Urteil des BVerwG vom 30.07.2003

Grundstück, Beweisantrag, Spielfeld, Kritik

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 16.03
VGH 1 B 97.1352
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom
25. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und zu 3 - diese als Gesamt-
schuldner - tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließ-
lich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 10 225,84 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Kläger wenden sich gegen eine Baugenehmigung für einen Bolzplatz einschließlich ei-
nes Ballfanggitters, die der Beklagte der beigeladenen Gemeinde erteilt hat.
Die Klägerin zu 1 war bei Genehmigungserteilung Eigentümerin des damals ungeteilten
Grundstücks Fl.Nr. 1606/17 in der Gemarkung U., welches südlich der Putzbrunner Straße
und westlich der Beethovenstraße liegt. Der südliche Teil des Grundstücks, der etwa dem
früheren Grundstück Fl.Nr. 1606/21 entspricht, liegt im Geltungsbereich des Bebauungs-
plans "Nr. 10 B Beethovenstraße", der ein allgemeines Wohngebiet und im Wesentlichen auf
dem Grundstück der Klägerin zu 1 einen "Spielplatz für Jugendliche (Bolzplatz)" festsetzt.
Auf dem südlich davon gelegenen Grundstück Fl.Nr. 1695/4 ist ein "Kinderspielplatz für 6 bis
12-jährige" vorgesehen. Ein Normenkontrollantrag der Rechtsvorgängerin der Kläger gegen
diesen Bebauungsplan blieb ohne Erfolg. Der nördliche Teil des Grundstücks Fl.Nr. 1606/17
ist mit einem Hotel (Putzbrunner Straße 28), der nordwestliche Teil mit zwei Mehrfamilien-
häusern (Beethovenstraße 2 und 4) bebaut. Mit Wirkung zum 15. November 2001 wurde das
Grundstück der Klägerin zu 1 geteilt. Eigentümer des neu gebildeten Grundstücks
Fl.Nr. 1606/154, auf welchem das Wohnhaus Beethovenstraße 4 steht, sind seitdem die Klä-
ger zu 2 und 3. Dieses Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich.
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Mit Bescheid vom 1. Dezember 1988 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen eine
Baugenehmigung zur Errichtung eines Bolzplatzes im Wesentlichen auf dem Grundstück
Fl.Nr. 1606/17. Nachdem das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung aufgehoben hatte,
u.a. weil sie in Bezug auf das Ballfanggitter nicht hinreichend bestimmt sei, erteilte das Land-
ratsamt ... der Beigeladenen mit Bescheid vom 6. November 1997 eine bauaufsichtliche Er-
gänzungsgenehmigung für die Errichtung eines Ballfanggitters. Auf die Berufung der Beige-
ladenen hat der Verwaltungsgerichtshof unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die
Klage der Kläger abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Baugenehmigung ver-
letze die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksicht-
nahme, da nicht zu erwarten sei, dass die Gebäude der Kläger, insbesondere das Wohnge-
bäude Beethovenstraße 4 der Kläger zu 2 und 3, bei bestimmungsgemäßer Nutzung des
Bolzplatzes unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt sein würden. Mit ihrer Beschwer-
de wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass
die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache oder gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzu-
lassen ist.
1. Die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, ob für die Ermittlung der
Lärmimmissionen von einem Bolzplatz als Beurteilungsgrundlage die VDI-Richtlinie über die
Emissionskennwerte technischer Schallquellen - Sport- und Freizeitanlagen - (VDI 3770)
anzuwenden sei, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Wie sich aus der Beschwer-
debegründung ergibt, zielt die Frage darauf ab, ob der in der Richtlinie genannte Schallleis-
tungspegel von 101 dB(A) für Bolzplätze als Ausgangswert für die Berechnung der Lärmbe-
einträchtigung der Kläger herangezogen werden muss. Diese Frage ist - in Übereinstimmung
mit dem Berufungsgericht - ohne weiteres zu verneinen. Es ist bereits in der Rechtsprechung
des Senats geklärt, dass technische Regelwerke wie DIN-Normen oder VDI-Richtlinien keine
rechtliche Verbindlichkeit entfalten, weil es sich bei ihnen nicht um Rechtsnormen handelt,
die im Wege demokratisch legitimierter Rechtssetzung geschaffen sind. Deshalb ergibt sich
aus ihnen allein nicht, wann eine Belästigung als erheblich zu qualifizieren und deshalb eine
Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO geregelten Gebots der Rücksichtnahme an-
zunehmen ist. Erforderlich ist vielmehr immer eine tatrichterliche Bewertung, wobei die im-
missionsschutzfachlich anerkannten Methoden zu beachten sind. Die VDI-Richtlinien können
im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen als "Orientie-
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rungshilfe", als "brauchbarer" oder "grober" Anhalt herangezogen werden (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 - ZfBR 1991, 120 <123>; Urteil vom
14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1186>; Beschluss vom 27. Ja-
nuar 1994 - BVerwG 4 B 16.94 - NVwZ-RR 1995, 6; Beschluss vom 8. Juli 1998 - BVerwG
4 B 38.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 290). Gegebenenfalls ist immissionsschutz-
fachlicher Sachverstand heranzuziehen. Was im Einzelnen geboten ist, hängt im Wesent-
lichen von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen
Klärung. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen und es ist auch sonst nicht ersicht-
lich, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren über diese in der Rechtsprechung geklärten
Grundsätze hinaus weitere grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen zu beantworten wären.
