Urteil des BVerwG vom 25.09.2007
Genehmigung, Kreis, Wartung, Bebauungsplan
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 16.07
VGH 8 BV 05.1963
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e:
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die
Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchst-
richterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll
(stRspr).
1.1 Die Beschwerde wirft die Frage auf:
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Kann Gegenstand einer luftverkehrsrechtlichen Planfest-
stellung eine Angebotsplanung sein, die eine Vielzahl un-
terschiedlichster Vorhaben ermöglicht (vorhabenlose An-
gebotsplanung)?
In dieser Allgemeinheit würde sich die Frage jedoch nicht stellen. Die Be-
schwerdebegründung verdeutlicht, dass sich der Kläger gegen die Planfeststel-
lung von bebaubaren Flächen für Hochbauten wendet. Außerdem ist der vorlie-
gende Planfeststellungsbeschluss für einen Sonderflughafen nach den - inso-
weit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen des Verwal-
tungsgerichtshofs durch mehrere Eigenschaften und Besonderheiten gekenn-
zeichnet, denen in der aufgeworfenen Fragestellung nicht Rechnung getragen
wird. So dient der Sonderflughafen einem besonderen Verkehrszweck und steht
nur einem bestimmten Kreis von Nutzungsberechtigten offen (Urteilsabdruck S.
3, 22). Ferner besteht der Flughafen bereits seit Jahrzehnten und ist die für
Hochbauten vorgesehene Fläche seit langem Gegenstand luftverkehrs-
rechtlicher Entscheidungen und damit der Bauleitplanung der Gemeinde entzo-
gen. Nach dem insolvenzbedingten Wegfall der früheren Nutzerin (einem Un-
ternehmen der Luftfahrtindustrie) soll die Gefahr abgewendet werden, dass die
vorhandene Flughafeninfrastruktur nicht erhalten werden kann (Urteilsabdruck
S. 13).
Ferner wäre die Frage in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da sie
mit dem Hinweis auf „unterschiedlichste Vorhaben“ (in der Beschwerdebegrün-
dung auch als „vorhabenlose Angebotsplanung“ bezeichnet) einen Sachverhalt
unterstellt, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Denn der Verwal-
tungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass zumindest ein Teil der In-
vestitionen für den Bau des Großraumflugzeugs Airbus A 380 und des militäri-
schen Transportflugzeugs A 400 M sowie zur Einrichtung des Galileo-
Satellitensystems am Standort des Sonderflughafens erfolgen werde und Er-
weiterungsabsichten weiterer am Flughafen tätiger Firmen bestünden (Urteils-
abdruck S. 17). Damit kann von einer reinen Angebotsplanung, bei der die
künftigen Nutzer noch völlig unbekannt sind, schon in tatsächlicher Hinsicht
nicht gesprochen werden. Im Übrigen lassen sich die Bedenken, die der Senat
gegenüber einer reinen „Vorratsplanung“ und der Vorzeitigkeit einer planeri-
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schen Entscheidung bei der Regelung des Betriebs eines Flughafens mit den
dadurch entstehenden Lärmauswirkungen geäußert hat (Urteil vom 20. April
2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 273 f.), nicht ohne Weiteres auf
die Planung von Hochbauten auf dem Flughafengelände (§ 8 Abs. 4 LuftVG)
übertragen, wenn von diesen keine Lärmbelastungen ausgehen.
Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, auf den betroffenen
Flächen innerhalb der Flughafengrenzen könne auch ein Einkaufszentrum oder
ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb errichtet werden, unterstellt sie einen
Sachverhalt, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Denn nach dem
Roteintrag der Planfeststellungsbehörde (Urteilsabdruck S. 19) sind derartige
Nutzungen nicht zugelassen.
Soweit die Beschwerde in der ergänzend gestellten Frage darauf abstellt, dass
es sich vorliegend um einen (primär) privatnützigen Sonderflughafen handele,
ist auf das Urteil des Senats vom 26. April 2007 - BVerwG 4 C 12.05 - NVwZ
2007, 1074; Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) zu verweisen. Danach
unterscheidet das Luftverkehrsrecht nicht zwischen privat- und gemeinnützigen
Vorhaben. Auch für die Planfeststellung eines nur privaten Verkehrszwecken
dienenden Sonderflugplatzes gelten die allgemeinen Anforderungen der Plan-
rechtfertigung und des Abwägungsgebots. Auf dieses Urteil hat bereits die Bei-
geladene in ihrer Erwiderung hingewiesen; weiteren Klärungsbedarf zeigt der
Kläger nicht auf.
1.2 Auch die sinngemäß gestellte Frage, ob und unter welchen Voraussetzun-
gen § 8 Abs. 4 LuftVG die Planfeststellung von Flächen für Hochbauten durch
allgemeine Nutzungstypen (entsprechend der Regelungstechnik der BauNVO)
ermöglicht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Revision bemän-
gelt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der vorliegende Planfest-
stellungsbeschluss die zulässigen Nutzungen in allgemeiner Form einem Be-
bauungsplan vergleichbar regelt und noch keine konkreten Vorhaben festlegt.
Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift
enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsver-
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fahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulas-
sungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene
Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener
Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Ent-
scheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate
des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfe-
ne Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit
Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres
beantworten lässt. So liegt es hier.
Nach § 8 Abs. 4 LuftVG in der Fassung des Planungsvereinfachungsgesetzes
vom 17. Dezember 1993 kann auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von
Hochbauten auf dem Flugplatzgelände Gegenstand der Planfeststellung sein.
Von einer derartigen Befugnis ist der Senat im Übrigen bereits in seinem Urteil
vom 20. Juli 1990 - BVerwG 4 C 30.87 - (BVerwGE 85, 251, 256) ausgegangen
(vgl. ferner Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 A 3.01 - BVerwGE 115,
158, 162). Voraussetzung hierfür ist zunächst eine sachgerechte Abgrenzung
des Flughafengeländes. Diese hat sich an der jeweiligen Zweckbestimmung
des Flughafens auszurichten und kann sich bei einem Sonderflughafen, der
unter anderem der Produktion oder Wartung von Flugzeugen dient, anders
darstellen, als bei einem Verkehrsflughafen. Ferner muss ein funktioneller und
räumlicher Zusammenhang der Hochbauten mit dem Flughafenbetrieb beste-
hen (vgl. Beschluss vom 31. März 1992 - BVerwG 4 B 210.91 -, juris, sowie Ur-
teil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125,116 Rn. 235).
Das LuftVG regelt jedoch nicht näher, wie detailliert die Entscheidung über die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände
zu sein hat. Der Gesetzgeber geht ferner davon aus, dass die Planfeststellung
nicht eine aufgrund des Baurechts erforderliche Baugenehmigung ersetzt (§ 9
Abs. 1 Satz 3 LuftVG; vgl. auch Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 A
3.01 - BVerwGE 115, 158, 162). Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass die
Planfeststellungsbehörde die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbau-
ten noch nicht so konkret regelt, wie dies in einer Baugenehmigung geschieht,
sondern allgemeine Festsetzungen trifft, wie sie einem Bebauungsplan ent-
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sprechen. Vorliegend hat die Planfeststellungsbehörde unter anderem die be-
baubaren Flächen durch Baugrenzen ausgewiesen sowie die zulässigen Nut-
zungen ihrer Art nach näher umschrieben (u.a. Verwaltung und Betrieb des
Flughafens; Entwicklung, Produktion, Instandhaltung, Aus- und Umrüstung so-
wie Vertrieb von Luftfahrzeugen bzw. Luft- und Raumfahrtkomponenten; War-
tung von Luftfahrtgerät durch namentlich genannte Bundesministerien; Unter-
stellung von Luftfahrzeugen; Durchführung von luftfahrtaffinen Messen, Aus-
stellungen und Kongressen). Eine derartige Regelung überschreitet nicht die
der Planfeststellungsbehörde vom Gesetz erteilte Befugnis, Regelungen über
die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Hochbauten auf dem Flughafenge-
lände zu treffen. Für diese rechtliche Schlussfolgerung bedarf es nicht der
Durchführung eines Revisionsverfahrens.
1. 3. Die von der Beschwerde zur Planrechtfertigung bei "privatnützigen" Son-
derflughäfen gestellten Fragen bedürfen keiner weiteren grundsätzlichen Klä-
rung, sondern sind jedenfalls durch das genannte Urteil vom 26. April 2007
- BVerwG 4 C 12.05 - (a.a.O.) geklärt.
1.4 Auch die Fragen
Unter welchen Voraussetzungen sind bei der Ände-
rungsplanfeststellung eines Sonderflughafens die priva-
ten Belange erneut im Rahmen der Abwägung zu be-
rücksichtigen?
Kommt es bei der Änderungsplanfeststellung eines
Sonderflughafens im Hinblick auf die privaten Belange
auf eine Veränderung der luftseitigen technischen Ka-
pazität an oder ist insofern eine Veränderung der luft-
seitigen technischen Kapazität unerheblich, da die all-
gemeine luftseitige Kapazität durch die luftrechtliche
Genehmigung begrenzt wird?
In welchem Verhältnis stehen luftrechtliche Genehmi-
gung und Änderungsplanfeststellung zueinander in Be-
zug auf die nachbarlichen/privaten Rechte bei Sonder-
flughäfen?
