosen geltenden
Grundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005, UA S. 18) gerichtlich zu über-
prüfen ist.
3. Soweit die Beschwerde Fragen zu den Koordinierungseckwerten
formuliert (Seite 7 und 8 der Beschwerdebegründung), ist der Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderli-
chen Weise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
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NJW 1997, 3328) dargelegt. Die Beschwerde zeigt weder auf, warum die Fragen, die
das Oberverwaltungsgericht nicht thematisiert hat, in einem Revisionsverfahren ent-
scheidungserheblich wären, noch dass sich die Fragen unabhängig von der Beson-
derheit des vorliegenden Falles stellen würden, dass die "Einbahnkapazitäts-
Genehmigung" die Anzahl der Flugbewegungen im Hinblick auf den zwischen der
Beigeladenen und den Gemeinden des damaligen Amtes Angerland am 13. Mai
1965 geschlossenen Vergleich auf die mögliche Endkapazität der Hauptstart- und
-landebahn beschränkt hat.
4. Die Fragen,
-
ob die §§ 48, 49 VwVfG von einer Anwendung ausgeschlossen
sind, auch wenn mit einer nachträglichen Änderung einer durch eine be-
standskräftige Planfeststellung geänderten luftverkehrsrechtlichen Genehmi-
gung eine erhebliche Betriebsausweitung erfolgen soll und die Änderung auch
drittschützende bestandskräftige Auflagen berührt und aufheben will und
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ob dieser Ausschluss auch dann gilt, wenn in einem ergänzen-
den Verfahren zur Fehlerbehebung eine Änderung einer bereits verfügten und
gegenüber jedermann mit Ausnahme der Kläger bestandskräftigen Genehmi-
gung eine erneute Entscheidung mit Wirkung gegenüber jedermann ergehen
soll, die drittschützende Betriebsregelungen und Auflagen zur Ermöglichung
einer Betriebsausweitung nochmals ergänzend ändert,
bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass, wenn der Vorha-
benträger eine Neuentscheidung über ein genehmigungspflichtiges, gegenüber der
ursprünglich genehmigten Form nunmehr geändertes Vorhaben begehrt, hierüber
nur nach den allgemeinen Grundsätzen der Planung entschieden werden kann; die
besonderen Anforderungen, welchen die Planung als Verwirklichung eines Vorha-
bens unter möglichst optimalem Ausgleich verschiedener, teilweise miteinander kon-
kurrierender öffentlicher und privater Belange gerecht zu werden hat, können von
den §§ 48, 49 VwVfG nicht geleistet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September
1992 - BVerwG 4 C 34.89 u.a. - BVerwGE 91, 17 <22 f.>). Die von der beabsichtig-
ten Planänderung Betroffenen haben ein subjektiv-öffentliches Recht auf gerechte
Abwägung ihrer Belange unter Beachtung der durch § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ge-
zogenen Grenze. Dabei wird u.a. auch das Interesse der Betroffenen an einer Erhal-
tung der ursprünglichen Planung gegen das Interesse des Vorhabenträgers an der
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beabsichtigten Änderung abzuwägen sein (vgl. BVerwGE 91, 17 <23>). Warum an-
deres gelten sollte, wenn über eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung für eine er-
hebliche Ausweitung des Betriebs eines Flughafens zu entscheiden ist oder wenn
das Genehmigungsverfahren zur Behebung eines Fehlers wieder aufgenommen und
erneut durchgeführt wird, legt die Beschwerde nicht dar.
