Urteil des BVerwG vom 05.05.2011

Urteil vom 05.05.2011

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 12.11
OVG 10 A 2516/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar
2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 3 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2
VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf
den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten
und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen
Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Ein-
zelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
Ausweislich der Beschwerdebegründung will die Beklagte grundsätzlich geklärt
wissen, „ob eine faktische Zurückstellung eines Vorhabens auch dann vorliegt,
wenn die Behörde wegen der gerichtlichen Anhängigkeit des Verpflichtungsan-
spruchs nicht mehr selbst über den Bauantrag entscheidet“. Darlegungen dazu,
dass es sich um eine höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage handelt,
fehlen jedoch ebenso wie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
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Urteil. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, ist in der Rechtspre-
chung geklärt, dass § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB entsprechend auf Fälle ange-
wandt wird, in denen es zu einer verzögerlichen Bearbeitung oder zu einer
rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags gekommen und dadurch ein Zeitver-
lust entstanden ist (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 4 C 79.68 - Buch-
holz 406.11 § 17 BBauG Nr. 1; Beschluss vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB
11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5). Nach den Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts hat der Bürgermeister der Beklagten auch keine sach-
lichen Gründe vorgetragen, die die verzögerte Bescheidung des Bauantrags
über eine angemessene Bearbeitungsdauer von drei Monaten hinaus rechtferti-
gen würden. Soweit die Beklagte darauf verweist, mit Klageerhebung habe ein
sachlicher Grund bestanden, nicht über den Bauantrag zu entscheiden, scheint
sie zu verkennen, dass die Erhebung einer Untätigkeitsklage sie nicht an der
Entscheidung über einen Bauantrag hindert (vgl. etwa Urteil vom 16. Juni 1983
- BVerwG 3 C 65.82 - Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 9). Mit dem - in der Sache
unzutreffenden (vgl. zur Fallkonstellation des Widerspruchsverfahrens Urteil
vom 23. März 1973 - BVerwG 4 C 2.71 - BVerwGE 42, 108 <113 f.>) - Vortrag
zur Bestandskraft des Bescheides vom 2. Dezember 2010 wird kein Zulas-
sungsgrund aufgezeigt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzun-
gen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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