Urteil des BVerwG vom 09.03.2009

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 13.09
VGH 11 B 353/08.T
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:
Das mit Schriftsatz der Antragsteller vom 17. Januar 2009
eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Hessi-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2009 wird
verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Rechtsmittelver-
fahrens zu je 1/2, mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
Das Rechtsmittel der Antragsteller gegen die Eilentscheidung des Verwal-
tungsgerichtshofs im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig.
Als „sofortige Beschwerde“ und als „außerordentliche sofortige Beschwerde“
zum Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsmittel gemäß § 152 Abs. 1 VwGO
unstatthaft. Sonstige außerordentliche Rechtsmittel gegen unanfechtbare ge-
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richtliche Entscheidungen zum Bundesverwaltungsgericht sind ebenfalls nicht
statthaft, auch nicht wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit (Beschluss vom
5. Oktober 2004 - BVerwG 2 B 90.04 - NVwZ 2005, 232). Im Übrigen liegt eine
greifbare Gesetzeswidrigkeit nicht vor. Insoweit wird auf den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 - Bezug ge-
nommen.
Sofern der Rechtsmittelschriftsatz der Antragsteller so zu verstehen sein sollte,
dass das Rechtsmittel als Anhörungsrüge und - hilfsweise - als Gegenvorstel-
lung auch zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden soll, wäre es eben-
falls nicht zulässig. Eine Anhörungsrüge kann gemäß § 152a Abs. 2 Satz 4
VwGO nur bei dem Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, erhoben
werden. Gleiches gilt für die Gegenvorstellung, wobei offen bleiben kann, ob
eine Gegenvorstellung überhaupt statthaft wäre (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss
vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Einer
Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG
nicht.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
Petz
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