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Ausgangspunkt der Frage, ob
- wie vorliegend - bauliche Änderungen der Rollwege und Genehmigungen für
Hochbauten (ohne bauliche Veränderung der Start- und Landebahn) eine er-
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neute Prüfung der Belange der Nachbarn auslösen, ist die Rechtslage, wie sie
durch die vorangegangenen Genehmigungen und/oder Planfeststellungen ges-
taltet worden ist. Die Frage der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen der Flug-
hafenanlieger wird nicht durch jede planfeststellungsbedürftige Änderung wie-
der neu aufgeworfen. Sie stellt sich jedenfalls dann nicht, wenn es sich um Be-
einträchtigungen handelt, die von einer früheren luftverkehrsrechtlichen Ge-
nehmigung nacgedeckt sind und von einer späteren plan-
feststellungsbedürftigen Änderung des Flughafens nicht berührt werden (Urteil
vom 15. September1999 - BVerwG 11 A 22.98 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG
Nr. 17 = NVwZ 2000, 681). Somit kommt es für die Beantwortung der von der
Beschwerde aufgeworfenen Fragen auf den Regelungsgehalt der jeweiligen
früheren Genehmigungsentscheidung an, so dass eine fallübergreifende
grundsätzliche Beantwortung nicht in Betracht kommt. Folgerichtig hat der Ver-
waltungsgerichtshof vorliegend maßgeblich auf die bestandskräftige luftrechtli-
che Genehmigung (in der Fassung eines Änderungsbescheids vom 2. Dezem-
ber 2002) abgestellt und ihr die weiteren Einzelheiten entnommen. Dabei ist er
zu dem Ergebnis gelangt, dass beim vorliegenden Sonderflughafen der Kreis
der berechtigten Benutzer des Sonderflughafens und damit mittelbar auch die
Zahl der zulässigen Flugbewegungen von vornherein eingeschränkt sei. Daher
komme es für die Bestimmung des genehmigten Betriebs und dessen mögliche
Änderung nicht auf die so genannte technische oder luftseitige Kapazität an
(Urteilsabdruck S. 22). Vielmehr leitet das Berufungsgericht das Ausmaß des
zugelassenen Betriebs in erster Linie aus der eingeschränkten Benutzung ab
und sieht insoweit keine, eine erneute abwägende Überprüfung gebietende,
Veränderung durch die jetzt erfolgte Änderungsplanfeststellung.
1.5 Die Frage, wie sich bei Sonderflughäfen die Zumutbarkeitsgrenze im Sinne
von § 9 Abs. 2 LuftVG von Lärm bei „offenen“ Vorhaben, bestimmt, führt eben-
falls nicht zur Zulassung der Revision. Es ist eine Frage der tatrichterlichen
Würdigung des jeweiligen Einzelfalls, wie der besonderen Situation eines priva-
ten Zwecken dienenden Sonderflughafens sowie möglichen weiteren Beson-
derheiten im Einzelfall bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze Rechnung
zu tragen ist (Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 4 C 12.05 - a.a.O., Rn. 68).
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1.6 Die weiteren Fragen, ob ein Nachbar bei privatnützigen Sonderflughäfen auf
passive Schallschutzmaßnahmen sowie auf Nutzungsentschädigungen für die
Außenwohnbereiche verwiesen werden kann, sind ebenfalls durch das ge-
nannte Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 4 C 12.05 - (a.a.O. Rn. 65 und
66 ff.) geklärt, mit dem der Senat die Revision gegen das in der Beschwerde-
begründung genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Juni
2005 zurückgewiesen hat. Danach kann, wenn auch ein öffentliches Interesse
am Ausbau eines privaten Verkehrszwecken dienenden Sonderlandeplatzes
besteht - was der Verwaltungsgerichtshof hier bejaht hat (Urteilsabdruck S.
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platzunternehmers im Wege der Abwägung gegen die Lärmschutzbelange der
Anwohner durchsetzen, auch wenn passiver Schallschutz oder Entschädigung
gewährt werden muss. Soweit in den ergänzend hierzu gestellten Fragen auf
eine Angebotsplanung abgestellt wird, wird auf die obigen Ausführungen ver-
wiesen.
2. Auch die Verfahrensrügen bleiben erfolglos.
2.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beweisantrag zur Erhöhung der techni-
schen luftseitigen Gesamtkapazität mit der Begründung abgelehnt, nach seiner
Rechtsauffassung komme es auf die unter Beweis gestellte Frage nicht an, und
dies näher dargelegt. Dies lässt keinen Verfahrensfehler erkennen. Dass das
Gericht in seinen Hilfserwägungen dennoch auf diesen Sachverhalt eingegan-
gen ist, steht dem nicht entgegen, denn hierauf beruht das Urteil nicht. Zu Fra-
gen, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich
ankommt, braucht ein Gericht keine Beweise zu erheben. Auch ein Verstoß
gegen das rechtliche Gehör und den Überzeugungsgrundsatz scheidet aus.
2.2 Auch soweit die Beschwerde die Würdigung des Planfeststellungsbe-
schlusses durch den Verwaltungsgerichtshof (Urteilsabdruck S. 32) rügt, zeigt
sie keinen Verfahrensfehler auf. Offenbar meint sie, die Einschätzung des Ver-
waltungsgerichtshofs, wonach die Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der
Lärmbelange eine Abwägung vorgenommen habe, sei in so hohem Maße un-
vertretbar (aktenwidrig), dass dies einen Verfahrensfehler darstelle. Davon kann
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indessen keine Rede sein. Dies ergibt schon die von der Beschwerdebe-
gründung selbst vorgenommene Gegenüberstellung der Texte. Denn die
Schlussfolgerung einer Planfeststellungsbehörde, der Fluglärm müsse (aus
näher dargelegten Gründen) nicht neu bewertet werden, zeigt gerade, dass sie
sich mit dieser Problematik auseinander gesetzt und sie nicht etwa unbeachtet
gelassen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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