Urteil des BVerwG vom 08.03.2002

Waldabstand

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 17.02
VGH 3 UE 1898/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
12. Dezember 2001 wird verworfen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist
unzulässig.
Das Berufungsgericht hat den angefochtenen Bescheid, mit dem
der Beklagte die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Er-
weiterung eines Gebäudes abgelehnt hat, mit zwei voneinander
unabhängigen Begründungen als rechtmäßig bestätigt: Zum einen
sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig und zum an-
deren halte es den zur Abwehr von Gesundheitsgefahren oder
drohenden Sachschäden erforderlichen Waldabstand nicht ein.
Ist ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen
gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn
hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund
dargelegt wird und vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember
1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1
Nr. 4). Ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund
gegeben, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden,
ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Da die Be-
schwerde die zweite Begründung - Nichteinhaltung des erforder-
lichen Waldabstands - nicht mit einem Zulassungsgrund an-
greift, scheidet die Zulassung der Revision aus, ohne dass es
noch darauf ankommt, ob hinsichtlich der ersten Begründung
- bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des klägerischen Vorha-
bens - die behaupteten Zulassungsgründe den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt sind.
- 3 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die
Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Lemmel Gatz