5. Die Fragen,
-
ob bei einer luftverkehrsrechtlichen Änderungsgenehmigung zur
Ausweitung von Flugbewegungen im Rahmen der für die luftverkehrsrechtli-
che Genehmigung erforderlichen Prognosen auch künftigen Varianten der Ab-
flugstrecken Rechnung zu tragen ist durch Einholung einer Stellungnahme des
LuftfahrtBundesamtes und der Flugsicherung sowie von Lärmgutachten und
-
ob alternative Abflugvarianten bei der Zusammenstellung und
Aufbereitung des Abwägungsmaterials sowie der Gewichtung der Belange Be-
rücksichtigung finden müssen, wenn mehrere Routen realistisch in Betracht
kommen,
bedürfen, soweit sie einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich
sind, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die Beschwerde möchte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts zur Fernstraßenplanung, dass das Abwägungsgebot in § 17 Abs. 1 Satz 2
FStrG sich auch auf planerische Trassenalternativen erstreckt (vgl. BVerwG, Urteil
vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - BVerwGE 117, 149 <160> m.w.N.,
sinngemäß auf die Abwägung im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren
erstrecken. Die Genehmigungsbehörde müsse alle realistisch in Betracht kommen-
den Abflugstrecken auf die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen untersuchen.
Insoweit verkennt die Beschwerde, dass nicht die Genehmigungsbehörde, sondern
das Luftfahrt-Bundesamt auf der Grundlage von § 27a LuftVO die Flugverfahren ein-
schließlich der Flugwege, der Flughöhen und der Meldepunkte festlegt. Das Luftfahrt-
Bundesamt hat insoweit eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen; in diesem
Verfahren müssen die in Betracht kommenden Flugrouten untersucht und im Ver-
hältnis zueinander gewichtet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2004
- BVerwG 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152, vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C
6.02 - DVBl 2004, 382 und vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111,
276). Im Genehmigungsverfahren gehört die Betrachtung bestimmter Flugrouten zu
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den prognostischen Annahmen, die der Lärmermittlung zugrunde zu legen sind. Wel-
che Ermittlungen anzustellen sind, um auf einer hinreichend gesicherten Tatsachen-
grundlage prognostizieren zu können, ob das Luftfahrt-Bundesamt an den bisherigen
Abflugstrecken festhalten oder ob es andere Flugrouten festlegen wird, hängt von
den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
6. Die Frage,
ob nicht im Rahmen einer Abwägungsentscheidung bei auf
Wohngebiete einwirkendem Fluglärm in Folge erheblicher Bewegungszahler-
höhungen die Belange der Bevölkerung verkannt werden, wenn nicht auch
durch psychologische Untersuchungen und Befragungen innerhalb der Bevöl-
kerung der Frage nachgegangen wird, ob und inwieweit in den Tagesrandzei-
ten und am Wochenende der Lärm als erheblich belästigend empfunden wird,
ist einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich. Die Zumutbar-
keitsgrenze für Fluglärmbeeinträchtigungen kann nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten
örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung bestimmt werden (vgl.
BVerwG, Beschlüsse vom 11. September 2002 - BVerwG 9 B 32.02 - BA S. 3 und
vom 29. Dezember 1998 - BVerwG 11 B 21.98 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 12
). Das gilt auch für die Frage, wie diese Grenze zu ermitteln ist.
7. Die Frage,
ob die Genehmigungsbehörde und ein Gericht landesplanerische
Zielsetzungen und Programme als wesentliche Gesichtspunkte im Rahmen
der Abwägung zu Gunsten eines Vorhabens berücksichtigen können, ohne die
Wirksamkeit der Ziele untersucht zu haben,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwal-
tungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Änderungsgenehmigung keine rechtli-
chen Beschränkungen gemeindlicher Befugnisse bewirke, weil die bestehenden Pla-
nungsbeschränkungen auf vorgängigen, unabhängig von der Änderungsgenehmi-
gung festgelegten und fortbestehenden Rechtsakten beruhten, nämlich u.a. auf dem
Landesentwicklungsplan "Schutz vor Fluglärm" vom 17. August 1998. An der Wirk-
samkeit des "unverändert aktuellen" (UA S. 55) Landesentwicklungsplans hatte das
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Oberverwaltungsgericht keine Zweifel. Umstände, die das Oberverwaltungsgericht zu
einer näheren Prüfung hätten veranlassen müssen, zeigt die Beschwerde nicht auf.
