Urteil des BVerwG vom 10.03.2005

Kritik, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 12.05
OVG 22 A 1932/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n
und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2004 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,
die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 3 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechts-
sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst. Der Kläger
möchte in einem Revisionsverfahren die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 6
Abs. 15 BauO NRW geklärt wissen. Er ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe
durch seine Auslegung dieser Vorschrift die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten
Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers ohne Not verkürzt.
Die Grundsatzrüge ist unbegründet. Landesrecht ist grundsätzlich nicht revisibel.
Rechtsfragen zur Auslegung und Anwendung von Landesrecht können daher in ei-
nem Revisionsverfahren grundsätzlich nicht geklärt werden (§ 173 VwGO, § 560
ZPO). Eine Rechtsfrage des Landesrechts wird nicht schon dadurch zu einer grund-
sätzlichen Frage des revisiblen (Bundes-)Rechts, dass geltend gemacht wird, das
Berufungsgericht habe im konkreten Fall das Landesrecht unter Verletzung von
Bundesrecht ausgelegt und angewendet. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde
die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Lan-
desrecht gerügt, so ist näher darzulegen, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht
als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte
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Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. BVerwG, Beschluss vom
9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8
= BRS 59 Nr. 231; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 2 NB 1.92 -
Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 53; Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B
177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; stRspr). Eine klärungsbedürftige Frage
zur Auslegung von Art. 14 Abs. 1 GG wirft die Beschwerde nicht auf. Der Sache nach
beschränkt sie sich auf eine Kritik der vorinstanzlichen Auslegung der Lan-
desbauordnung (§ 6 Abs. 15 BauO NRW). Diese Kritik führt nicht zu einer klärungs-
fähigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festset-
zung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Halama Prof. Dr. Rojahn Dr. Jannasch