Urteil des BVerwG vom 12.03.2008

Rechtliches Gehör, Schallschutz, Passiven, Überschreitung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 12.08 (4 B 50.07)
VGH 11 A 2061/06
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
und Dr. Jannasch sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des
Senats vom 21. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Aus-
nahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,
die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
Die gegen die Randnummern 9 und 10 des Beschlusses vom 21. Januar 2008
gerichtete Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der
Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt.
In Bezug auf Randnummer 9 macht die Klägerin geltend, sie habe in ihrem Zu-
lassungsantrag mehrfach die Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG gerügt. Der
Nichtannahmebeschluss gehe auf mögliche Verfassungsverstöße nicht ein. Der
Senat stehe auf dem Standpunkt, es komme allein darauf an, dass Dauer-
schallpegel von unter 59 dB(A) nicht nur die verfassungsrechtliche, sondern
auch die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle nicht erreichten. Darin liege
ein Gehörsverstoß. Diese Auffassung trifft nicht zu.
Die Klägerin hatte in ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
die Frage aufgeworfen, ob ein Grundstückseigentümer durch nicht nach §§ 6, 8
LuftVG genehmigte Anlagenteile eines Flugenhafensystems vorbelastet sein
kann und die Lärmbelastung bis zur Überschreitung der verfassungsrechtlichen
Unzumutbarkeitsgrenze hinzunehmen hat, wenn systematisch Genehmigungs-
1
2
3
- 3 -
und Planfeststellungspflichten verletzt und damit Rechtsschutzmöglichkeiten
unterlaufen worden sind. Der Senat hat die behauptete Verletzung von Ge-
nehmigungs- und Planfeststellungspflichten als nicht entscheidungserheblich
angesehen, weil der Verwaltungsgerichtshof einen Anspruch der Klägerin auf
ergänzenden passiven Schallschutz schon deshalb verneint habe, weil im Fall
der Klägerin bei einem Dauerschallpegel von unter 59 dB(A) nicht nur die ver-
fassungsrechtliche, sondern auch die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle
nicht erreicht sei; eine Vorbelastung habe der Verwaltungsgerichtshof insoweit
nicht schutzmindernd berücksichtigt. Ausgehend hiervon brauchte der Senat
auf den Vortrag der Klägerin, die geltend gemachte Verletzung der Genehmi-
gungs- und Planfeststellungspflichten verletze sie zugleich in ihrem Eigentums-
grundrecht, nicht einzugehen. Die Klägerin tritt der Auffassung, dass die be-
hauptete „Schwarzbausituation“ ihrem Anspruch auf ergänzenden passiven
Schallschutz nicht zum Erfolg verhelfen könne, entgegen (Rn. 6 der Anhö-
rungsrüge). Insoweit macht sie geltend, dass das Urteil des Verwaltungsge-
richtshofs und der Beschluss des Senats in der Sache unrichtig seien. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör ist aber nicht bereits dann verletzt, wenn das Ge-
richt dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen
nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozess-
rechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.
Aus diesem Grund kann auch das gegen Randnummer 10 des Beschlusses
gerichtete Vorbringen der Gehörsrüge nicht zu Erfolg verhelfen. In dieser
Randnummer hat der Senat es abgelehnt, die Revision zuzulassen, um die
Fragen zu klären, ob die Störungen eines Grundstücks zwischen 6.00 und
22.00 Uhr zutreffend allein durch den Dauerschallpegel beschrieben sind und
ob die Feststellung und Bewertung von Einzelpegeln ein maßgebliches Kriteri-
um für eine Gesundheits- und Eigentumsbeeinträchtigung darstellen; diese Fra-
gen seien in der Rechtsprechung bereits geklärt. Die Klägerin rügt, dass der
Senat bei seiner Betrachtung Schwarzbauten begünstige, das Abwägungser-
gebnis des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. März 1971 nicht in Betracht
gezogen und nicht untersucht habe, ob das im genannten Planfeststellungsbe-
schluss festgelegte Schutzniveau bei Durchführung rechtsstaatlicher Verfahren
Schutzansprüche deutlich unterhalb der fachplanerischen Zumutbarkeits-
4
- 4 -
schwelle vermittelt hätte. Abgesehen davon, dass die Relevanz dieser Ge-
sichtspunkte für die in Randnummer 10 genannten Fragen nicht dargelegt wird,
greift die Klägerin mit der Anhörungsrüge auch insoweit allein die inhaltliche
Richtigkeit des Beschlusses vom 21. Januar 2008 an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Prof. Dr. Rojahn Dr. Jannasch Dr. Philipp
5