Urteil des BVerwG vom 20.03.2003

Augenschein, Landschaft, Wiederholung, Anschluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 12.03
VGH 14 B 96.305
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
21. November 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigelade-
nen, der diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 601 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ge-
stützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, der Verwaltungsge-
richtshof hätte einen Augenschein einnehmen müssen. Dabei ver-
weist sie auf den im Schriftsatz vom 24. Oktober 2002 gestell-
ten Beweisantrag, mit dem der Kläger zugleich einer Entschei-
dung durch Beschluss gem. § 130 a VwGO entgegengetreten ist.
Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, die
streitige Hütte diene nicht einem landwirtschaftlichen Be-
trieb. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nicht. Daher rich-
tet sich die Zulässigkeit der Hütte nach § 35 Abs. 2 und 3
BauGB. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits aus der Größe
des Bauwerks im Anschluss an ein Schreiben des
Staatsministeriums des Innern abgeleitet, es könne nicht davon
ausgegangen werden, dass dieses die natürliche Eigenart der
Landschaft nicht beeinträchtige. Insoweit sei nicht
ersichtlich, wie die genannten Genehmigungshindernisse durch
einen Augenschein ausgeräumt werden könnten. Die Beschwerde
legt nicht dar, dass ein Augenschein zu einem anderen Ergebnis
hätte führen können. Im Übrigen ist das äußere
Erscheinungsbild der Hütte durch Fotos in den Akten do-
kumentiert, auf die das Berufungsgericht zurückgreifen konnte.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wäre ein Augen-
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schein nur erforderlich gewesen, wenn es allein um die ästhe-
tisch optische Beeinträchtigung ginge. Die natürliche Eigenart
der Landschaft sei dagegen schon dann beeinträchtigt, wenn ein
Vorhaben der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft wider-
spreche und deshalb am vorgesehenen Standort wesensfremd sei.
Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Augenschein geeignet
gewesen wäre, auf der Grundlage dieser im Übrigen nicht zu be-
anstandenden Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis zu ge-
langen. Sie enthält keine Ausführungen dazu, welche tatsächli-
chen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sach-
verhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und
aus welchen Gründen diese der Klage zum Erfolg verholfen hät-
ten. Hierfür genügt eine bloße Wiederholung der Formulierungen
des Verwaltungsgerichtshofs in Verbindung mit der Behauptung,
die Beweisaufnahme hätte das Gegenteil ergeben, nicht. Auch
soweit sich die Beschwerde mit den Feststellungen des Verwal-
tungsgerichts auseinander setzt, legt sie nicht dar, aus wel-
chen Gründen der Verwaltungsgerichtshof nach einem Augenschein
zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Daher kann dahin ste-
hen, inwieweit sich das Berufungsgericht überhaupt auf diese
Feststellungen im Einzelnen gestützt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162
Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1
Satz 1, § 14 GKG.
Paetow
Halama
Jannasch