Urteil des BVerwG vom 05.06.2014

Sicherheit, Baulinienplan, Beweisantrag, Sondernutzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 14.14
VGH 2 B 13.1587
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 28. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Verfah-
rensmängel, auf denen die angegriffene Entscheidung beruhen kann, sind nicht
in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspre-
chenden Weise dargetan.
a) An einer schlüssigen Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels fehlt
es, soweit die Beschwerde geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof sei sei-
ner Begründungspflicht gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht „vollumfänglich“
nachgekommen.
Die Beschwerde macht sinngemäß geltend, derjenige Teil der Entscheidungs-
gründe, der sich mit der Ablehnung des Genehmigungsanspruchs für die Bau-
antragsvarianten 1, 2 und 4 befasse, beschränke sich lediglich auf drei Absätze,
sei floskelhaft und weise keine Bezüge auf den streitigen Sachverhalt und das
Parteivorbringen auf. Die Beschwerde räumt aber selbst ein, dass der Verwal-
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tungsgerichtshof einen Genehmigungsanspruch mit dem Argument abgelehnt
habe, dass die Grundzüge der Planung berührt seien, weil durch die Planva-
rianten 1, 2 und 4 in ganz anderer Weise (als bei der zugesprochenen Bauan-
tragsvariante 3) in das Maßnahmenkonzept der Beklagten eingegriffen werde;
die Beschwerde bemängelt lediglich das Fehlen einer ausführlicheren Darstel-
lung der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die dieser Annahme zu-
grunde liegen. Ähnliches gilt für die vom Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 45)
weiter angeführte Begründung, die Arkadenfläche sei zur Gewährleistung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich, weshalb es nicht zu bean-
standen sei, wenn die Beklagte eine Sondernutzung der dem öffentlichen Ver-
kehr gewidmeten Arkaden ausschließen wolle. Der Sache nach macht die Be-
schwerde damit lediglich inhaltliche Mängel in der Begründung des Berufungs-
urteils geltend. Ein dem angegriffenen Urteil anhaftender inhaltlicher Begrün-
dungsmangel - dessen Vorliegen unterstellt - ist aber grundsätzlich ungeeignet,
die Entscheidung des Berufungsgerichts als „nicht mit Gründen versehen“ im
Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO erscheinen zu lassen. Das gilt nur dann nicht,
wenn die Gründe in einem so hohen Maße „völlig unverständlich und verwor-
ren“ sind, dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen
für das Berufungsgericht überhaupt maßgeblich waren (Beschluss vom 5. Juni
1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32). Diese
Voraussetzungen liegen bereits nach dem eigenen Vortrag der Beschwerde
nicht vor.
b) Soweit die Beschwerde eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht
geltend macht, ist ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht schlüssig dargetan.
Die Beschwerde hält weitere Ermittlungen dazu, von wie vielen Personen der
Arkadenbereich tatsächlich in Anspruch genommen wird, für „zwingend“, weil
der Verwaltungsgerichtshof seine ablehnende Entscheidung hinsichtlich der
Bauantragsvarianten 1, 2 und 4 damit begründet habe, dass die Arkadenflä-
chen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforder-
lich seien. Dass die Kläger durch einen entsprechenden Beweisantrag auf diese
weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätten, behauptet die Beschwerde
selbst nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
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kann die Aufklärungsrüge aber grundsätzlich nicht dazu dienen, Beweisanträge
zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, je-
doch zu stellen unterlassen hat (Beschluss vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B
144.97 - NJW-RR 1998, 784). Warum sich dem Tatsachengericht eine weitere
Sachverhaltsaufklärung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag hätte aufdrän-
gen müssen (vgl. hierzu Beschluss vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 -
Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17), legt die Beschwerde nicht dar und ist auch
nicht ersichtlich, zumal der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 40) selbst davon
ausgegangen ist, dass „aufgrund der Ecksituation kaum Fußgängerverkehr“
stattfinde.
Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, es sei nicht ausreichend ermittelt
worden, ob der zugrunde liegende Baulinienplan wirksam zustande gekommen
ist, wie dies das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Verfahren nach
§ 174 Abs. 1 Satz 1 BBauG bezweifelt habe, ist ein Aufklärungsmangel eben-
falls nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 32) hat angenommen,
dass keine Umstände vorliegen, die darauf schließen ließen, dass der Bauli-
nienplan nicht wirksam übergeleitet worden sei oder aus sonstigen Gründen
keine Rechtswirkung mehr entfalte, und insoweit auf die Ausführungen des erst-
instanzlichen Urteils verwiesen. Dort (UA S. 15 ff.) hatte sich das Verwaltungs-
gericht eingehend mit allen aus seiner Sicht in Betracht kommenden Unwirk-
samkeitsgründen auseinandergesetzt und deren Vorliegen verneint. Angemerkt
hatte es lediglich, dass „allenfalls zweifelhaft“ erscheine, ob hinsichtlich der Än-
derung des Baulinienplans für die Nachbargrundstücke ein Verfahren nach
§ 174 Abs. 1 Satz 1 BBauG hätte durchgeführt werden dürfen; es hatte sich
allerdings auf den Standpunkt gestellt, dass dies auf die rechtliche Beurteilung
des klägerischen Begehrens keine Auswirkungen hätte, weil - die Rechtswidrig-
keit der Aufhebung der Arkadenfestsetzung für die Nachbargrundstücke unter-
stellt - dann allenfalls diese Aufhebung nicht wirksam geworden sei. Dem hält
die Beschwerde entgegen, dass für diesen Fall die Baulinie für die Nachbar-
grundstücke nach wie vor gelte und die dort jetzt bestehende Bebauung in Ab-
weichung von der Baulinie bewilligt worden sei mit der Folge, dass den Klägern
unter Gleichheitsgesichtspunkten ebenfalls ein Abweichungs- oder Befreiungs-
anspruch zustehe. Ein Aufklärungsmangel wird hierdurch jedoch nicht aufge-
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zeigt. Inhaltlich erhebt die Beschwerde vielmehr eine in das Gewand einer Ver-
fahrensrüge gekleidete Sachrüge.
c) Auch soweit die Beschwerde einen Aufklärungsmangel, eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs und einen Begründungsmangel geltend macht, weil den
Entscheidungsgründen des Berufungsurteils keine Anhaltspunkte dafür zu ent-
nehmen seien, ob der Verwaltungsgerichtshof den gerügten Verstoß gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG berücksichtigt habe, fehlt es
an einem schlüssigen Beschwerdevortrag.
Die Beschwerde behauptet, im Berufungsverfahren sei „umfänglich vorgetragen
und unter Beweisangebot gestellt“ worden, dass die Beklagte erst vor wenigen
Jahren die dauerhafte Schließung der sich in unmittelbarer Nachbarschaft be-
findlichen Arkadengänge am Kaufhaus Beck genehmigt habe; darüber hinaus
habe sie erst im Jahr 2002 die Schließung des Arkadenstumpfes in dem unmit-
telbar an das klägerische Grundstück angrenzenden Gebäude genehmigt und
eine Streichung der dortigen Baulinie bewilligt; schließlich habe sie in unmittel-
barer Nachbarschaft des klägerischen Grundstücks Sondernutzungserlaubnisse
erteilt. Damit habe sie eine Vielzahl an Bezugsfällen geschaffen. Inwieweit die-
se angeblichen Bezugsfälle unter Gleichheitsgesichtspunkten tatsächlich von
Bedeutung sind, lässt die Beschwerde im Dunkeln. Den Darlegungsanforderun-
gen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist auch insoweit nicht Genüge getan.