8. Die Frage,
ob § 50 BImSchG eine Genehmigungsbehörde nicht auch im
luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren soweit wie möglich zur Ver-
meidung schädlicher Umwelteinwirkungen verpflichtet, und ob damit die best-
mögliche Berücksichtigung des Immissionsschutzes, wenn auch unter Berück-
sichtigung anderer abwägungserheblicher Belange, auch bei luftverkehrs-
rechtlichen Genehmigungen zwecks wesentlicher Erweiterungen oder Ände-
rungen des Betriebs verlangt werden kann und muss,
ist auf der Grundlage des Gesetzes ohne weiteres zu verneinen. Ge-
mäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gelten die Vorschriften des Bundesimmissions-
schutzgesetzes nicht für Flugplätze. Im Übrigen geht es bei der Erweiterung des Be-
triebs eines vorhandenen Flugplatzes nicht - wie in § 50 BImSchG vorausgesetzt -
um die Zuordnung der für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen.
9. Mit der Frage,
ob es im dicht besiedelten Umfeld eines Flughafens bei gerech-
ter Einschätzung des Gewichts der betroffenen Belange der Menschen und
der Gemeinden wegen der Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlich-
keit, der Gesundheit und des Eigentums, des Selbstverwaltungsrechts, des
Staatszieles Umweltschutz und der verfassungsrechtlich geschützten Feier-
tagsruhe eine Fehlgewichtung der Belange und ein nicht rechtmäßiges Abwä-
gungsergebnis bedeutet, Beeinträchtigungen der Wohninnenbereiche mittels
passiven Schallschutzes in einem Gebiet von einem äquivalenten Lärmpegel
von über 60 dB(A) und der Außenwohnbereiche mittels einer Entschädigung
für ausgleichbar zu halten und nicht stattdessen insbesondere in Tagesrand-
zeiten und am Wochenende weitere aktive Auflagen und weniger Bewegun-
gen bei einer Betriebserweiterung vorzusehen,
ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der nach §
133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Die Beschwerde kritisiert
im Gewande der Grundsatzrüge das Ergebnis der planerischen Abwägung des Be-
klagten im vorliegenden Einzelfall. Sie beruft sich auf Vorschriften des Grundgeset-
zes und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK), ohne im Hinblick auf diese Vorschriften einen rechtsgrundsätzlichen Klä-
rungsbedarf aufzuzeigen.
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Auch mit den weiteren auf Seite 20 bis 22 der Beschwerdebegründung
als rechtsgrundsätzlich bezeichneten, ebenfalls die Gewichtung der Belange betref-
fenden Fragen genügt die Beschwerde aus den bereits genannten Gründen nicht
den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
II. Eine Divergenz ist entweder nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO erforderlichen Weise dargelegt oder sie liegt nicht vor.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Diver-
genz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet,
wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung
tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung
derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; das Aufzeigen einer fehlerhaften oder
unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in
seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderun-
gen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom
19. August 1997, a.a.O.).
1. Die Beschwerde rügt zunächst eine Abweichung von dem im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 -
(NVwZ 1987, 578) aufgestellten Rechtssatz, aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz
fairer Verfahrensge-staltung ergebe sich, dass die Planfeststellungsbehörde die ihr
übertragene Aufgabe, zu der auch eine korrekte Aufnahme der erforderlichen Infor-
mationen, die Unterrichtung und die Anhörung der Betroffenen und die Beachtung
von gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungserfordernissen zähle, in unparteiischer
Weise wahrzunehmen habe (vgl. BVerwG NVwZ 1987, 578 <582>). Sie bezeichnet
jedoch keinen abstrakten Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht dem ge-
nannten Rechtssatz widersprochen haben könnte. Der Sache nach rügt sie, dass
das Oberverwaltungsgericht eine erneute Anhörung der Klägerin und der Träger öf-
fentlicher Belange im ergänzenden Verfahren nicht für erforderlich gehalten und da-
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durch den Rechtssatz falsch angewendet habe. Eine Divergenz im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist damit nicht dargetan.
