Urteil des BVerwG vom 26.02.2003

Im Bewusstsein, Analyse, Umweltverträglichkeitsprüfung, Vergleich

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 13.03
VGH 8 A 00.40034
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2002 wird
zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamt-
streitwert.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 46 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Kläger wenden sich gegen einen fernstraßenrechtlichen
Planfeststellungsbeschluss der Regierung ... Der Verwaltungs-
gerichtshof hat mit Urteil vom 30. Juli 2002 festgestellt,
dass der Planfeststellungsbeschluss wegen eines Fehlers bei
der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. Den weiter
gehenden, auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ge-
richteten Antrag hat er abgelehnt. Mit ihrer Beschwerde bean-
tragen die Kläger die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Sie formulieren eine Reihe von Fragen, aus denen
sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben
soll. Die Kläger zu 6 und 7 stützen sich zusätzlich auf die
übrigen Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO, indem sie der
Vorinstanz vorhalten, von höchstrichterlichen Entscheidungen
abgewichen zu sein, und Verfahrensmängel rügen.
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II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Kläger sind durch das angefochtene Urteil insoweit be-
schwert, als der Verwaltungsgerichtshof ihren Anträgen auf
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht entsprochen
hat. Dagegen begründet es keine Beschwer, dass der Verwal-
tungsgerichtshof den Planfeststellungsbeschluss nur wegen ei-
nes Fehlers bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Ein-
griffsregelung für rechtswidrig erklärt und weitere Rechtswid-
rigkeitsgründe nicht festgestellt hat. Für den Ausspruch der
Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses genügt es,
dass das Gericht einen einzigen zur Rechtswidrigkeit führenden
Mangel ermittelt. Die prozessuale Situation der Kläger würde
sich nicht verbessern, wenn der Verwaltungsgerichtshof weitere
Rechtswidrigkeitsgründe angenommen hätte, weil der Planfest-
stellungsbeschluss auch dann nur für rechtswidrig und nicht
vollziehbar hätte erklärt werden können (vgl. BVerwG, Be-
schlüsse vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - ZfBR 2002,
274, und vom 11. Dezember 2002 - BVerwG 4 BN 16.02 - sowie Ur-
teil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - zur Veröffent-
lichung in der Fachpresse vorgesehen). Der Senat geht zu Guns-
ten der Kläger davon aus, dass sie im Bewusstsein dieser
Rechtslage das Revisionsverfahren anstreben, um die Aufhebung
des Planfeststellungsverfahrens zu erzwingen.
Soweit der Anspruch auf Aufhebung mit Abwägungsmängeln begrün-
det wird, hängt sein Erfolg u.a. davon ab, dass die Mängel
- erstens - erheblich, d.h. offensichtlich und auf das Abwä-
gungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6 c Satz 1
FStrG) und - zweitens - nicht durch Planergänzung oder durch
ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (§ 17 Abs. 6 c
Satz 2 FStrG). Mit der als grundsätzlich bedeutsam bezeichne-
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ten Frage, ob es zulässig ist, im Rahmen eines Planfeststel-
lungsverfahrens eine Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen, um
einen Vergleich verschiedener Trassenalternativen zu ermögli-
chen, spricht die Beschwerde eine Problematik an, die den Ab-
wägungsvorgang betrifft. Sie zeigt aber nicht auf, dass die
Voraussetzungen des § 17 Abs. 6 c Satz 1 und 2 FStrG erfüllt
sind. Würde dieses Versäumnis als Verstoß gegen das Darle-
gungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu werten sein,
wäre die Grundsatzrüge bereits unzulässig. Der Senat lässt das
allerdings offen; denn die aufgeworfene Frage rechtfertigt die
Zulassung der Grundsatzrevision mangels Entscheidungserheb-
lichkeit nicht. Sie würde sich im Revisionsverfahren nicht
stellen, weil der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der
Planfeststellungsbehörde, die von den Klägern favorisierte
Trasse 4 b bzw. die "Direkttrasse Lobinger" bereits im Rahmen
einer Grobanalyse auszuscheiden, als rechtmäßig bestätigt hat,
der Senat an diese tatrichterliche Würdigung gemäß § 137
Abs. 2 VwGO gebunden ist und es deshalb auf einen Vergleich
der Wirtschaftlichkeit der verschiedenen Trassen nicht an-
kommt. Im Übrigen liegt es auf der Hand und bedarf keiner Be-
kräftigung in einem Revisionsverfahren, dass im Rahmen der
Prüfung ernsthaft zu erwägender Trassenalternativen Kosten-
Nutzen-Analysen angebracht sein können (vgl. Steinberg/Berg/
Wickel, Fachplanung, 3. Aufl., § 3 V Rn. 121, S. 236 f.).