Darüber hinaus ist der in der VDI-Richtlinie 3770 genannte Emissionskennwert von
101 dB(A) für Bolzplätze schon nach dem eigenen Anspruch der Richtlinie nicht als Aus-
gangswert für die Ermittlung der Lärmbelastung der Grundstücke der Kläger geeignet. Denn
wie das Berufungsgericht ausführt, geht es in der VDI-Richtlinie 3770 darum, die von einem
Bolzplatz ausgehenden Immissionen im Rahmen einer vorsorgenden bauleitplanerischen
Abwägung angemessen zu erfassen. Für die vorliegende Klage kommt es jedoch entschei-
dend darauf an, ob der von dem genehmigten Bolzplatz ausgehende Lärm die Zumutbar-
keitsgrenze überschreitet oder nicht.
2. Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
a) Soweit die Beschwerde einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darin sieht,
dass das Berufungsgericht entgegen dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten
im Rahmen der Beurteilung der bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Bolzplatzes zu er-
wartenden Lärmimmissionen davon abgesehen habe, für Ball- und Klatschgeräusche nach
Ziffer 1.3.3 des Anhangs der 18. BImSchV einen Impulszuschlag K
l,i
anzusetzen, ohne seine
insoweit bestehende Sachkunde darzulegen, wendet sie sich in erster Linie nicht gegen die
unterlassene Aufklärung eines tatsächlichen Umstandes, sondern gegen die von ihr als feh-
lerhaft angesehene Rechtsanwendung. Das Vorbringen zielt auf die Auslegung und Anwen-
dung der Ziffer 1.3.3 des Anhangs der 18.
BImSchV, wobei die Beantwortung der Rechts-
fragen dem Berufungsgericht obliegt und nicht auf den Sachverständigen übertragen werden
kann. Die Beschwerde ist der Ansicht, diese Vorschrift gelte für Bolzplätze unmittelbar. Nach
Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Vorschrift indessen lediglich entsprechend und
damit nur unter Beachtung der spezifischen Besonderheiten von Bolzplätzen anwendbar,
weil ihr unmittelbarer Anwendungsbereich nach § 1 der 18. BImSchV auf den Betrieb von
Sportanlagen beschränkt sei, die zur Sportausübung bestimmt seien. Bei entsprechender
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Anwendung ist Ziffer 1.3.3 des Anhangs der 18. BImSchV nach Ansicht des Berufungsge-
richts dahin auszulegen, dass bei dem geplanten Bolzplatz (um 0,90 m abgesenktes Rasen-
spielfeld, Aufstellung der Tore in massiver Stahlkonstruktion, Befestigung der Ballfanggitter
über eine geräuschdämmende Kunststoffhalterung an den Pfosten) für Ball- und Klatschge-
räusche kein Zuschlag K
l,i
für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen zu be-
rücksichtigen sei. Die Ballgeräusche träten bei dem geplanten Rasenspielfeld gegenüber
den Zurufen der Spieler deutlich in den Hintergrund. Sie seien nicht so impulshaltig, dass sie
bei der Ermittlung des Schallleistungspegels einen Zuschlag rechtfertigten. Wenn ausweis-
lich des Gutachtens der gerichtlichen Sachverständigen angesichts der Bauart der Tore und
der lärmgedämmten Ballfanggitter für das Aufprallen des Balles auf die Tore und/oder Gitter
nach Ziffer 1.3.3 des Anhangs der 18. BImSchV kein Impulszuschlag zu vergeben sei, dann
könne erst recht nicht für die beim Abstoßen und Abstoppen des Balles auftretenden Geräu-
sche ein Impulszuschlag angesetzt werden. Klatschgeräusche fielen nicht unter die in Rede
stehende Vorschrift, weil sie für das Spiel auf einem Bolzplatz nicht typisch seien. Hinzu-
kommende Personen seien eher interessiert sich am Spiel zu beteiligen als ihm zuzuschau-
en und Beifall zu klatschen.
