Urteil des BVerwG vom 06.03.2002

Grundsatz der Gleichbehandlung, Grundstück

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 13.02
VGH 2 B 96.1346
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Bay-
erischen Verwaltungsgerichtshofs vom
19. November 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 20 000 € (früher:
40 000 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt
erfolglos. Die Frage, "ob ein zureichendes Unterscheidungskri-
terium dann vorliegt und kein Verstoß gegen den Grundsatz der
Gleichbehandlung mehr gegeben ist, wenn die Anzahl der einzel-
nen, gleich gelagerten Rechtsverstöße größer ist und sie ge-
bündelt auftreten", rechtfertigt die Zulassung der Revision
nicht.
Mit dieser Frage wendet sich die Beschwerde gegen Ausführungen
des Berufungsgerichts, mit denen es darlegt, dass die streiti-
ge Beseitigungsanordnung nicht an Ermessensfehlern leide. So-
weit die Beschwerde damit die Auslegung und Anwendung des
Art. 82 Satz 1 BayBO (a.F.) durch das Berufungsgericht kriti-
siert, kann die Revision schon deshalb nicht zugelassen wer-
den, weil diese Vorschrift zum irrevisiblen Landesrecht ge-
hört, an dessen Auslegung durch die Vorinstanz das Bundes-
verwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren gebunden wäre
(vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Bundesrecht ist allerdings berührt,
soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1
GG enthaltenen Grundsatz der Gleichbehandlung geltend macht.
Zu Art. 3 Abs. 1 GG formuliert die Beschwerde jedoch keine
entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat - entgegen der Rechtsauffassung der
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Beschwerde - nicht angenommen, dass eine größere Gruppe, die
gegen das Recht verstößt, besser zu behandeln sei als ein Ein-
zelner, der in derselben Weise gegen das Recht verstößt. Viel-
mehr hat es auf die städtebauliche Situation auf dem Grund-
stück des Klägers (und seiner Nachbarschaft) und der in der
"Hierlbach-Siedlung" abgestellt. Dass hierin je nach den Um-
ständen des Einzelfalls ein Unterscheidungskriterium liegen
kann, das eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, ist nicht
zweifelhaft. Rechtsgrundsätzliche Fragen zu Art. 3 Abs. 1 GG,
die allein die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten,
werden dadurch nicht aufgeworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert
des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1
und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 GKG fest.
Paetow Lemmel Jannasch