2. Die Beschwerde meint weiter, das Oberverwaltungsgericht sei mit
seiner Auffassung, dass die über Stundeneckwerte konkretisierte Einbahnkapazitäts-
Genehmigung geeignet sei, die konkurrierenden Belange ins Gleichgewicht zu brin-
gen, von dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 1989 - BVerwG
4 C 35.88 - (BVerwGE 82, 246 <254 f.>) aufgestellten Rechtssatz abgewichen, es
bedürfe einer parlamentarischen Leitentscheidung darüber, welche Kapazität dem
regionalen bzw. überregionalen Luftverkehr auf den Flughäfen der Bundesrepublik
Deutschland zur Verfügung stehen soll und wie sie auf die Bewerber zu verteilen ist.
Insoweit verkennt die Beschwerde, dass die Forderung nach einer parlamentarischen
Leitentscheidung nicht aus den Rechten von Lärmbetroffenen, sondern aus der
Rechtsstellung der klagenden Betreiber von Flugschulen und von Charterunterneh-
men hergeleitet wurde und dass sich die Rechtslage inzwischen geändert hat. Die
Flughafenkoordinierung wird nunmehr durch § 27a LuftVG, in seiner ursprünglichen
Fassung eingefügt durch das 10. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
vom 23. Juli 1992 (BGBl I S. 1370), in Verbindung mit der VO (EWG) Nr. 95/93 gere-
gelt. Dass die Festlegung kapazitätsbeschränkender Stundeneckwerte als Kernpunkt
der Betriebsregelung Bestandteil einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung sein
kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl.
BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332
<339>).
3. Soweit die Beschwerde eine Abweichung von dem Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2003 - BVerwG 9 B 86.02 - rügt, zeigt
sie einen diesem Beschluss widersprechenden abstrakten Rechtssatz im Urteil des
Oberverwaltungsgerichts nicht auf.
4. Die im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle der Abwägung geltend
gemachte Abweichung von dem Urteil des Senats vom 5. Dezember 1986 - BVerwG
4 C 13.85 - (NVwZ 1987, 578) liegt nicht vor. Der Senat hat in dem genannten Urteil
im Anschluss an seine ständige Rechtsprechung zum Abwägungsgebot ausgeführt,
dass ein rechtlich fehlerhaftes Abwägungsergebnis vorliege, wenn der Ausgleich
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zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen
werde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehe.
Das Gericht habe insoweit zu beurteilen, ob einzelnen Belangen eine Bedeutung
beigemessen worden sei, die zu der ihnen zukommenden objektiven Gewichtigkeit
außer Verhältnis stehe. Dabei sei allerdings die Befugnis der Planfeststellungsbe-
hörde zu beachten, die Vorzugswürdigkeit des einen gegenüber dem anderen öffent-
lichen oder privaten Belang zu bestimmen (vgl. BVerwG NVwZ 1987, 582 <588>).
Der letzte Satz greift die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
auf, dass innerhalb des so gezogenen Rahmens das Abwägungsgebot nicht verletzt
wird, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiede-
nen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die
Zurückstellung des anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der privaten
und öffentlichen Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander macht
das Wesen der Planung als einer im Kern politischen und als solcher nur auf die Ein-
haltung des rechtlichen Rahmens gerichtlich überprüfbaren Entscheidung aus (vgl.
BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <383
f.>, vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102
31> und vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.>). Von
dieser Rechtsprechung ist das Oberverwaltungsgericht mit seinem Rechtssatz, das
Gewicht der öffentlichen Infrastrukturinteressen und die Rahmenbedingungen zu
bestimmen, innerhalb derer sich diese Interessen sollen entfalten dürfen, sei unter
Beachtung der gesetzlichen, insbesondere auch grundrechtlichen Grenzen allein Sa-
che der öffentlichen Verwaltung, nicht abgewichen. Das Oberverwaltungsgericht ist
nicht davon ausgegangen, dass die Verwaltung den öffentlichen Infrastrukturinteres-
sen auch ein Gewicht beimessen dürfe, dass zu deren objektiver Gewichtigkeit außer
Verhältnis stehe, oder dass die Abwägung insoweit gerichtlich nicht überprüfbar sei.
