Urteil des BVerwG vom 19.04.2005

Rechtliches Gehör, Wohnhaus, Gebäude, Nebenanlage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 13.05
OVG 2 B 14.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom
1. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt
ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde
beimisst.
a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Schwimmhallenanbaus am
Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB geprüft. Es hat aus der vorhandenen Bebauung
eine faktische - vom Vorhaben überschrittene - hintere Baugrenze abgeleitet. Als
maßgebend hierfür hat es nur die Lage der Gebäude der Hauptnutzung, nicht dage-
gen die der Nebennutzung, denen insoweit die maßstabbildende Kraft fehle, ange-
sehen (UA S. 6). Hieran anknüpfend möchte die Beschwerde in einem Revisionsver-
fahren geklärt wissen, "ob die Zulässigkeit einer Hinterlandbebauung auf der Grund-
lage der dort vorhandenen baulichen Anlagen und der von diesen ausgehenden Stö-
rungen oder aber formal vor dem Hintergrund vorzunehmen ist, ob es sich bei den im
Hinterland vorhandenen baulichen Anlagen um Haupt- oder Nebenanlagen handelt".
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; sie lässt sich auf der
Grundlage der bisherigen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisi-
onsverfahrens beantworten.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass unter den
Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nicht jede beliebige bauliche
Anlage fällt. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwick-
lung der vorhandenen Bebauung maßstabbildend sind. Dies trifft ausschließlich für
Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein
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Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen.
Wie der beschließende Senat bereits mehrfach entschieden hat, zählen hierzu
grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen
(vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - BVerwG 4 B 15.00 - BRS 63 Nr. 99
und vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 - BRS 65 Nr. 80). Untergeordnete Ne-
benanlagen sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Sied-
lungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli
2004 - BVerwG 4 B 29.04 - DVBl 2004, 1308). Für das Vorliegen einer faktischen
Baugrenze können untergeordnete Nebenanlagen regelmäßig schon deshalb nicht
maßgebend sein, weil sie, selbst wenn die Baugrenzen in einem Bebauungsplan
festgesetzt worden wären, vorbehaltlich einer abweichenden Festsetzung im Bebau-
ungsplan gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO auch auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen zugelassen werden könnten.
b) Die Frage, "ob Anbauten an ein Hauptgebäude, die vom Hauptgebäude aus betre-
ten werden können, grundsätzlich als Bestandteil des Hauptgebäudes und damit
nicht als Nebenanlage zu qualifizieren sind", würde sich in einem Revisionsverfahren
nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Schwimmhallenanbau unabhängig
davon, dass die Schwimmhalle vom Hausinneren nur durch eine Sprossenfenster-
wand getrennt ist und von dort aus über eine Treppe betreten werden kann, auch
deshalb nicht als Nebenanlage qualifiziert, weil das Größenverhältnis zwischen dem
Wohnhaus des Klägers und dem Schwimmhallenanbau die Annahme der für Neben-
anlagen charakteristischen räumlich-gegenständlichen, dem primären Nutzungs-
zweck der Grundstücke und der Bebauung dienenden Unterordnung ausschließe
(UA S. 7).
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist gege-
ben, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre
Entscheidung tragenden Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widerspricht (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Das
Darlegungserfordernis nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbe-
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stand der Divergenz nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Gegenüberstellung
der miteinander unvereinbaren Rechtssätze bezeichnet wird.
a) Mit dem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnommenen
Rechtssatz, dass Nebenanlagen nur bauliche Anlagen sein können, die nicht zu-
gleich Bestandteil des Hauptgebäudes sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Febru-
ar 1994 - BVerwG 4 B 18.94 - NVwZ-RR 1994, 428), hat sich das Oberverwaltungs-
gericht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Senats vom 28. April 2004 (BVerwG
4 C 10.03 - NVwZ 2004, 1244) gesetzt. Die Entscheidung des Senats betraf nicht
- wie hier - einen Schwimmhallenanbau, sondern eine Schwimmhalle, die in deutli-
cher räumlicher Trennung vom Wohnhaus in einem eigenständigen Gebäude errich-
tet werden sollte.
b) Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Divergenz geltend macht,
dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade wegen der optischen In-
tegration und Unterordnung des Schwimmhallenanbaus unter den vorhandenen
Baukörper die Annahme einer Nebenanlage zwingend gewesen wäre, genügt sie
nicht den Darlegungsanforderungen. Es fehlt die Herausarbeitung miteinander un-
vereinbarer Rechtssätze.
c) Von dem Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 4 B 245.95 (BRS
57 Nr. 79) - ist die Vorinstanz schon deshalb nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO abgewichen, weil die von der Beschwerde aus dem Senatsbeschluss zitierten
Rechtssätze eine andere Rechtsvorschrift betreffen. In dem damaligen Beschluss
ging es nicht um Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO, sondern um die Ab-
grenzung zwischen Räumen und Gebäuden im Sinne des § 13 BauNVO. Im Übrigen
würde das Berufungsurteil nicht auf der Abweichung beruhen. Denn das Oberverwal-
tungsgericht hat das Vorliegen einer Nebenanlage - wie bereits dargelegt - selbstän-
dig tragend auch wegen der fehlenden räumlich-gegenständlichen Unterordnung des
Schwimmhallenanbaus unter das Wohnhaus verneint.