Die Beschwerde hält des Weiteren für grundsätzlich klärungsbe-
dürftig, ob es zulässig ist, dass zwei im Bedarfsplan des
Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) festgestellte Bundesfern-
straßen planungsrechtlich auf eine Trasse gelegt werden, auch
wenn der Bedarfsplan selbst noch zwei eigenständige Trassen-
verläufe vorsieht. Diese Frage nötigt ebenfalls nicht zur Zu-
lassung der Revision. Sie knüpft daran an, dass der Verwal-
tungsgerichtshof in Auslegung des Bedarfsplanes den Schluss
gezogen hat, die Wahl der Trasse 4 b, die keine weitgehend
neue Trasse der BAB A 6 darstelle, sondern den vierstreifigen
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Ausbau der B 85 A.- S. bis zur Anschlussstelle S.-Nord der
BAB A 93, sei vom Willen des Gesetzgebers nicht gedeckt, da
dieser neben dem vierstreifigen Ausbau der B 85 einen Neubau
der BAB A 6 als vordringlichen Bedarf behandelt wissen wolle.
Der Würdigung des Inhalts des Bedarfsplanes kommt eine fall-
übergreifende, grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führt ferner die
Frage, ob es rechtlich zulässig ist, zur Überprüfung (des Er-
gebnisses) einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines
Planfeststellungsverfahrens ein computergestütztes Control-
lingverfahren einzusetzen, welches im Zeitpunkt der Durchfüh-
rung der Umweltverträglichkeitsprüfung noch nicht einsatzfähig
gewesen ist. Mit ihr beanstandet die Beschwerde, dass der Ver-
waltungsgerichtshof die von den Klägern vorgelegten Stellung-
nahmen des ...-Instituts nicht zum Anlass genommen hat, das
Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung in Frage zu stel-
len. Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhalts-
und Beweiswürdigung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache indessen nicht begründen.
Soweit die Kläger zu 6 und 7 weitere Grundsatzrügen erheben,
genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO. Mit den Behauptungen, die angegriffene Entschei-
dung weise strukturelle Mängel auf und ein Sachverhalt wie im
Streitfall sei bisher noch nicht Gegenstand der höchstrichter-
lichen Rechtsprechung gewesen, ist das Vorliegen einer klä-
rungsbedürftigen Rechtsfrage nicht schlüssig dargetan (vgl.
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 133 Rn. 32 m.w.N.).
Auch genügt es nicht, auf die Grundrechtsrelevanz vorinstanz-
licher Darlegungen hinzuweisen. Im Verfahren der Nichtzulas-
sungsbeschwerde ist nicht zu prüfen, ob die angegriffene Ent-
scheidung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zu entscheiden
ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens allein, ob An-
lass zu der Annahme besteht, die Entscheidung werfe eine - in
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der Beschwerdeschrift zu bezeichnende - ungeklärte Rechtsfrage
zur Auslegung des Grundgesetzes auf. Eine derartige Frage for-
muliert die Beschwerde nicht.
Die Divergenzrügen entsprechen ebenfalls nicht den Erforder-
nissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde stellt
keine divergierenden Rechtssätze im angefochtenen Urteil und
in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ-RR
1998, 293; BVerwGE 56, 110 <119>; BVerwGE 71, 166 <168>;
BVerwGE 72, 282 <284 f.>; NVwZ 1997, 908) einander gegenüber.
Ihr Vorwurf an den Verwaltungsgerichtshof, vom Bundesverwal-
tungsgericht entwickelte Rechtsgrundsätze falsch angewendet
oder übergangen zu haben, begründet keine Abweichung im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Divergenz besteht, wenn der Tat-
richter dem Bundesverwaltungsgericht in einer abstrakten
Rechtsfrage die Gefolgschaft verweigert, nicht dagegen, wenn
er einen höchstrichterlichen Rechtssatz, den er grundsätzlich
akzeptiert, unrichtig auf den Einzelfall anwendet oder, aus
welchen Gründen auch immer, ignoriert, obwohl er Anlass gehabt
hätte, ihm Rechnung zu tragen.