Es hat im vorliegenden Fall lediglich keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der
Beklagte die öffentlichen Verkehrsinteressen in gerichtlich zu beanstandender Weise
fehlsam veranschlagt habe (vgl. UA S. 59). Soweit die Beschwerde rügt, dass das
Oberverwaltungsgericht den Bedarf für die begehrten Bewegungszahlen nicht weiter
überprüft habe, macht sie eine fehlerhafte Anwendung der dargelegten Grundsätze
für die gerichtliche Kontrolle planerischer Abwägungsentscheidungen geltend. Eine
Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann sich daraus nicht ergeben.
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III. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die insoweit geltend ge-
machten Aufklärungsmängel sind nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfor-
derlichen Weise dargelegt.
Wird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1
VwGO) geltend gemacht, muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher
tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und
erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären
und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sach-
verhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder
dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesonde-
re in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung,
deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem
Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus
hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 - a.a.O.).
1. Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe seine Auf-
klärungspflicht verletzt, weil es nicht durch Beiziehung von Verfahrensakten des Luft-
fahrt-Bundesamtes und Befragung der Mitarbeiter dieses Amtes sowie der DFS er-
mittelt habe, wie sich insbesondere die Abflugstrecken zwischen Änderungsgeneh-
migung und ergänzender Entscheidung geändert hätten. Sie legt jedoch nicht dar,
welche Feststellungen das Oberverwaltungsgericht bei Durchführung dieser Ermitt-
lungen getroffen hätte und dass diese Feststellungen geeignet gewesen wären, die
tatsächliche Grundlage der Prognose des Beklagten, etwaige neue Flugrouten wür-
den im lärmsensiblen Nahbereich mit den alten Streckenführungen identisch bleiben
(vgl. UA S. 42), in Frage zu stellen.
2. Die Beschwerde rügt weiter, dass das Oberverwaltungsgericht auf
den schriftsätzlichen Antrag der Klägerin kein Sachverständigengutachten zum Be-
weis der Tatsache eingeholt habe, dass ein äquivalenter Dauerschallpegel von 62
dB(A) nicht die Grenze zur erheblichen Belästigung durch Fluglärm darstelle. Dem
Oberverwaltungsgericht lagen ein lärmmedizinisches Gutachten der Sachverständi-
gen J./Sch. mit einer ergänzenden Stellungnahme und ein lärmphysikalisches Gut-
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achten der Sachverständigen I./Schm. vor. Die Entscheidung darüber, ob ein weite-
res Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung
(§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (vgl.
BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41>).
Die Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nur dann ermes-
sensfehlerhaft, wenn - erstens - das Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder
aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, wenn - zweitens - das Gutachten von
unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn - drittens - der Sach-
verständige erkennbar nicht über die notwendige Sachkunde verfügt oder Zweifel an
seiner Unparteilichkeit bestehen, wenn - viertens - sich durch neuen entscheidungs-
erheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder durch eigene Ermittlungstätigkeit des
Gerichts die Bedeutung der vom Sachverständigen zu klärenden Fragen verändert,
wenn - fünftens - ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere For-
schungsmittel oder über größere Erfahrung verfügt oder wenn - sechstens - das Be-
weisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene
Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom
26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 - 11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89). Dass
diese Voraussetzungen hier gegeben waren, legt die Beschwerde nicht dar. Ebenso
wenig zeigt sie auf, warum sich dem Gericht die Einholung eines Sachverständigen-
gutachtens zu der Frage hätte aufdrängen sollen, ob die Grenze zur erheblichen Be-
lästigung auch im Stadtteil Meerbusch-Büderich bei 62 dB(A) angesetzt werden kann
und ob mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von 60 dB(A) auch auf Meerbu-
scher Stadtgebiet ein Abstand zur erheblichen Belästigung erreicht wird.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO
abgesehen. Sie wäre nicht geeignet, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen,
unter denen die Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp