Urteil des BVerwG vom 09.03.2009

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 12.09
VGH 11 B 352/08.T
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:
Das mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 17. Januar
2009 eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar
2009 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsmittelver-
fahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
Das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den ablehnenden Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs über das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin (§ 54
VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO) ist unzulässig.
Als „sofortige Beschwerde“ gegen einen Beschluss über die Ablehnung von Ge-
richtspersonen ist das Rechtsmittel gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft, eine
„außerordentliche sofortige Beschwerde“ zum Bundesverwaltungsgericht ist
gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unstatthaft. Sonstige außerordentliche Rechtsmittel
gegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen zum Bundesverwal-
tungsgericht sind ebenfalls nicht statthaft, auch nicht wegen sog. greifbarer Ge-
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setzwidrigkeit (Beschluss vom 5. Oktober 2004 - BVerwG 2 B 90.04 - NVwZ
2005, 232). Im Übrigen liegt eine greifbare Gesetzwidrigkeit nicht vor. Insoweit
wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2009
- 1 BvR 165/09 - Bezug genommen.
Sofern der Rechtsmittelschriftsatz der Antragstellerin so zu verstehen sein soll-
te, dass das Rechtsmittel als Anhörungsrüge und - hilfsweise - als Gegenvor-
stellung auch zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden soll, wäre es
ebenfalls nicht zulässig. Eine Anhörungsrüge kann gemäß § 152a Abs. 2 Satz 4
VwGO nur bei dem Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, erhoben
werden. Gleiches gilt für die Gegenvorstellung, wobei offen bleiben kann, ob
eine Gegenvorstellung überhaupt statthaft wäre (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss
vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Einer
Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG
nicht.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
Petz
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