d) Die Vorinstanz ist auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts abgewichen, wonach eine nur im Wege der Planung auffangbare Beeinträchti-
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gung auch in Betracht kommt, wenn bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene
Ruhelage gestört wird. Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle
im Einzelnen erreicht ist, lässt sich nach dieser Rechtsprechung nicht anhand von
verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen
konkreten Gegebenheiten ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - BVerwG
4 B 15.99 - BRS 62 Nr. 101). Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegan-
gen. Es hat die Abweisung der Klage nicht nur damit begründet, dass der Schwimm-
hallenanbau die sich aus der Lage der Gebäude der Hauptnutzung ergebende fakti-
sche hintere Baugrenze überschreitet, sondern anknüpfend an das Urteil des Senats
vom 21. November 1980 (BVerwG 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79)
zusätzlich darauf abgestellt, dass das hier in Rede stehende konkrete Vorhaben auf-
grund seiner möglichen Vorbildwirkung die städtebauliche Situation in dem Blockin-
nenbereich negativ in Bewegung bringe und dadurch geeignet sei, bodenrechtlich
beachtliche Spannungen zu begründen (UA S. 8). Die hieran in der Beschwerdebe-
gründung geübte Kritik geht dahin, dass das Oberverwaltungsgericht die vom Senat
aufgestellten Rechtssätze fehlerhaft angewendet habe. Insoweit ist das Vorbringen
nicht geeignet, eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzulegen.
3. Schließlich greifen auch die Verfahrensrügen nicht durch.
a) Die Beschwerde rügt, dass sich das Oberverwaltungsgericht nicht mit dem Vortrag
des Klägers, dass der Flurkartenauszug, in dem der Beklagte eine faktische hintere
Baugrenze eingezeichnet habe, den vorhandenen Gebäudebestand nicht ansatzwei-
se zutreffend wiedergebe, auseinander gesetzt habe. Dadurch habe das Gericht ge-
gen § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen und den Anspruch des Klägers auf rechtliches
Gehör verletzt.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Tatsachengericht - wie die Beschwerde
selbst darlegt - nur verpflichtet, sich mit dem Sachverhalt und dem Vorbringen der
Beteiligten auseinander zu setzen, soweit es sich um nach seiner Rechtsauffassung
erhebliche Umstände handelt. Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör erge-
ben sich insoweit keine weitergehenden Pflichten. Nach der Rechtsauffassung des
Oberverwaltungsgerichts war maßgebend für das Vorliegen einer faktischen hinteren
Baugrenze nur die Lage der Gebäude der Hauptnutzung, nicht dagegen die der Ne-
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benanlagen. Die Beschwerde legt weder dar, dass die Flurkartenauszüge den Be-
stand nicht nur der Nebenanlagen, sondern auch der Gebäude der Hauptnutzung
nicht zutreffend wiedergeben, noch dass der Kläger dies bereits in der Vorinstanz
vorgetragen habe.
b) Die Beschwerde rügt weiter, dass das Berufungsgericht sich nicht mit der Tatsa-
che auseinander gesetzt habe, dass das Schwimmbad selbständig nutzbar und ohne
weiteres auch vom Garten aus zugänglich sei. Diese Umstände standen nach der
Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts einer Zuordnung der Schwimmhalle
zum Hauptgebäude jedoch nicht entgegen. Die hierfür als erforderlich angesehene
bauliche und funktionelle Verbindung hat es nicht nur bejaht, weil die Schwimmhalle
vom Hausinnern über eine Treppe betreten werden kann, sondern auch, weil die Hal-
le an das Wohnhaus über die gesamte Breite angebaut und vom Hausinnern nur
durch eine Sprossenfensterwand getrennt ist; außerdem fehle wegen des Größen-
verhältnisses die räumlich-gegenständliche Unterordnung des Schwimmhallenan-
baus unter das Wohnhaus (UA S. 7).
c) Die Beschwerde rügt schließlich, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klä-
gers, dass das Eckgrundstück Suermondtstraße/Klarastraße fast vollständig über-
baut worden sei, weder überprüft noch in seine Erwägungen einbezogen habe. Die
Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung ist unzulässig. Die Beschwerde legt nicht
- wie dies erforderlich wäre - dar, was sich aus der Bauakte, deren Beiziehung sie
angeregt hatte, für die faktische hintere Baugrenze hätte ergeben sollen. Wie sich die
vordere Baugrenze historisch entwickelt hat, brauchte das Oberverwaltungsgericht
nicht aufzuklären, weil es nach seiner Rechtsauffassung nur auf die hintere Baugren-
ze ankam. Auch die Gehörsrüge bleibt ohne Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die
Vorinstanz den Vortrag des Klägers zur Bebauung des genannten Grundstücks nicht
zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben könnte, sind nicht
ersichtlich. Sie hat - von der Beschwerde unwidersprochen - festgestellt, dass die
Häuser auf den Eckgrundstücken an der Klarastraße relativ weit an der hinteren
Grundstücksgrenze liegen. Diesem Umstand hat sie jedoch keine über den fakti-
schen Baugrenzenverlauf hinausgehende maßstabbildende Wirkung beigemessen
(UA S. 6).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp