Urteil des BVerwG vom 05.04.2002

Ausgleichszahlung, Verursacher, Eingriff, Freileitung

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 15.02
OVG 6 A 10965/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
4. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf
315 084 € (früher 616 250 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ge-
stützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
bleibt ohne Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung,
die ihr die Beschwerde beimisst.
1. Der Klägerin ist die Genehmigung zur Errichtung einer
110 kV-Freileitung in einer Gesamtlänge von ca. 6 500 m mit 23
bis zu 57 m hohen Stahlgittermasten erteilt worden. Das Ober-
verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, neben einem
nach der überspannten Fläche ermittelten Betrag sei zusätzlich
für jeden Mast, der höher als 20 m ist, ein Ausgleichsbetrag
anzusetzen. Rechtsgrundlage hierfür sei § 2 Nr. 2 c der Lan-
desvorordnung über die Ausgleichszahlung nach § 5 a des Lan-
despflegegesetzes Rheinland-Pfalz (AusglV).
Die Beschwerde wirft sinngemäss die Frage auf, ob dieses Er-
gebnis mit § 8 Abs. 9 BNatSchG sowie dem Grundsatz der Ver-
hältnismäßigkeit vereinbar ist und ob nicht eine Begrenzung
der Ausgleichszahlung im Verhältnis zu den Investitionskosten
der Maßnahme zu erfolgen habe. Damit wird jedoch keine Frage
des Bundesrechts aufgeworfen, die einer Klärung in einem Revi-
sionsverfahren bedürfte. Hierfür genügt nicht die Behauptung,
eine Vorschrift des als solches nicht revisiblen Landesrechts
bzw. seine Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht des Lan-
des stehe mit einer Regelung des Bundesrechts (einschließlich
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des Bundesverfassungsrechts) nicht im Einklang. Vielmehr müss-
te dargelegt werden, dass der bundesverfassungsrechtliche Maß-
stab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden
Klärungsbedarf aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März
1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren
Nr. 49). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht ge-
recht.
Aus § 8 Abs. 2 und 3 BNatSchG, die die Beschwerde nicht er-
wähnt, ergibt sich, dass der Verursacher eines Eingriffs, wie
er auch hier vorliegt, in erster Linie zum Ausgleich ver-
pflichtet ist. Diese Verpflichtung trifft, wie ein Blick in
die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats zeigt,
auch die Träger von Anlagen, deren Errichtung im öffentlichen
Interesse liegt, beispielsweise die Bundesfernstraßen. Nach
§ 8 Abs. 9 BNatSchG können die Länder weitergehende Vorschrif-
ten erlassen, insbesondere über Ersatzmaßnahmen der Verursa-
cher bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen. In
welchem Rahmen die Landesgesetz- oder Verordnungsgeber diesen
bundesrahmenrechtlichen Vorgaben folgen wollen, obliegt ihren
Entscheidungen (vgl. den Beschluss des Senats vom 5. Oktober
1990 - BVerwG 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118 = VBlBW 1991, 171
= Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6). Auf dieser Grundlage ha-
ben die Länder Regelungen zu Ersatzmaßnahmen sowie zu Aus-
gleichszahlungen (Ersatzleistungen) getroffen. Nähere Bestim-
mungen über die Höhe derartiger Ausgleichszahlungen lassen
sich § 8 Abs. 9 BNatSchG unmittelbar nicht entnehmen. Hierzu
trägt die Beschwerde als eine klärungsbedürftige Frage auch
nichts vor.
Alle staatlichen Eingriffe und damit auch die Verpflichtung
zur Leistung einer Ausgleichszahlung unterliegen dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. Dies braucht nicht in einem Revisi-
onsverfahren erneut klargestellt zu werden. Die Beschwerde
verdeutlicht hierzu zwar, es sei eine Begrenzung der Aus-
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gleichszahlung im Verhältnis zu den Investitionskosten gebo-
ten. Dem kann in dieser Allgemeinheit jedoch nicht gefolgt
werden. Die naturschutzrechtlich gebotene Pflicht zur Leistung
von Ausgleich und Ersatz kann sich - soweit Bundesrecht zu be-
achten ist - nicht nur an der Höhe der Investitionskosten ori-
entieren. Denn vorrangiger Maßstab ist die Intensität des Ein-
griffs. Je stärker der Eingriff ist, desto höher sind die An-
forderungen an Ausgleich und Ersatz. Auch dies entspricht dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diesen Zusammenhang würde
eine Betrachtung, die lediglich an die Höhe der Investitions-
kosten anknüpft, verfehlen. Auch mit Maßnahmen, die relativ
geringe Kosten verursachen, kann ein sehr weitreichender Ein-
griff in Natur und Landschaft (§ 8 Abs. 1 BNatSchG) verbunden
sein. Dementsprechend stellt der rheinland-pfälzische Landes-
gesetzgeber in § 5 a Abs. 1 LPflG für die Bemessung der Aus-
gleichszahlung sowohl auf die "Dauer und Schwere des Ein-
griffs" als auch auf "Wert oder Vorteil für den Verursacher"
ab. Bei der Errichtung von Leitungen, die letztlich einem
übergeordneten Verbund dienen, stellt sich überdies die Frage,
ob der mit ihnen angestrebte, das Investitionsvolumen der Lei-
tung häufig übersteigende, wirtschaftliche Nutzen ebenfalls in
die Betrachtung einbezogen werden kann. Insoweit käme es je-
doch auf die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls an.
Weitergehende Fragen des Bundesrechts, die einer grundsätzli-
chen Klärung zugänglich wären, wirft die Beschwerde hierzu
nicht auf.
2. Nach § 4 Abs. 2 AusglV kann die Ausgleichszahlung u.a. bei
Vorhaben, die ausschließlich oder überwiegend dem öffentlichen
Interesse dienen, bis zur Hälfte der Untergrenze der Rahmen-
sätze ermäßigt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat die An-
wendbarkeit dieser Regelung mit der Begründung verneint, vor-
liegend stehe das öffentliche Interesse zur Errichtung der
Freileitung nicht im Vordergrund der Entscheidung. Soweit das
Gericht dabei an konkrete Umstände des Einzelfalls anknüpft,
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kommt eine Zulassung der Revision von vornherein nicht in Be-
tracht. Aber auch soweit die Beschwerde unter Hinweis auf § 12
EnWG das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen
der Energiewirtschaft betont, führt dies nicht zu einer Frage
des Bundesrechts, die grundsätzlicher Klärung bedürfte. Das
Oberverwaltungsgericht hat in erster Linie die Regelungen in
der AusglV, also Landesrecht, ausgelegt und angewendet. Bun-
desrecht gebietet nicht, Träger von Anlagen, die im öffentli-
chen Interesse errichtet werden, von der Ausgleichs- und Er-
satzpflicht auszunehmen oder diese Pflicht zu deren Gunsten
einzuschränken. Weitergehende Fragen des Bundesrechts, die ei-
ner Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich wären,
wirft die Beschwerde hierzu nicht auf. Dies gilt auch, soweit
sie Art. 14 und 3 GG erwähnt.
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2 VwGO; die Festset-
zung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG, wobei vor-
liegend lediglich der im Beschwerdeverfahren streitig geblie-
bene Anteil heranzuziehen war.
Paetow
Berkemann
Jannasch