Urteil des BVerwG vom 13.06.2012

Ermessen, Genehmigung, Subsumtion, Unterlassen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 12.12
OVG 1 A 10597/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 2011 wird zu-
rückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätz-
licher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulie-
rung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revi-
sionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außer-
dem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausge-
hende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, da sie ledig-
lich Fragen aufwirft, die das nicht revisible Landesbauordnungsrecht, insbeson-
dere § 8 LBauO, betreffen.
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2. Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung
rügt, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg. Der insoweit geltend gemachte Verfah-
rensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet,
wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in
seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von
der Beschwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend
substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Um-
stände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich
gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und
welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen
Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte
dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachenge-
richt, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme
der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hinge-
wirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen
auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfah-
rensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung
von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr).
Die Beschwerde rügt, das Gericht sei verpflichtet gewesen, zu ermitteln, wel-
cher Abstand der streitgegenständlichen Genehmigung zugrunde lag und ob
die Beklagte dahingehend ihr Ermessen richtig ausgeübt hat. Damit wird schon
nicht dargelegt, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf
bestanden hat. Denn die Frage, wie die dem Beigeladenen erteilte Genehmi-
gung auszulegen ist, insbesondere welcher Standort genehmigt worden ist,
stellt das Ergebnis einer rechtlichen Subsumtion dar, die das Oberverwaltungs-
gericht in seinem Urteil (UA S. 14 ff.) näher darlegt. Sie beruht auf einer Reihe
von tatsächlichen Befunden sowie einer rechtlichen Würdigung, die in ihrer Ge-
samtheit nicht zum Gegenstand einer Aufklärungsrüge gemacht werden kön-
nen. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Ermessen richtig ausgeübt worden ist
(hierzu UA S. 16 f.).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel Dr. Gatz Dr. Jannasch
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