Urteil des BVerwG vom 22.03.2006

Ermessen, Kreuzung, Verfügung, Genehmigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 15.06
OVG 2 B 2.03
In der Verwaltungsstreitsache
der DIV Deutsche Immobilienfonds GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer,
Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach,
Klägerin, Berufungsbeklagten
und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Christian Linde,
Mauerstraße 83/84, 10117 Berlin -
g e g e n
das Land Berlin,
vertreten durch Bezirksamt Mitte von Berlin,
Iranische Straße 3, 13347 Berlin,
Beklagten, Berufungskläger
und Beschwerdegegner,
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , G a t z
und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2005 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 12 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin
beimisst.
a) Die Frage, in welchem rechtlichen Verhältnis die städtebauliche
Erhaltungssatzung und das Denkmalschutzrecht zueinander stehen, führt nicht
zur Zulassung der Revision, weil der Senat sie bereits beantwortet hat. Im Urteil
vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 26.85 - (BRS 47 Nr. 129) hat er aus den unter-
schiedlichen Zielen von städtebaulichem Erhaltungsrecht und Denkmalschutz-
recht den Schluss gezogen, dass städtebauliche Erhaltungsgründe und Gründe
des Denkmalschutzes prinzipiell getrennt voneinander zu prüfen sind. Dies
könne dazu führen, dass eine einzelne bauliche Anlage nur aus städtebaulichen
Gründen ohne denkmalschützerischen Bezug erhaltungswürdig ist. Die
Beschwerde hält das für nicht angängig, zeigt aber keine Gesichtspunkte auf,
die dem Senat Veranlassung geben könnten, seine Rechtsprechung in einem
Revisionsverfahren zu überdenken.
b) Die Frage, wie der Begriff der Beeinträchtigung in § 172 Abs. 3
Satz 2 BauGB zu verstehen ist, nötigt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revisi-
on. Es liegt auf der Hand, dass die städtebauliche Gestaltung eines Erhal-
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tungsgebietes beeinträchtigt wird, wenn die beabsichtigte bauliche Anlage als
Fremdkörper den Zielen der Erhaltungssatzung widerstreiten würde (vgl. Lem-
mel in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 172 Rn. 30). Dies sieht
auch das Berufungsgericht so; denn es stellt entscheidungstragend darauf ab,
dass der in der Großzügigkeit liegende städtebauliche Gestaltwert der Arkaden,
wie sie in der Friedrichstraße von der Kreuzung Dorotheenstraße bis zur Kreu-
zung Unter den Linden anzutreffen sind und sich bis zur Leipziger Straße fort-
setzen, durch die Schauvitrinen in sein Gegenteil verkehrt wird, weil das Bild
einer eher beengten baulichen Situation entsteht (UA S. 7). Die Beschwerde ist
mit dieser Bewertung der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht einverstanden
(Beschwerdebegründung S. 6). Ihre Kritik verleiht der Rechtssache freilich kei-
ne grundsätzliche Bedeutung.
c) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gericht
einen Sachverhalt durch einen Sachverständigen begutachten lassen muss
oder selbst beurteilen darf, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts abschließend geklärt. Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatsa-
chengerichts, ob es sich selbst die erforderliche Sachkunde für die Beurteilung
und Würdigung eines Sachverhalts zutraut, den sich das Berufungsgericht hier
u.a. mit Hilfe einer Ortsbesichtigung erarbeitet hat, oder ob es zur Klärung einer
Beweisfrage ein Sachverständigengutachten heranzieht. Das ihm anvertraute
Ermessen überschreitet das Gericht erst dann, wenn es sich eine ihm nicht zur
Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt und sich nicht mehr in den Lebens-
und Erkenntnisbereichen bewegt, die den ihm angehörenden Richtern allge-
mein zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 22. September 1989 - BVerwG
5 B 146.88 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 14). Verzichtet das Gericht trotz
der Kompliziertheit und wissenschaftlichen Bezogenheit eines Sachgebiets auf
die Einholung eines Sachverständigengutachtens, muss es seine eigene Sach-
kunde in einer von den Parteien und vom Revisionsgericht nachprüfbaren Wei-
se durch eine überzeugende Darlegung nachweisen (BVerwG, Urteil vom
10. November 1983 - BVerwG 3 C 56.82 - BVerwGE 68, 177 <183>). Ob das
Berufungsgericht diesen Anforderungen vorliegend gerecht geworden ist, beur-
teilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
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2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzu-
lassen.
a) Die Beschwerde macht mit der Aufklärungsrüge geltend, dass
das Berufungsgericht zu Unrecht keinen (Sachverständigen-)Beweis zu dem
Thema erhoben habe, ob die zur Genehmigung gestellten Schauvitrinen dem
Charakter des Erhaltungsgebietes "Dorotheenstadt, Friedrichstraße" widerspre-
chen. Sie legt allerdings nicht dar, dass sie in der Berufungsinstanz, insbeson-
dere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachver-
haltsaufklärung, deren Unterbleiben sie nunmehr moniert, hingewiesen hat oder
dass sich dem Berufungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein
solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Schon hieran
scheitert die Beschwerde, weil die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um
Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem
das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Lediglich
schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge oder Beweisanregungen - wie hier
im klägerischen Schriftsatz vom 10. November 2005 - genügen den letztge-
nannten Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995
- BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).
Die Beschwerde kann dem Verdikt des Misserfolgs der Aufklä-
rungsrüge nicht mit der Behauptung entgehen, das Berufungsgericht habe den
Kläger nicht darauf hingewiesen, aus eigener Sachkunde entscheiden zu wol-
len, und dadurch einen Beweisantrag des Klägers verhindert. Sie verschweigt
nämlich, dass das Berufungsgericht bereits in seinem Vergleichsvorschlag vom
12. Oktober 2005 seine Sicht der Dinge so dargestellt hat, wie sie später im
Urteil bestätigt worden ist. Den Beschluss mit dem Vergleichsvorschlag hat der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 20. Oktober 2005 erhalten. Ab diesem
Zeitpunkt waren ihm die Überlegungen des Berufungsgerichts bekannt und hät-
te er hierauf prozessual in der gebotenen Weise reagieren können.
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b) Der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Denkgesetze verhilft der
Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass sowohl Fehler
bei der Anwendung des materiellen Rechts als auch in der Sachverhalts- und
Beweiswürdigung - wenn sie denn vorlägen - revisionsrechtlich in der Regel
nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind,
kann von einem Verstoß gegen die Denkgesetze nur dann gesprochen werden,
wenn das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezo-
gen werden kann, nicht dagegen schon dann, wenn eine Schlussfolgerung nicht
zwingend oder nicht überzeugend oder sogar unwahrscheinlich sein sollte
(BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310
§ 108 VwGO Nr. 270). Die Angriffe der Beschwerde gegen das Berufungsurteil
können nicht in Frage stellen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung
und Rechtsanwendung mindestens vertretbar ist. Das bedarf angesichts der
Begründung des Berufungsurteils keiner Vertiefung. Die Beschwerde verkennt
in ihrer Argumentation die unterschiedliche Zielsetzung des Denkmalschutz-
rechts einerseits und des Städtebaurechts, insbesondere der städtebaulichen
Erhaltungssatzung, andererseits (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001
- BVerwG 4 CN 4.00 - BVerwGE 114, 247).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und die Streit-
wertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Halama Gatz Dr. Jannasch