Schließlich führen die Verfahrensrügen nicht zum Erfolg. Der
Vorhalt an den Verwaltungsgerichtshof, den maßgeblichen Sach-
verhalt nicht aufgeklärt und dadurch gegen § 86 Abs. 1 VwGO
verstoßen zu haben, ist unbegründet. Die Beschwerde verkennt,
dass die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Man-
gel leidet, vom materiellrechtlichen Standpunkt des Vorder-
richters aus zu beurteilen ist, selbst wenn dieser verfehlt
sein sollte (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG
11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). Dass der Verwal-
tungsgerichtshof auf eine eigene Kosten-Nutzen-Analyse für die
Plantrasse verzichtet, eine solche auch nicht von der Plan-
feststellungsbehörde gefordert und die von den Klägern vorge-
legte für nicht entscheidungserheblich erachtet hat, beruht
auf der Übernahme der Rechtsprechung des Senats zur Bindungs-
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wirkung von Bedarfsplänen (vgl. Urteil vom 18. Juni 1997
- BVerwG 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131); dass
er sie für den Vergleich verschiedener Trassenalternativen
nicht benötigt hat, liegt daran, dass er der Planfeststel-
lungsbehörde als rechtmäßiges Verhalten bescheinigt hat, die
Trasse 4 b bzw. die "Trasse Lobinger" bereits nach einer Grob-
analyse verworfen zu haben. Beides ist in sich folgerichtig.
Die Kläger zu 6 und 7 monieren, dass sich der Verwaltungsge-
richtshof in seiner Entscheidung mehrfach widersprochen habe.
Sollten sie damit Fehler bei der Sachverhalts- oder Beweiswür-
digung behaupten wollen, übersehen sie, dass solche Fehler re-
gelmäßig nicht den Verfahrensablauf, sondern die inhaltliche
Richtigkeit der Entscheidung betreffen und mithin einen Revi-
sionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht be-
gründen können (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November
1995 - BVerwG 9 B 710.94 - DVBl 1996, 108, und vom 6. Oktober
1997 - BVerwG 11 B 34.97 - ).
Zu Unrecht wirft die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof
vor, von einem falschen Sachverhalt ausgegangen zu sein. Zwei-
felhaft ist bereits, ob ein Verstoß gegen den insoweit ange-
sprochenen Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
überhaupt einen Verfahrensmangel darstellen kann oder ob er
dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Die Rüge ist jedenfalls
unschlüssig, soweit die Beschwerde beklagt, dass die Planfest-
stellungsbehörde für die streitige Trasse keine Kosten-Nutzen-
Analyse durchgeführt habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat näm-
lich Gegenteiliges nicht behauptet, sondern betont, dass der
Planfeststellungsbehörde eine eigene Kosten-Nutzen-Analyse für
das im Bedarfsplan ausgewiesene Straßenbauvorhaben verwehrt
sei. Die Beschwerde macht in Wahrheit nicht geltend, der Ver-
waltungsgerichtshof habe über einen unzutreffenden Sachverhalt
entschieden, sondern rügt im Gewand der Verfahrensrüge dessen
materiellrechtliche Rechtsauffassung zur Frage des Kosten-
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Nutzen-Vergleichs.
Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass dem Bedarfs-
plan eine Kosten-Nutzen-Analyse für das streitige Straßenbau-
vorhaben zugrunde liegt. Diese Annahme lässt sich nicht als
fehlerhaft kennzeichnen. Im Bedarfsplan zum FStrAbG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I
S. 1878) ist die Bundesautobahn A 6 von A.-Ost bis zum Auto-
bahnkreuz P. als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Als Neu-
bauprojekt ist sie einer Bewertung unterzogen worden, in die
neben den Gesamtverkehrsprognosen gesamtwirtschaftliche, öko-
logische, städtebauliche sowie weitere Kriterien wie z.B. die
Bedeutung als Teil einer internationalen Verbindung (hier nach
Prag) eingeflossen sind (vgl. BTDrucks 12/3480 Nr. 4.2). Fer-
ner sind die Investitionskosten in den Gesamtinvestitionsbe-
darf (BTDrucks 12/3480 Nr. 5) eingestellt worden. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof von der
Existenz einer Kosten-Nutzen-Analyse ausgegangen ist.
Auf die Kritik, welche die Kläger zu 6 und 7 nach Art einer
Berufungsbegründung an dem vorinstanzlichen Urteil üben, ist
nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1
VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie geht im Anschluss an die
Festsetzung durch den Verwaltungsgerichtshof von folgenden
Einzelstreitwerten aus:
Kläger zu 1
6 000 €
Kläger zu 6
30 000 €
Kläger zu 7
10 000 €.
Paetow Rojahn Gatz