Urteil des BVerwG vom 25.02.2004

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 12.04
OVG 7 A 3663/99
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2003 wird ver-
worfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie genügt nicht den
an eine Nichtzulassungsbeschwerde zu stellenden Darlegungserfordernissen.
Die Beschwerde legt zum einen keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar, die
der Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich wäre. Vielmehr beschränkt sie
sich in der Art einer Berufungsbegründung auf eine inhaltliche Auseinandersetzung
mit dem Urteil der Vorinstanz ohne auch nur ansatzweise darzulegen, welche über
den vorliegenden - vielschichtigen - Einzelfall hinausreichenden Fragen von grund-
sätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden könnten.
Auch den Anforderungen an eine Divergenzrüge wird nicht Rechnung getragen. Eine
die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechts-
satz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvor-
schrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in
der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensol-
chen Rechtssatz abgewichen wäre. Einen derartigen Widerspruch legt die Be-
schwerde nicht dar.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halb-
satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow Halama Dr. Jannasch