Urteil des BVerwG vom 12.07.2012

Rechtliches Gehör, Grundstück, Einheit, Entstehung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 14.12
OVG 1 A 741/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 8. September 2011 in der Fassung des Berichti-
gungsbeschlusses vom 5. März 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 116 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des
Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Beschwerdebegründung
S. 7 - 14), mit der der Kläger eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom
12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138)
rügt und geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung
ohne nähere Begründung die Wertung zugrunde gelegt, dass der zur Bebauung
stehende Teil des Vorhabengrundstücks „gemeinsam mit der Flutrinne eine Ein-
heit“ bilde (Beschwerdebegründung S. 9), genügt nicht den Darlegungsanforde-
rungen i.S.d. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. dazu nur Beschluss vom 19. August
1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
Zwar zitiert der Kläger aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Senats
und stellt diesen Ausführungen Passagen aus der angefochtenen Entscheidung
gegenüber. Einen abstrakten Rechtssatz, von dem das Berufungsgericht abgewi-
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chen ist, zeigt der Kläger damit jedoch nicht auf, sondern macht - ungeachtet sei-
ner Beteuerungen - lediglich Rechtsanwendungsfehler geltend. Bei der zitierten
Passage, die sich in Rn. 22 des angefochtenen Urteils findet, handelt es sich um
die Subsumtion des Sachverhalts unter die zuvor unter Rn. 20 und 21 unter Be-
zugnahme auf die Rechtsprechung des Senats dargelegten Rechtsgrundsätze zur
Bestimmung des Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Der Klä-
ger scheint nicht zur Kenntnis zu nehmen, dass das Oberverwaltungsgericht damit
eben jene Grundsätze zu § 34 Abs. 1 BauGB, die sich in dem von ihm herangezo-
genen Urteil des Senats vom 12. Dezember 1990 ebenso finden wie in den vom
Oberverwaltungsgericht zitierten jüngeren Entscheidungen des Senats, seiner Ent-
scheidung zugrunde legt. Er behauptet zwar, das Oberverwaltungsgericht lege,
soweit es ohne nähere Begründung von einer „Einheit“ spreche - ob bewusst oder
unbewusst - andere Bewertungsmaßstäbe an die Bestimmung eines Bebauungs-
zusammenhangs an (Beschwerdebegründung S. 10 und 11). Sein Vortrag er-
schöpft sich aber in dem Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht sei rechtsirrig davon
ausgegangen, dass der Umstand, dass das Vorhabengrundstück durch eine Bö-
schung von der deutlich tiefer liegenden Flutrinne abgegrenzt sei, bei der städte-
baulichen Bewertung des Sachverhalts nicht zu berücksichtigen gewesen sei (Be-
schwerdebegründung S. 10).
2. Ebenso wenig führt die Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Be-
schwerdebegründung S. 15 - 22), mit der der Kläger geltend macht, dass die
„Rechtsfrage der Zuordnung von Baugrundstücken zum Innen- bzw. Außenbereich
gerade in solchen Fällen keine höchstrichterliche Klärung erfahren hat, in denen
ein Grundstück jedenfalls von drei Seiten durch bauliche oder natürliche Hinder-
nisse begrenzt wird“ (Beschwerdebegründung S. 16), und zu deren Begründung er
unter Benennung einer Reihe verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen auf die
Uneinheitlichkeit dieser Rechtsprechung verweist (Beschwerdebegründung
S. 16 - 22), zur Zulassung der Revision.
Unabhängig davon, dass die Frage der Zuordnung von Baugrundstücken zum In-
nen- bzw. Außenbereich und die Bewertung, ob es sich um eine „Baulücke“ han-
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delt (Beschwerdebegründung S. 2), nicht dadurch zur „Rechtsfrage“ wird, dass „ein
Grundstück jedenfalls von drei Seiten durch bauliche oder natürliche Hindernisse
begrenzt wird“, sondern das Ergebnis einer die gesamten örtlichen Verhältnisse
würdigenden Betrachtung im Einzelfall ist, die Aufgabe des Tatsachengerichts ist,
legt der Kläger seiner Frage Annahmen zugrunde, die das Oberverwaltungsgericht
nicht festgestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass
das Vorhabengrundstück nicht zu dem Bebauungszusammenhang gehört, in dem
die straßenbegleitende Bebauung an der W-Straße gegenüber dem Vorhaben-
grundstück steht und dass es auch nicht zu dem Bebauungszusammenhang ge-
hört, dem die Gebäude an der O-Straße auf Seiten des Vorhabengrundstücks ein-
schließlich des bereits bestehenden Lebensmittelmarktes zugeordnet sind. Davon,
dass das Grundstück - wie der Kläger im Zusammenhang mit der Divergenzrüge
ausführt - von drei Seiten begrenzt und sich in östlicher Richtung „insoweit als logi-
sche Fortführung der bereits im Einvernehmen mit der Beklagten errichteten Be-
bauung darstellt“ (Beschwerdebegründung S. 12), kann danach keine Rede sein.
3. Soweit der Kläger als Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eine Ver-
letzung der Pflicht zur Amtsaufklärung geltend macht, weil das Oberverwaltungs-
gericht es versäumt habe, zu ermitteln, ob die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3
WHG erfüllt seien (Beschwerdebegründung S. 22 - 27) und zugleich eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil er keine Gelegenheit erhalten
habe, sich zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift zu äußern (Beschwerdebe-
gründung S. 27), wird nicht beachtet, dass das Oberverwaltungsgericht eine der
Genehmigung entgegenstehende Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht nur
mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB, sondern selbständig tragend mit der auf § 35
Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB gestützten Begründung verneint hat, das Vorhaben
lasse die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung be-
fürchten (UA Rn. 25 - 28). Diese Begründung wird mit Zulassungsgründen nicht
angegriffen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel Dr. Jannasch Dr. Bumke
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