Soweit das Beschwerdevorbringen als Angriff gegen die Würdigung des Sachverständigen-
gutachtens und gegen das vom Berufungsgericht gewonnene Beweisergebnis verstanden
werden kann, muss es ebenfalls erfolglos bleiben. Das Berufungsgericht hält die nachträgli-
che Begründung der gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom
18. Juni 2002, der von ihr nach Ziffer 1.3.3 des Anhangs der 18. BImSchV angesetzte Im-
pulszuschlag K
l,i
von 7 dB(A) sei durch Ball- und Klatschgeräusche gerechtfertigt (Bl. 620
GA), aus den vorstehend aufgezeigten Gründen für nicht überzeugend. Es konnte diese
Würdigung ohne weitere Begutachtung vornehmen. Denn ein in Bausachen erfahrenes Tat-
sachengericht ist in der Regel in der Lage zu beurteilen, ob bestimmte tatsächliche Annah-
men des Gutachters zutreffen oder nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1995
- BVerwG 4 B 54.95 - n.v.). Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist dem Berufungsge-
richt als Tatsachengericht vorbehalten. Nicht die gerichtlich bestellte Gutachterin, sondern
das Berufungsgericht entscheidet nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesam-
ten Prozessstoffes über die Frage der Zumutbarkeit der von dem geplanten Bolzplatz zu
erwartenden Lärmimmissionen, einschließlich der Berücksichtigungsfähigkeit der Ball- und
Klatschgeräusche. Gerügt werden kann insoweit nur die Verletzung allgemeiner Sachver-
halts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, namentlich ob das Berufungsgericht von einem
zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO
Nr. 266 m.w.N.) oder gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze
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oder die Denkgesetze verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C
68.73 - BVerwGE 47, 330 <361>). Eine derartige Rüge ist revisionsrechtlich aber nicht dem
Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und deshalb im Revisionszu-
lassungsverfahren unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG 6 C 91.74 -
Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 43).
b) Eine von der Beschwerde geltend gemachte Überraschungsentscheidung liegt ebenfalls
nicht vor. Das Verbot von Überraschungsentscheidungen ist aus § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1
und § 108 Abs. 2 VwGO sowie aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleiten. Es verbietet, einen bis
dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage einer Ent-
scheidung zu machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit der die Be-
teiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>;
Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 86 Rn. 22, § 104 Rn. 3 und § 108 Rn. 25 jeweils
m.w.N.). Davon kann hier keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat bereits in seinem Ver-
gleichsvorschlag vom 31. Mai 2001 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der von der ge-
richtlichen Sachverständigen angenommene Impulszuschlag erörterungsbedürftig erscheine
(S. 4 des Beschlusses, Bl. 375 GA). Insbesondere auch der Beweisbeschluss vom
15. Januar 2002 lässt erkennen, dass das Berufungsgericht nach seiner (vorläufigen)
Rechtsauffassung dem Impulszuschlag eine entscheidungserhebliche Bedeutung beimisst
(Bl. 487 GA). Die Frage war dementsprechend auch Gegenstand des Rechtsgespräches in
den mündlichen Verhandlungen vom 9. April und 18. Juni 2002 (Bl. 542, 620 und 622 GA).
