Urteil des BVerwG vom 23.03.2004

Rechtsschutzinteresse, Anfechtung, Genehmigung, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 16.04
OVG 1 LB 87/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 11. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen,
die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf alle Zulassungstatbestände des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
bleibt ohne Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich Zulassungsgründe nicht
entnehmen.
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Klage gegen die dem Beigeladenen
erteilte Baugenehmigung sei unzulässig, auf zwei selbständig tragende Erwägungen
gestützt. Zum einen folge die Unzulässigkeit daraus, dass die Baugenehmigung be-
reits vor Klageerhebung bestandskräftig geworden sei, weil die Kläger ihren Wider-
spruch zurückgenommen hätten. Unabhängig davon sei die Klage auch deshalb un-
zulässig (geworden), weil den Klägern für die Anfechtung der Baugenehmigung vom
3. Januar/11. Februar 2000 das Rechtsschutzinteresse fehle. Diese Baugenehmi-
gung sei nämlich mit dem Erlass der Baugenehmigung vom 7. November 2001 und
der Verwirklichung des davon erfassten Bauvorhabens anstelle des bisherigen Bau-
objekts gegenstandslos geworden.
Bezüglich der auf das fehlende Rechtsschutzinteresse abhebenden Begründung im
Berufungsurteil macht die Beschwerde als (einzigen) Zulassungsgrund geltend, das
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angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 54.79 - DVBl 1982, 960 ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In
diesem Urteil sei ausgeführt, dass das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung
einer Genehmigung für eine Anlage auch dann nicht entfalle, wenn der Kläger später
erfolgte weitere Teilgenehmigungen nicht angegriffen habe. Mit diesem Vorbringen
wird eine Divergenz nicht dargelegt. Das genannte Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts befasst sich mit der besonderen Problematik des gestuften atomrechtlichen
Genehmigungsverfahrens. Aussagen zu dem baurechtlichen Fragenkreis, mit dem
sich das Oberverwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteres-
ses befasst hat, finden sich in dem Urteil nicht. Soweit die Beschwerde zur Begrün-
dung der Divergenzrüge auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin verweist,
geht dies schon deshalb fehl, weil der Zulassungstatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO eine Abweichung von Urteilen der Oberverwaltungsgerichte nicht erfasst.
Fehlt es somit hinsichtlich der auf das fehlende Rechtsschutzinteresse abhebenden
Begründung im Berufungsurteil an einem Zulassungsgrund, kommt es auf die Frage,
ob bezüglich des anderen Begründungsteils ein Zulassungsgrund im Sinne des
§ 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist, nicht mehr an. Denn bei zwei selbständig tragen-
den Begründungen kommt eine Zulassung der Revision nur in Betracht, wenn hin-
sichtlich beider Begründungsteile die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO er-
füllt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 159 VwGO und § 100 ZPO
sowie auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Lemmel
Dr. Jannasch