d) Schließlich kann sich die Beschwerde auch durch den Willkürvorwurf nicht
den Vortrag ersparen, der für eine substantiierte Darlegung eines Verfahrens-
mangels zu fordern ist. Insoweit fehlt es bereits an der Bezeichnung der als ver-
letzt gerügten Verfahrensvorschrift.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,
ob zur Ermittlung der dem Bebauungsplan zugrunde lie-
genden planerischen Konzeption ausschließlich auf plane-
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rische bzw. stadtgestalterische Zielsetzungen zurückge-
griffen werden darf, die zum Zeitpunkt des Planerlasses
galten und in den Plan Eingang gefunden haben, oder ob
zur Ermittlung der Grundzüge der Planung im Sinne von
§ 31 Abs. 2 BauGB auch stadtgestalterische Zielsetzun-
gen herangezogen werden dürfen, die erst nach Planer-
lass für das Plangebiet aufgestellt wurden.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie wäre in einem
durchzuführenden Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.
Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe seine An-
nahme, dass die Bauantragsvarianten 1, 2 und 4 die Grundzüge der Planung
berührten, damit begründet, dass „Arkaden ein wichtiges städtebauliches Prin-
zip sind, das gerade im Zusammenhang mit dem Maßnahmenkonzept der Auf-
wertung der Münchner Innenstadt erhalten und weiter entwickelt werden soll“
(UA Rn. 44). Erkennbar ziehe der Verwaltungsgerichtshof damit zur Ermittlung
der jeweiligen Planungssituation stadtgestalterische Erwägungen heran, die
sich in der Begründung zum Baulinienplan gerade nicht fänden. Ob diese Vor-
gehensweise zulässig sei, sei in der Rechtsprechung bisher ungeklärt.
Die aufgeworfene Rechtsfrage wäre in einem durchzuführenden Revisionsver-
fahren nicht entscheidungserheblich, weil der Verwaltungsgerichtshof (UA
Rn. 43 ff.) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung
im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB nicht lediglich darauf gestützt hat, dass die
Grundzüge der Planung berührt werden, sondern - selbständig tragend - auch
darauf, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn die Beklagte unter dem Ge-
sichtspunkt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (UA Rn. 45) und „im
Übrigen“ auch unter dem Gesichtspunkt des sich ändernden optischen Erschei-
nungsbildes der Arkaden (UA Rn. 46) eine (nach Ansicht des Verwaltungsge-
richtshofs - UA Rn. 39 ff. - erforderliche) Sondernutzung(serlaubnis) ausschlie-
ßen wolle. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragen-
de Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn
hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufge-
zeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG
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11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4, stRspr). Daran
fehlt es hier.
Hinsichtlich des weiteren Begründungselements eines rechtlich nicht zu bean-
standenden Ausschlusses der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis sind
Verfahrensrügen - wie dargelegt - nicht mit Erfolg erhoben worden. In der Sa-
che stellt die Beschwerde der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs lediglich
ihren eigenen Standpunkt gegenüber, dass sonstige öffentliche Interessen den
Varianten 1, 2 und 4 nicht entgegenstünden, weil in stadtgestalterische oder
verkehrliche Belange der Beklagten nicht eingegriffen werde. Revisionszulas-
sungsgründe macht sie damit nicht geltend. Da somit hinsichtlich des zweiten
Begründungselements des Berufungsurteils Revisionszulassungsgründe insge-
samt fehlen, führt die auf das erste - und im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
im Hinblick auf die Ausführungen unter Rn. 34 nicht konsequent behandelte -
Begründungselement - die Grundzüge der Planung - bezogene Grundsatzrüge
nicht zum Erfolg, weil die Begründung, dass die Grundzüge der Planung berührt
seien, hinweggedacht werden kann, ohne dass sich der Ausgang des Verfah-
rens ändert.
3. Mangels Entscheidungserheblichkeit scheitert auch die Divergenzrüge (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Beschwerde hilfsweise für den Fall erhoben hat,
dass die - wie dargestellt: nicht entscheidungserhebliche - Grundsatzfrage im
erstgenannten Sinne zu beantworten sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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