Die Erwartung der Beschwerdeführer, das Berufungsgericht hätte zumindest in der mündli-
chen Verhandlung vom 18. Juni 2002 oder in einem gerichtlichen Hinweis andeuten müssen,
dass es einen Impulszuschlag für Ball- und Klatschgeräusche entgegen der Ansicht der ge-
richtlichen Sachverständigen nicht für gerechtfertigt halte, überspannt die richterliche "Für-
sorgepflicht" als prozessuale Rechtspflicht, zumal die Beschwerdeführer im Einklang mit § 67
Abs. 1 Satz 1 VwGO vor dem Berufungsgericht anwaltlich vertreten waren. Das Verbot von
Überraschungsentscheidungen verpflichtete das Berufungsgericht nicht, seine Rechtsauffas-
sung, namentlich die ihm obliegende Würdigung von Inhalt und Aussagekraft des eingehol-
ten Sachverständigengutachtens schon vor der Urteilsberatung im Einzelnen festzulegen
und zur Diskussion zu stellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B
164.90 - NVwZ 1991, 574 <575> und vom 22. Februar 1994 - BVerwG 1 B 168.93 -
GewArch 1994, 284 <285>).
c) Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Soweit
die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe den entscheidungserheblichen
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Sachverhalt hinsichtlich der Frage des Impulszuschlages nicht ausreichend aufgeklärt, ist
lediglich die zuvor erörterte Aufklärungsrüge in andere Worte gekleidet. Dementsprechend
zielt auch dieses Vorbringen nicht auf eine Tatfrage, die der Klärung durch einen Sachver-
ständigen zugänglich wäre, sondern erneut auf eine inhaltliche Kritik an der nach Ansicht der
Beschwerde unzutreffenden Anwendung und Auslegung der Ziffer 1.3.3 des Anhangs der
18. BImSchV. Eine derartige Rüge vermag die Verletzung der Aufklärungspflicht nicht darzu-
legen.
Abgesehen davon räumen die Beschwerdeführer selbst ein, zu den Immissionsberechnun-
gen keinen Beweisantrag gestellt zu haben. Ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Be-
weisantrag genügt in diesem Zusammenhang nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März
1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 265). Die Aufklärungsrüge stellt
kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu
kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz
310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Die Beschwerde legt auch nicht dar, wieso sich dem Beru-
fungsgericht insoweit eine (weitere) Beweiserhebung von Amts wegen hätte aufdrängen
müssen.
Darüber hinaus kam es aus der Sicht des Berufungsgerichts auf diese Immissionsberech-
nungen nicht an. Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts treten auf Bolzplätzen wie
dem hier streitigen keine nennenswerten Ballgeräusche auf; es nimmt ferner an, dass auf
solchen Plätzen üblicherweise nicht geklatscht wird. Als erfahrenes Fachgericht konnte es
diese Fragen selbst beurteilen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. Dann aber
stellt sich die Frage nicht, wie Ball- und Klatschgeräusche zu berechnen sind. Soweit sich die
Beschwerde mit der Aufklärungsrüge gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts
wenden will, gelten die vorstehend Ausführungen (oben 2.a)) entsprechend.
d) Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Beschwerde, dass das Berufungsgericht die Frage
der Immissionen durch Überschreitung der genehmigten Nutzungszeiten nicht ausreichend
aufgeklärt habe. Bei der Frage, ob die in der Baugenehmigung festgesetzten Nutzungszeiten
von werktäglich 9.00 bis 19.00 Uhr und sonntäglich 9.00 bis 12.00 Uhr sowie 15.00 bis
19.00 Uhr eingehalten werden, geht es um die Berücksichtigung von zukünftig voraussicht-
lich eintretenden Tatsachen. Im Rahmen der damit erforderlichen zukunftsbezogenen Prog-
nose lassen sich die künftig eintretenden Tatsachen naturgemäß nicht sicher feststellen. Das
hat wiederum Auswirkungen auf die dem Tatsachengericht nach § 86 Abs. 1 VwGO oblie-
gende Sachaufklärung. Mit der Aufklärungsrüge kann geltend gemacht werden, dass die
tatrichterliche Prognose nicht auf einer zuverlässigen und zutreffenden Tatsachengrundlage
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beruht, dass wesentlicher Prozessstoff übersehen worden ist oder dass die Erwägungen des
Tatsachengerichts weder nachvollziehbar noch in sich schlüssig sind. Im Wege der Aufklä-
rungsrüge kann jedoch nicht die Frage zur Überprüfung gestellt werden, ob die eine oder die
andere Prognose zutreffend ist.
Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat nicht überse-
hen, dass es in den Sommermonaten besonderer Anstrengungen der Beigeladenen und der
Behörden bedürfen könnte, die Einhaltung der Nutzungszeiten am Abend sicherzustellen.
