Urteil des BVerwG vom 12.03.2003
Verfügung, Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 15.03
VGH 3 S 645/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
- 2 –
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
8. November 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst
trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 130 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67
Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an
einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als
Bevollmächtigten begründet worden ist. Darauf ist in der
Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung
hingewiesen worden. Die Klägerin hat die ihr durch
prozessleitende Verfügung vom 11. Februar 2003 gewährte Gele-
genheit, die unzulässige Beschwerde aus Kostengründen zurück-
zunehmen, nicht genutzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3
VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow
Rojahn
Gatz