Seiner Einschätzung nach könne aber nicht angenommen werden, dass dies von vornherein
nicht möglich sein werde. Vor allem könne nicht von den Verhältnissen auf dem bestehen-
den provisorischen Spielfeld geschlossen werden, dass (auch) die für den geplanten Bolz-
platz festgesetzten Nutzungszeiten zukünftig nicht eingehalten werden würden. Denn bei
dem provisorischen, relativ kleinen Spielfeld könne die bei dem geplanten Bolzplatz bei-
spielsweise in Betracht kommende Überwachung durch einen von der Beigeladenen zu be-
auftragenden Wachdienst nicht erwartet werden. Auch sei nicht zu erwarten, dass der Bolz-
platz einen über die Umgebung hinausgehenden Einzugsbereich haben werde, da es in der
Gemeinde eine Reihe anderer Bolzplätze gebe. Im Übrigen weist das Berufungsgericht da-
raufhin, dass die festgesetzten Nutzungszeiten einen praxisgerechten Spielbetrieb zuließen.
Die Beschwerde legt nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO genügenden Weise dar, inwieweit das Berufungsgericht insoweit von einer unzutref-
fenden Tatsachengrundlage ausgeht, unschlüssig argumentiert oder welche entscheidungs-
erheblichen konkreten tatsächlichen Umstände es bei seiner Prognose außer Acht gelassen
hat. Vielmehr bemängelt sie der Sache nach lediglich die vom Berufungsgericht getroffene
Prognose und setzt dieser ihre eigene Einschätzung entgegen, indem sie behauptet, dass
die Einhaltung der festgesetzten Nutzungszeiten vor allem an Wochenenden im Sommer
objektiv nicht möglich sei, weil der geplante Bolzplatz inmitten einer mehrgeschossigen
Wohnbebauung mit mehr als 70 Wohneinheiten liege und lediglich nach Norden und Osten
hin durch ein Ballfanggitter begrenzt werde, während er von Westen und Süden offen zu-
gänglich sei. Zum Beleg dafür beruft sie sich auf die Nutzung des bestehenden provisori-
schen Bolzplatzes sowie darauf, dass die Polizeiinspektion ... nicht über die notwendigen
Kapazitäten verfüge, um die Einhaltung der festgesetzten Nutzungszeiten konsequent zu
überwachen und durchzusetzen. Entsprechende Ausführungen haben die Beschwerdeführer
bereits in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2002 gemacht (Bl. 541 GA) und auch in
der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2002 an ihren Bedenken festgehalten (Bl. 623
GA). Allerdings räumen die Beschwerdeführer selbst ein, zur Einhaltung der Nutzungszeiten
in den beiden mündlichen Verhandlungen keinen Beweisantrag gestellt zu haben, obwohl
der Beklagte und die Beigeladene ihrer Betrachtungsweise entgegengetreten sind. Ein ledig-
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lich schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag genügt - wie bereits erwähnt - nicht. Dass
sich dem Berufungsgericht trotz des unterbliebenen Beweisantrages von Amts wegen eine
weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, ist nicht erkennbar.
e) Soweit die Beschwerde schließlich bemängelt, das Berufungsgericht habe den Sachver-
halt nicht ausreichend aufgeklärt, weil es die Annahme der gerichtlichen Sachverständigen
übernommen habe, für die Beurteilung der Lärmimmissionen sei von durchschnittlich fünf
gleichzeitig spielenden Kindern auszugehen, obwohl die Sachverständige in der mündlichen
Verhandlung vom 18. Juni 2002 erklärt habe, der angenommene Wert liege nach ihrer Erfah-
rung an der untersten Grenze (Bl. 622 GA), genügt das Vorbringen ebenfalls nicht den Dar-
legungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde benennt bereits kei-
ne konkreten tatsächlichen Umstände, die (weiter) aufzuklären gewesen wären. Sie macht
lediglich geltend, das Berufungsgericht hätte der Frage nachgehen müssen, mit wievielen
spielenden Kindern tatsächlich auf dem geplanten Bolzplatz zu rechnen sein werde. Ebenso
wenig legt die Beschwerde dar, welche Beweismittel für eine weitere Sachverhaltsaufklärung
in Betracht gekommen wären. Ferner haben es die Beschwerdeführer auch insoweit
unterlassen, in den mündlichen Verhandlungen einen Antrag auf Beweiserhebung zu stellen.
Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Berufungsgericht in dieser Richtung von Amts wegen
eine (weitere) Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, sind nicht feststellbar. Angesichts
dessen erweist sich die Aufklärungsrüge im Ergebnis als eine im Rahmen des § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO unbeachtliche Kritik an der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO und die
Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow
Lemmel
Jannasch